6 Jan. 2026 Haben Erben bei einer allgemeinen Vollmacht Anspruch auf Rechenschaft? Wo liegt die Grenze bei der informellen Pflege?

Wenn ein Elternteil aufgrund von Demenz oder Gebrechlichkeit Hilfe benötigt, ist es durchaus üblich, dass ein Kind „die Finanzen” regelt. Oft geschieht dies auf der Grundlage einer allgemeinen (notariellen) Vollmacht. Das kann gut funktionieren, aber in der Praxis kommen gerade nach dem Tod regelmäßig Fragen auf: Wo ist das Geld geblieben, und muss der Bevollmächtigte den anderen Erben darüber Rechenschaft ablegen?

Ein relativ aktuelles Urteil des Gerichtshofs 's-Hertogenbosch vom 9. September 2025 (ECLI:NL:GHSHE:2025:2457) zeigt, dass Richter in Familienangelegenheiten zurückhaltend sind, dass diese Zurückhaltung aber auch klare Grenzen hat.

Was bedeutet Rechenschaftspflicht?

Rechenschaftspflicht bedeutet, Einblick in die geführte Finanzverwaltung zu geben (was wurde bezahlt, warum, mit welchem Nachweis), damit der Berechtigte oder nach dessen Tod die (Mit-)Erben beurteilen können, ob die Verwaltung ordnungsgemäß war.

Bei einer allgemeinen Vollmacht darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handeln. Eine Vollmacht ist jedoch kein Freibrief. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte auch Zahlungen an sich selbst oder für seine Familie leistet. Dann kommt schnell das Verbot des „Selbsteintritts” ins Spiel: als Vertreter und gleichzeitig als Gegenpartei auftreten. Das ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Vollmacht erlaubt dies ausdrücklich oder der Inhalt der Rechtshandlung ist so festgelegt, dass ein Interessenkonflikt ausgeschlossen ist (Art. 3:68 BW).

Das Gesetz und die Verwaltung auf der Grundlage einer Vollmacht im Zusammenhang mit einem Nachlass.

Die Pflicht zur Rechenschaftslegung kann sich aus dem Gesetz, aus Vereinbarungen oder aus ungeschriebenem Recht ergeben. Der Oberste Gerichtshof hat 2014 dargelegt, dass dies stark von den Umständen abhängt, wie z. B.: warum die Verwaltung durchgeführt wurde, die Beziehung zwischen den Parteien, was üblich war, wie viel Freiheit der Verwalter hatte und ob der Berechtigte die Verwaltung noch überblicken konnte.

In Erbschaftsangelegenheiten spielen außerdem häufig unerlaubte Handlungen (Art. 6:162 BW) eine Rolle, wenn Gelder ohne Rechtfertigung entnommen wurden, oder die Situation bei einer Verrechnung/Abrechnung bei der Aufteilung des Nachlasses, beispielsweise wenn ein Erbe per saldo an den Nachlass zurückzahlen muss, anstatt dass der Erbe noch etwas erhält.

Rechtsprechung: das Urteil vom 9. September 2025

In diesem Fall hatte ein Sohn seit 1994 eine allgemeine notarielle Vollmacht. Ab 2012 lebte die Mutter in einer geschlossenen Abteilung mit intensiver Demenzpflege. Aus dem CIZ-Indikationsbeschluss ging hervor, dass sie ihr Geld und ihre Verwaltung nicht mehr selbstständig verwalten konnte. Das Gericht schloss daraus, dass sie auch ihre finanzielle Situation nicht mehr überblicken konnte.

Wichtig ist jedoch, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, dass Geschäftsunfähigkeit nicht automatisch bedeutet, dass immer eine vollständige Rechenschaftspflicht entsteht. Aufgrund der familiären Beziehung, der langjährigen Vollmacht und der geleisteten Pflege ist nach Ansicht des Gerichts Zurückhaltung angebracht.

Diese Zurückhaltung endet laut Gericht, wenn: .

  • der Bevollmächtigte finanzielle Transaktionen für sich selbst oder seine Familie durchführt oder
  • die Transaktionen hinsichtlich ihrer Art/Größe nicht zum normalen Ausgabeverhalten des Vollmachtgebers passen.

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In diesem Fall ging es um umfangreiche Überweisungen, häufige (hohe) Abhebungen und Ausgaben, die das monatliche Einkommen bei weitem überstiegen. Auch der Erlös aus dem Verkauf des Hauses (über 83.000 €) war innerhalb von etwa 20 Monaten aufgebraucht. Das Gericht befand dies für so außergewöhnlich, dass der Sohn über (fast) den gesamten Betrag Rechenschaft ablegen musste.

