3 Apr. 2026 Wann ist ein Antrag auf Auskunftserteilung im Eilverfahren im Erbrecht wirklich dringlich?

In erbrechtlichen Konflikten dreht sich oft alles um folgende Frage: Was genau gehört zum Nachlass? Erben und Pflichtteilsberechtigte benötigen diese Informationen, um ihre Position zu bestimmen, verfügen jedoch bei weitem nicht immer darüber. Die Entscheidung, dann sofort ein Eilverfahren einzuleiten, liegt auf der Hand, ist aber nicht ohne Risiko.

In einem aktuellen Urteil des Richter im Eilverfahren des Gerichts Zeeland-West-Brabant vom 3. März 2026 wird klar abgegrenzt, wann ein Auskunftsanspruch tatsächlich dringlich ist. Der Kern: Ein Informationsbedarf allein reicht nicht aus. Das Erfordernis des dringlichen Interesses stellt eine eigenständige, strenge Hürde dar, auch im Erbrecht.

Sachverhalt

Der Fall betrifft den Nachlass eines Erblassers, der seine Tochter und zwei Enkel zu Erben eingesetzt hat. Ein Enkel und dessen Partner wurden zu Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern bestellt. Darüber hinaus wurde derselbe Partner in einer Vorsorgevollmacht als Generalbevollmächtigter benannt, mit der Befugnis, die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers zu regeln.

Kurz vor dem Tod wurde von der Vollmacht Gebrauch gemacht. Die Wohnung des Erblassers wurde verkauft und übergeben, und darüber hinaus erfolgte eine Schenkung in Höhe von 150.000 € an einen der Enkel. Die Tochter bestreitet diese Schenkung und macht – für den Fall, dass diese bestehen bleibt – ihren ergänzenden Pflichtteil geltend.

Um ihre Position bestimmen zu können, beantragt sie die Herausgabe verschiedener Unterlagen, darunter Kontoauszüge über mehrere Jahre, Informationen über mögliche Versicherungsverträge sowie die vom Bevollmächtigten vorgelegten Abrechnungen und Rechenschaftsberichte mit den dazugehörigen Entlastungserklärungen.

Die Klage und die Klageerwiderung

Die Tochter macht geltend, dass sie ohne die angeforderten Informationen ihren Pflichtteil nicht feststellen könne. In diesem Zusammenhang beruft sie sich unter anderem auf Artikel 4:78 BW, in dem das Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf Daten festgelegt ist, die für die Berechnung des Pflichtteils erforderlich sind. Darüber hinaus verweist sie auf Artikel 4:148 BW, in dem festgelegt ist, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Erben die für die Abwicklung des Nachlasses relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht der Tochter liegt ein dringendes Interesse vor, da sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren warten kann und die Gefahr besteht, dass relevante Daten verloren gehen.

Die Testamentsvollstrecker machen als weitreichendste Einrede geltend, dass kein dringendes Interesse vorliege. Sie führen an, dass der Nachlass noch inventarisiert werde, dass sie jedenfalls über die angeforderten Kontoauszüge verfügten und dass die Forderungen verfrüht seien. Ihrer Ansicht nach könne die Tochter ihre Rechte in einem Hauptsacheverfahren geltend machen.

Beurteilung durch den Richter im Eilverfahren

Bevor der Richter im Eilverfahren zu einer inhaltlichen Beurteilung der Klage gelangt, wird er zunächst prüfen, ob ein dringendes Interesse vorliegt. Liegt kein dringendes Interesse vor, kommt der Richter im Eilverfahren nicht zu einer weiteren Beurteilung. Dabei wird ausdrücklich berücksichtigt, dass sich die Dringlichkeit nicht aus der Art der Klage ergibt. Die bloße Tatsache, dass die Herausgabe von Informationen verlangt wird, macht eine Klage also nicht automatisch dringlich.
Das von der Klägerin geltend gemachte Risiko, dass Bankdaten verloren gehen könnten, wird zurückgewiesen. Von Bedeutung ist, dass die Testamentsvollstrecker über die angeforderten Kontoauszüge verfügen.

Da sich nicht herausgestellt hat, dass diese Daten verloren zu gehen drohen, fehlt ein konkretes und aktuelles Risiko, das eine sofortige einstweilige Verfügung rechtfertigt.
Darüber hinaus hält es der Richter im Eilverfahren für wichtig, dass sich der Nachlass noch in einer frühen Phase der Abwicklung befindet. Die Testamentsvollstrecker sind noch damit beschäftigt, den Umfang des Nachlasses und die Erbanteile festzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverständlich, dass noch nicht alle Informationen übermittelt wurden. Die Anträge werden daher als verfrüht angesehen.

Hinsichtlich der geforderten Rechnungslegung und Entlastungserklärungen gilt zudem, dass die Tochter ihr dringendes Interesse nicht konkretisiert hat. Das dringende Interesse muss durch Tatsachen und Umstände begründet werden, die eine Verzögerung unzumutbar machen. Diese Begründung fehlt nach Ansicht des Eilrichters, der die Anträge ohne inhaltliche Prüfung zurückweist.

Lesen Sie das vollständige Urteil hier.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil macht deutlich, dass das bloße Vorliegen eines Informationsrückstands oder einer Ungewissheit über den Umfang des Nachlasses nicht ausreichen kann, um ein Eilverfahren zu rechtfertigen.

Wichtig ist, dass die Dringlichkeit nicht auf abstrakten oder hypothetischen Risiken beruhen darf. Auch das Interesse an einer zügigen Abwicklung des Nachlasses oder Misstrauen zwischen den Parteien reicht dafür nicht immer aus. Das Urteil bestätigt, dass das Eilverfahren nicht immer ein Instrument ist, um in einem frühen Stadium die Herausgabe von Informationen und Unterlagen im Rahmen eines Nachlasses zu erzwingen. In vielen Fällen ist ein Hauptsacheverfahren naheliegender. Für die Annahme eines dringenden Interesses ist erforderlich, dass bei einer Verzögerung konkrete und nicht wiedergutzumachende nachteilige Folgen vorliegen, wie beispielsweise das Verschwinden von (Vermögens-)Bestandteilen oder der Verlust von Regressmöglichkeiten.

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