Ein Thema, das unter Arbeitgebern regelmäßig zu hitzigen Diskussionen führt, ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Möglichkeiten für eine Anpassung dieser Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber zu prüfen. Aus dem Schreiben von Minister Aartsen vom Ministerium für Arbeit und Teilhabe an die Zweite Kammer geht hervor, dass der Minister sechs Szenarien ausarbeiten ließ. Mehr dazu lesen Sie hier:
Was sieht die derzeitige Regelung vor?
Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer während maximal zwei Jahren mindestens 70 % des Lohns weiterzahlen, solange der Arbeitsvertrag besteht. Dabei gilt eine Obergrenze für den Tageshöchstlohn. Im ersten Krankheitsjahr beträgt die Lohnfortzahlung mindestens 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. In einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können günstigere Vereinbarungen enthalten sein, beispielsweise dass der Lohn im ersten Krankheitsjahr auf 100 % aufgestockt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gemeinsam für die Wiedereingliederung verantwortlich.
In der Praxis sind es vor allem kleinere Arbeitgeber, die aufgrund dieser Regelung häufig Schwierigkeiten haben. Dies könnte dazu führen, dass diese Arbeitgeber weniger Personal einstellen und/oder seltener einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten.
Was sind die möglichen Szenarien für die Zukunft?
Im Anhang zum Schreiben an das Parlament skizziert Minister Aartsen sechs mögliche Szenarien:
- Anpassung der Höhe der Lohnfortzahlung: Weniger Spielraum für übergesetzliche Zuschläge zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lassen. Dies soll einen stärkeren Anreiz zur Wiedereingliederung für Arbeitnehmer darstellen.
- Verkürzung des Zeitraums der Lohnfortzahlung auf ein Jahr oder anderthalb Jahre. Dies führt jedoch zu einem höheren Zustrom in die WIA, was einen Anstieg der kollektiven Belastungen zur Folge hat.
- Kollektivierung des zweiten Krankheitsjahres: Schaffung einer kollektiven Regelung für kleine Arbeitgeber für das zweite Krankheitsjahr.
- Verkürzung der Lohnsanktion des UWV für Arbeitgeber von maximal 52 auf 26 Wochen. Dies „belohnt“ Arbeitgeber, die sich nicht ausreichend um die Wiedereingliederung ihres erkrankten Arbeitnehmers bemüht haben.
- Vereinfachung des Antrags auf Festsetzung nach langfristiger Arbeitsunfähigkeit: keine präventive Kündigungsprüfung mehr. Der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und das UWV wird verringert, dies geht jedoch zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes.
- Ausweitung der No-Risk-Police auf die Zielgruppe der „zweiten Spur“ der Wiedereingliederung: Arbeitgeber werden dazu angeregt, Arbeitnehmer, die sich in der „zweiten Spur“ befinden, sofort einzustellen.
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Den vollständigen Brief des Ministers können Sie hier lesen: Brief – Scenario’s loondoorbetaling bij ziekte
Wie geht es weiter?
Wir gehen davon aus, dass dies vorerst noch nicht das letzte Wort zu diesem Thema ist. Das Arbeitsrecht wird sich in den kommenden Jahren sicherlich weiter entwickeln. Sobald es weitere Entwicklungen gibt, werden Sie natürlich von uns darüber informiert. In der Zwischenzeit können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit Fragen zu Krankheit, Wiedereingliederung und anderen arbeitsrechtlichen Themen an uns wenden.
mr.dr. Martine van Krieken – Boersma, rechtsanwalt