28 Apr. 2026 Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Beweisrechts: Eine neue Ära für das zivilrechtliche Beweisrecht

Die Beweisregeln bilden das Fundament jedes Zivilverfahrens: Wer etwas behauptet, muss es beweisen. Seit dem 1. Januar 2025 ist das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Beweisrechts in Kraft. Dieses Gesetz bringt verschiedene Änderungen mit sich, die das zivilrechtliche Beweisrecht zugänglicher, effizienter und klarer machen sollen. Für die Prozessparteien bedeutet dies vor allem, dass ein Verfahren noch stärker eine gute Vorbereitung, eine vollständige Akte und eine durchdachte Prozessstrategie erfordert. Dieser Artikel gibt einen Einblick in die wichtigsten Gesetzesänderungen und deren praktische Auswirkungen.

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Beweisrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Beweisrechts strafft und verdeutlicht die Möglichkeiten für die Parteien, sowohl vor als auch während eines Zivilverfahrens Zugang zu relevanten Informationen und Beweisen zu erhalten. Die Gesetzesänderungen fügen sich in die allgemeine Entwicklung hin zu einem Zivilverfahren ein, in dem der Richter im Idealfall unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil fällen kann.

Es handelt sich um eine sofortige Wirksamkeit des Prozessrechts: Die neuen Vorschriften gelten für Prozesshandlungen, die nach dem 1. Januar 2025 stattfinden. Das bedeutet, dass auch laufende Verfahren unter das neue Recht fallen können, je nachdem, wann eine Prozesshandlung stattfindet.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten wird das Gesetz evaluiert. Dann wird sich zeigen, inwieweit diese Änderungen tatsächlich zu einer effizienteren und effektiveren Anwendung des Beweisrechts beitragen.

Einige wichtige Änderungen

Vorläufige Beweiserhebungen
In der Praxis kann sich eine Partei in einem Konflikt befinden, in dem die Vermutung besteht, dass sie rechtlich stark steht, aber unsicher ist, ob dies auch hinreichend bewiesen werden kann. Ein sofortiger Rechtsstreit kann dann ein großer und riskanter Schritt sein.

Für solche Situationen gibt es verschiedene vorläufige Beweismittel, wie die vorläufige Zeugenvernehmung, das vorläufige Sachverständigengutachten und die Einsichtnahmeforderung gemäß Artikel 843a der Zivilprozessordnung. Damit können bereits vor der mündlichen Verhandlung Beweise gesammelt oder Informationen eingeholt werden.

Seit der Gesetzesänderung sind die diesbezüglichen Regeln übersichtlicher geworden. Es ist möglich, mehrere Beweiserhebungen in einem einzigen Antrag zu bündeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass diesem Antrag immer in vollem Umfang stattgegeben wird: Der Richter kann Anträge aufteilen, teilweise ablehnen oder getrennt beurteilen.

Bei der Beurteilung nimmt der Richter eine Ermessensabwägung vor. Dabei werden unter anderem das Vorliegen eines ausreichenden Interesses, die Verhältnismäßigkeit, ein möglicher Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verfahrensführung sowie die Vermeidung sogenannter „Fishing Expeditions“ geprüft. Erst nach dieser inhaltlichen Prüfung entscheidet der Richter, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben wird.

Verschärfte Begründungspflicht
Eine weitere wichtige Entwicklung ist, dass der Richter immer häufiger von Anfang an den vollständigen Sachverhalt sehen möchte. Während sich Verfahren früher manchmal Schritt für Schritt entwickelten und Informationen nach und nach vorgelegt wurden, liegt der Schwerpunkt nun stärker auf einer vollständigen und rechtzeitigen Darstellung des Streitfalls.

Dies ist keine völlig neue Verpflichtung, sondern eine Verschärfung und Präzisierung bestehender Verpflichtungen im Prozessrecht. Wer ein Verfahren einleitet, muss von Anfang an die relevanten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Standpunkte so vollständig wie möglich darlegen, wobei angemessene Grenzen einzuhalten sind.

