Sie führen eine insolvente Modekette weiter, gliedern das Personal in separate Gesellschaften aus und verwalten die Vermögenswerte und Erlöse anderweitig. Clever – bis diese Personalgesellschaften ebenfalls insolvent werden und der Insolvenzverwalter Sie persönlich für Millionenbeträge haftbar macht. Ist das einfach so möglich? Das Berufungsgericht Amsterdam beantwortete diese Frage am 14. April 2026 mit einem eindeutigen Ja. Nach Ansicht des Gerichts birgt eine solche Trennung von Vermögenswerten, Erlösen und Personal erhebliche Risiken, und die Geschäftsführer können dafür persönlich haftbar gemacht werden.
Was war der Sachverhalt?
Nach der Insolvenz der FNG-Gruppe (Miss Etam, Promiss, Steps) wurde im September 2020 ein Neustart realisiert. Das Verkaufspersonal wurde in vier Personalgesellschaften untergebracht, doch der Umsatz floss bei einer anderen Gesellschaft (NLS B.V.) ein. Die Personalgesellschaften verfügten weder über ein eigenes Bankkonto noch über eigene Einnahmen. Vereinbarungen über die Bedingungen, unter denen das Personal ausgeliehen wurde – wie Vergütung, Tarife und welche Gesellschaft als Entleiher galt – waren zudem nirgendwo schriftlich festgehalten. Nach dem landesweiten Lockdown im Dezember 2020 schlossen die Geschäfte und NLS stellte die Vorauszahlung der Löhne ein. Anfang 2021 gingen alle vier Personalgesellschaften mit einer Unterdeckung von über vier Millionen Euro in Konkurs.
Die Beurteilung des Gerichts
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß Artikel 2:10 BW verletzt worden war: Nirgendwo war festgehalten, an welche Unternehmen das Personal ausgeliehen wurde, zu welchen Bedingungen und gegen welche Vergütung, und es fehlten jegliche Rechnungen. Aufgrund von Artikel 2:248 Absatz 2 BW wird daher vermutet, dass eine unsachgemäße Aufgabenerfüllung eine wesentliche Ursache für die Insolvenz ist. Artikel 2:248 Absatz 6 BW bestimmt dabei, dass die Verletzung der Buchführungspflicht in den drei Jahren vor der Insolvenz zur Folge hat, dass die unsachgemäße Aufgabenerfüllung feststeht. Es ist dann Sache des Geschäftsführers, glaubhaft zu machen, dass andere Umstände die Insolvenz verursacht haben. Gelingt ihm dies, muss der Insolvenzverwalter seinerseits nachweisen, dass die unsachgemäße Geschäftsführung ebenfalls eine wesentliche Ursache für die Insolvenz war. In diesem Fall gelang dies den Geschäftsführern jedoch nicht.
Darüber hinaus lag auch unabhängig von der Buchführung eine offensichtliche unsachgemäße Geschäftsführung vor. Die Geschäftsführung hätte dafür sorgen müssen, dass die mit dem eingesetzten Personal erzielten Einnahmen rechtzeitig eingezogen wurden, um Lohnsteuer, Sozialabgaben und Arbeitgeberabgaben begleichen zu können. Dies wurde versäumt: Auch nachdem die Steuerschulden fällig wurden, blieb die Geschäftsführung untätig. Die Berufung auf den COVID-19-Lockdown als Ursache für die Insolvenzen wurde zurückgewiesen. Aus der eigenen Liquiditätsprognose der Geschäftsführer ging hervor, dass zum Zeitpunkt des Lockdowns noch reichlich Mittel bei NLS vorhanden waren. Dass diese Mittel nicht zur Bezahlung der Gläubiger verwendet wurden, ist eine Folge der Unterlassung des Vorstands und damit nicht des Lockdowns. Diese Unterlassung wiegt besonders schwer, da der Hohe Rat im Comsys-arrest festgestellt hat, dass einer Muttergesellschaft, die eine Konzernstruktur aufbaut, in der Kosten und Erlöse bewusst getrennt werden, eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaften obliegt, die die Kosten tragen. Diese Sorgfaltspflicht bedeutet, dass die Geschäftsführung aktiv eingreifen muss, um sicherzustellen, dass diese Gläubiger bezahlt werden können, und das ist hier nicht geschehen.
Nach Ansicht des Gerichts sind alle Gesellschaften der Kette, einschließlich der Schweizer FLV Group Holding AG, gemäß Artikel 2:11 BW gesamtschuldnerisch für die Insolvenzlücke haftbar. Die natürliche Person hinter der Struktur fällt nicht darunter: Der Hohe Rat hat im My Guide-arrest festgestellt, dass sich Artikel 2:11 BW nicht auf die Person hinter dem Geschäftsführer mit Rechtspersönlichkeit auswirkt. Auch als faktischer Entscheidungsträger im Sinne von Artikel 2:248 Absatz 7 BW konnte er nicht haftbar gemacht werden, da sich dieser Artikel gerade auf Personen bezieht, die außerhalb der formellen Geschäftsführung die Politik bestimmen, und er als formell indirekter Geschäftsführer handelte. Der Hohe Rat zog diese Grenze im Red Dragon-arrestDer natürlichen Person trifft jedoch ein schwerwiegender persönlicher Vorwurf aufgrund einer unerlaubten Handlung: Als direkter Geschäftsführer sowohl der Einkommensgesellschaft als auch der Personalgesellschaften hatte er die tatsächliche Befugnis und die Pflicht, die erforderlichen Gelder einzuziehen und die besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die einer Muttergesellschaft in einer solchen Konzernstruktur obliegt. Dass er dies unterlassen hat, begründet eine Haftung gemäß Artikel 6:162 BW im Sinne des Urteils des Hohen Rats Ontvanger/Roelofsen.
Lesen Sie das vollständige Urteil des Berufungsgerichts hier.
Was bedeutet das für die Praxis?
Bei einem Neustart, bei dem Vermögenswerte und Erlöse von den Gesellschaften getrennt werden, die das Personal beschäftigen, lastet auf der Geschäftsführung eine schwere Verantwortung und Sorgfaltspflicht. Führen Sie vom ersten Tag an eine ordnungsgemäße Buchhaltung, halten Sie Leiharbeitsvereinbarungen schriftlich fest und sorgen Sie aktiv dafür, dass die Erlöse eingezogen werden, bevor Schulden fällig werden. Fehlt dies, bietet ein Verweis auf äußere Umstände wie eine Pandemie wenig Trost. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Struktur aufgebaut ist: Auch wer aus einer ausländischen Holdinggesellschaft heraus aus der Ferne die Fäden in der Hand hält, läuft Gefahr, persönlich haftbar gemacht zu werden.
Haben Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer mit einem Neustart oder einer komplexen Gesellschaftsstruktur zu tun? Wenden Sie sich gerne an die Unternehmensrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer Situation und den zu ergreifenden Maßnahmen.