5 Mai 2026 Liegt der Stundensatz eines Selbstständigen unter 38 €? Dann besteht der Verdacht auf ein Arbeitsverhältnis!

Das DBA-Gesetz, die Gesetzesentwürfe Vbar und das Selbstständigen-Gesetz: Das Thema Scheinselbstständigkeit von Selbstständigen beschäftigt die Gemüter schon seit geraumer Zeit. In diesem Zusammenhang gibt es eine neue Entwicklung zu vermelden: Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Rechtsvermutung eines Arbeitsvertrags auf Basis des Stundensatzes wurde am 21. April 2026 von der Zweiten Kammer verabschiedet. Was bedeutet es für Auftraggeber und Selbstständige, wenn dieser Entwurf bald auch vom Senat verabschiedet wird? Lesen Sie es hier:

Kern des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf ändert Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, indem er eine Rechtsvermutung der Arbeitnehmereigenschaft einführt, wenn Selbstständige einen niedrigen Stundensatz haben. Auf diese Weise können Selbstständige, die weniger als 38 Euro pro Stunde verdienen, ihre Rechtsstellung gegenüber ihrem Auftraggeber leichter geltend machen. Ziel ist es, geringverdienende Selbstständige besser vor Scheinselbstständigkeit zu schützen.

Die Folgen für Auftraggeber und Selbstständige sind erheblich!

Wenn ein Selbstständiger sich auf diese Rechtsvermutung beruft, obliegt es dem Auftraggeber nachzuweisen, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt, sondern ein „echter“ Werkvertrag. Gelingt dem Auftraggeber dies nicht, liegt Scheinselbstständigkeit vor.

Dies hat natürlich weitreichende Konsequenzen: Der Auftraggeber ist dann faktisch Arbeitgeber und der Selbstständige ist kein Selbstständiger mehr, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesamten Schutz, der einem Angestellten zusteht. Denken Sie beispielsweise an das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Kündigungsschutz.

Wie geht es nun weiter?

Am kommenden 12. Mai erörtert der Ausschuss für Soziales und Beschäftigung des Senats das Verfahren für diesen Gesetzentwurf.

Außerdem wird ein Teil der (neuen) Gesetzgebung für Selbstständige, der bereits im Unterhaus vorlag, gestrichen, nämlich der Klarstellungsteil des Gesetzentwurfs zur Klarstellung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen und der Rechtsvermutung (Gesetzentwurf Vbar). Dieser Teil würde für zu viel Unruhe sorgen. Die Regierung wird in der kommenden Zeit weiter am Selbstständigen-Gesetz arbeiten. Dieses Gesetz ist eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der Regierung Jetten.

Im Gesetzentwurf zum Selbstständigen-Gesetz steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Arbeitnehmer als selbstständiger Unternehmer eingestuft werden kann. Das Unternehmertum des Arbeitnehmers ist dabei der Ausgangspunkt. Auch die Absichten der Parteien werden bei dieser Beurteilung berücksichtigt.

Selbstverständlich halten wir Sie über Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden.

Und in der Zwischenzeit?

Unser wichtigster Rat sowohl für Selbstständige als auch für Auftraggeber lautet: Lassen Sie sich nicht von all den „Cowboy-Geschichten“ verunsichern, die beispielsweise auf LinkedIn die Runde machen. Es ist nach wie vor möglich, Selbstständige auf rechtlich und steuerlich verantwortungsvolle Weise zu beschäftigen oder als Selbstständiger tätig zu sein.

Die Regeln dafür haben sich schließlich nicht plötzlich geändert: Arbeitsverhältnisse werden derzeit noch immer auf der Grundlage der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags beurteilt: Arbeit, Lohn und Weisungsbefugnis. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in den Urteilen zu Uber und Deliveroo weiter konkretisiert. Welches Gesetz letztendlich eingeführt wird, steht also losgelöst von der Prüfung, die derzeit bereits stattfindet.

Wir empfehlen Auftraggebern und Selbstständigen daher, keine abwartende Haltung einzunehmen, sondern weiterhin die derzeit geltenden Vorschriften einzuhalten.

In dieser Veröffentlichung der Steuerbehörde vom April 2026 finden Sie einen übersichtlichen Überblick über den aktuellen Prüfungsrahmen, der auf der oben genannten Rechtsprechung basiert: Toelichting Beoordeling arbeidsrelaties – Beslis- en afwegingskader

 Fragen?

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an die Arbeitsrechtsspezialisten von SPEE advocaten & mediation. Wir denken gerne mit Ihnen mit.

SPEE advocaten & mediation Maastricht