Mitte 2020 wurde eine Reihe von Änderungen an den Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union vorgenommen. Eine wichtige Änderung besteht darin, dass die Höchstdauer der Entsendung begrenzt ist und dass ausländische Arbeitnehmer, die in die Niederlande entsandt werden, nun ein Recht auf gleichen Lohn haben.
Bis zum 1. März 2020 hatte ein entsandter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Reihe von Mindestbeschäftigungsbedingungen im Gastland, jedoch nur auf den Mindestlohn und Urlaubsgeld. Wenn diese Beschäftigungsbedingungen im Gastland günstiger sind als in dem Land, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die günstigsten Bedingungen.
Dieses Recht wurde nun jedoch erweitert, da die Revision der Entsenderichtlinie nach dem Motto "gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz muss gleich entlohnt werden" erfolgt. Infolgedessen haben entsandte Arbeitnehmer nun Anspruch auf den Mindestlohn und Urlaubsgeld im "günstigsten" Land sowie z.B. auf Zulagen, Prämien und Lohnerhöhungen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die im Zusammenhang mit der Entsendung anfallenden notwendigen Kosten (z.B. Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten) nicht in den Mindestlohn einbezogen werden sollten, sondern dem entsandten Arbeitnehmer gesondert erstattet werden sollten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Kosten zu erstatten, richtet sich nach dem Recht des Landes, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird. Ein Abzug solcher Kosten unter den Mindestlohn ist jedoch nicht mehr zulässig.
Darüber hinaus wurde die Höchstdauer der Abordnung von einer unbegrenzten Dauer (bisher) auf 12 Monate (derzeit) reduziert, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um bis zu sechs Monate. Eine Verlängerung ist jedoch nur möglich, wenn begründet werden kann, warum die Frist von 12 Monaten überschritten wird. Ein solcher begründeter Antrag sollte an das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung gerichtet werden.
Es ist auch wichtig zu wissen, dass nach einer 12-monatigen Abordnung das volle Arbeitsrecht des Gastlandes gilt, mit Ausnahme von Kündigungsrechten und zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssystemen. Dazu gehört aber zum Beispiel, dass ein Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, 104 Wochen lang den Lohn weiter zu zahlen, und dass alle Bestimmungen z.B. von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen anwendbar werden. Die Kettenregelung wird auch nach 12 Monaten anwendbar. Ausländische Arbeitgeber müssen sich auch der Pflicht bewusst sein, zu melden, wo und wann und mit welchen entsandten Arbeitnehmern sie in den Niederlanden arbeiten werden. Diese Meldung muss auf www.postedworkers.nl/online-meldenerfolgen. Darüber hinaus muss am Arbeitsplatz auch eine Personalakte/Verwaltung vorhanden sein, die mindestens Gehaltsangaben und Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter enthält. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht oder anderer Verpflichtungen wird mit Geldstrafen belegt.
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