Das bedeutet beispielsweise, dass ein Arbeitnehmer, der geltend macht, seine Kündigung sei ungerechtfertigt, unmittelbar Einblick in die verfügbaren Beweise gewähren muss. Dazu gehören beispielsweise unterstützende E-Mails, Kollegen, die als Zeugen auftreten können, sowie bekannte oder vernünftigerweise vorhersehbare Einwände des Arbeitgebers. Das Gleiche gilt natürlich auch für den Arbeitgeber.

Ein Rechtsstreit ohne ausreichende Begründung, in der Hoffnung, dass diese später ergänzt werden kann, wird dadurch erheblich erschwert.

Die Befugnis des Richters, Vorschläge zu unterbreiten
Seit dem 1. Januar 2025 ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass der Richter mit den Parteien erörtern kann, ob die Grundlage ihrer Klage oder ihrer Verteidigung zutreffend ist oder möglicherweise angepasst werden muss.

Der Richter darf dabei durch Fragen und Mitdenken aktiver lenken, bleibt jedoch an die Grenzen des Rechtsstreits gebunden. Die Artikel 24 und 25 der Zivilprozessordnung bleiben dabei maßgeblich: Der Richter darf keine völlig neue Tatsachengrundlage außerhalb der Parteidebatte einführen und muss auf der Grundlage dessen entscheiden, was die Parteien ihrer Klage oder ihrer Verteidigung zugrunde gelegt haben.

Diese Gesetzesänderung bestätigt damit vor allem, was in der Praxis bereits üblich war, sorgt aber für mehr Klarheit über die Rolle des Richters.

Die Vernehmung von Zeugen während der mündlichen Verhandlung
Die aktive Rolle des Richters wird weiter gestärkt, da der Richter von Amts wegen einen Beweisauftrag erteilen und anordnen kann, dass Zeugen während der mündlichen Verhandlung vernommen werden. Dabei kann der Richter auch angeben, welche Personen für die Beweisaufnahme relevant sind.

In der Praxis ist dies nicht immer einfach: Es kostet viel Zeit und Zeugen sind nicht immer sofort verfügbar. Dennoch kann dieser Ansatz viel bewirken.

Man denke beispielsweise an einen Arbeitsrechtsfall über eine fristlose Kündigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben oft eine völlig unterschiedliche Sicht auf das Geschehene. Indem die wichtigsten Beteiligten direkt als Zeugen vernommen werden, lässt sich schneller klären, was sich tatsächlich zugetragen hat.

Beweiswürdigung
Der Richter verfügte bereits über freie Beweiswürdigung auf der Grundlage von Artikel 152 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Das bedeutet, dass der Richter grundsätzlich frei in der Würdigung der verfügbaren Beweise ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Gesetzesänderung bringt vor allem eine Klarstellung in Bezug auf Erklärungen der Parteien. Es wird deutlicher betont, dass auch Erklärungen der Parteien im Beweisrecht eigenständiges Gewicht haben können.

Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Richter Faktoren wie die Stellung des Erklärenden, dessen Interesse am Ausgang des Verfahrens, die Glaubwürdigkeit der Erklärung und den Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt und Beweismaterial.

Fazit

Die Gesetzesänderungen sind nicht revolutionär, zwingen die Prozessparteien jedoch zu einer anderen Prozesshaltung. Die Parteien müssen ihre Akten frühzeitig in Ordnung bringen, relevante Beweisstücke sammeln und strategisch über die Begründung ihrer Standpunkte nachdenken.

In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl Kläger als auch Beklagte früher auf die Standpunkte der Gegenseite reagieren müssen. Sie müssen rechtzeitig festlegen, welche Beweismittel erforderlich sind und wie sie ihren Standpunkt rechtlich konsistent und überzeugend darlegen können. Eine gute Aktenführung und eine wohlüberlegte Prozessstrategie vor Beginn eines Verfahrens sind daher wichtiger denn je.

Der Kern bleibt jedoch unverändert: Das Beweisrecht muss zu einer Entscheidung beitragen, die den Tatsachen so weit wie möglich gerecht wird. Der Gesetzgeber hat vor allem die Instrumente geschärft, um dieses Ziel schneller und effektiver zu erreichen.

Die erfahrenen Anwälte von SPEE advocaten & mediation begleiten Sie selbstverständlich gerne bei der Wahl der richtigen Prozessstrategie und dem bestmöglichen Einsatz von Beweismitteln.

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