Der Sohn weigerte sich unter Berufung auf den Datenschutz, die geforderten Erklärungen abzugeben. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Bei solchen Beträgen und einem solchen Muster wäre es angebracht gewesen, mit einer überprüfbaren Buchführung (Belege, Übersichten, Erläuterungen) zu belegen, was mit dem Geld geschehen war. In Ermangelung dessen entschied das Gericht, dass es sich um unrechtmäßige Entnahmen handelte (und bei Transaktionen, die gegen Art. 3:68 BW verstießen, um Nichtigkeit).

Vergleich: wenn keine Verpflichtung angenommen wird

Im Gegensatz dazu entschied das Gericht Amsterdam am 30. Mai 2023 (ECLI:NL:GHAMS:2023:1215), dass in diesem Fall keine Verpflichtung zur Rechenschaftslegung bestand, da keine ausreichenden Ausgaben außerhalb des normalen Musters und/oder Umstände vorlagen, die eine Rechenschaftspflicht rechtfertigten.

Es kommt also darauf an, dass nicht jede Vollmacht in der Familie zu einem Rechenschaftsverfahren führt. Der Wendepunkt liegt oft in abweichenden, großen oder baren Geldströmen und dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung.

Praktische Ratschläge für Erben und Bevollmächtigte

  • Legen Sie die Vollmacht klar fest: Sorgen Sie für eine schriftliche, vorzugsweise notariell beglaubigte Vollmacht, in der festgelegt ist, was der Bevollmächtigte tun darf und was nicht und wie er Ausgaben zu dokumentieren hat.
  • Führen Sie eine übersichtliche Buchhaltung: Bewahren Sie Kontoauszüge, Rechnungen und Quittungen auf und erstellen Sie regelmäßig Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben für den Vollmachtgeber. Arbeiten Sie so wenig wie möglich mit Bargeld, da dies im Nachhinein kaum kontrollierbar ist.
  • Treffen Sie schriftliche Vereinbarungen über Spesenabrechnungen (was, wie oft, mit welcher Begründung).
  • Seien Sie äußerst zurückhaltend mit Ausgaben, die (auch) Ihre eigenen Interessen betreffen; prüfen Sie dies anhand von Art. 3:68 BW (kein Interessenkonflikt) und lassen Sie gegebenenfalls die Vollmacht/das Testament entsprechend anpassen.
  • Informieren Sie Miterben rechtzeitig: Es ist ratsam, Geschwister bereits zu Lebzeiten des Elternteils allgemein über die finanziellen Verhältnisse zu informieren, um Misstrauen zu vermeiden.
  • Treffen Sie Vereinbarungen über die Rechenschaftspflicht: Legen Sie fest, dass der Bevollmächtigte beispielsweise jährlich einen Finanzüberblick vorlegt und dass auf Anfrage Einsicht in die Buchhaltung gewährt wird.
  • Seien Sie zurückhaltend mit Schenkungen: Als Bevollmächtigter sollten Sie nicht ohne Weiteres Schenkungen aus dem Vermögen der Eltern vornehmen, es sei denn, es liegt ein klarer, festgelegter Wunsch und eine rechtliche Grundlage dafür vor.
  • Handeln Sie nach dem Tod schnell: Als Miterbe ist es ratsam, frühzeitig Klarheit über die geführte Verwaltung zu verlangen, damit die Daten noch verfügbar sind und Diskussionen nicht unnötig verhärten.
  • Ziehen Sie rechtzeitig rechtlichen Beistand hinzu: Bei unklarer oder fehlender Rechenschaftspflicht kann es erforderlich sein, über das Gericht Rechenschaft zu verlangen oder Schadenersatz zu fordern.
  • Erwägen Sie rechtzeitig Maßnahmen wie eine Vormundschaft/Pflegschaft oder eine angepasste Patientenverfügung, damit die Aufsicht besser geregelt ist.

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Fazit

Das Urteil vom 9. September 2025 bestätigt eine differenzierte Linie: Richter sind vorsichtig mit der Auferlegung von Rechenschaftspflicht innerhalb von Familien, insbesondere bei der informellen Pflege. Sobald jedoch Geldflüsse vom normalen Ausgabeverhalten abweichen oder der Anschein einer Begünstigung entsteht, wird Transparenz erzwungen – und das kann zu Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Nachlass führen.

Kontakt

Wer als Erbe Zweifel an der geführten Verwaltung hat oder wer als Bevollmächtigter seine Position und Risiken richtig einschätzen möchte, tut gut daran, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Bei Fragen zu Vollmachten, Erbschaften, Rechnungslegung und Verfahren zwischen Erben können Sie sich an Frau Angelique van den Eshoff, spezialisiert auf Personen- und Familienrecht sowie Erbrecht, über SPEE advocaten & mediation in Maastricht wenden. Sie berät Sie gerne bei der Suche nach einer geeigneten und möglichst lösungsorientierten Vorgehensweise.

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