Das Gericht Limburg hat am 19. Juni 2025 darüber entschieden, ob ein mündlicher Arbeitsvertrag verbindlich sein kann, wenn über die wesentlichen Bedingungen Einigkeit erzielt wurde. Der Amtsrichter hat sich auch mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Schadenersatz zahlen muss, obwohl kein schriftlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Was war der Sachverhalt?
Eine Arbeitnehmerin hat sich auf eine Stelle als Rezeptionistin beworben. Nach mehreren Vorstellungsgesprächen teilte der Arbeitgeber ihr mit, dass er ihr einen Arbeitsvertrag anbieten möchte. Die Parteien einigten sich daraufhin über alle wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags: die Funktion, den Stundenlohn, die Wochenarbeitszeit, die festen Arbeitstage, die Reisekostenvergütung, den Arbeitsbeginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Arbeitnehmerin kündigte daraufhin ihre damalige Stelle und bereitete sich auf den Wechsel zum neuen Arbeitgeber vor. Kurz vor dem geplanten Eintritt zog der Arbeitgeber jedoch sein Angebot zurück und teilte mit, dass er den Arbeitsvertrag nicht erfüllen wolle.
Urteil des Amtsgerichts
Der Amtsrichter entschied, dass ein Arbeitsvertrag vorlag. Ausschlaggebend war laut dem Amtsrichter, dass über die sogenannten Essentialia – also die Kernbedingungen – Einigkeit erzielt worden war.
Die Tatsache, dass noch kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden war, änderte daran nichts, so der Amtsrichter. Der Arbeitsvertrag ist nach Ansicht des Amtsrichters mit der mündlichen Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer rechtswirksam zustande gekommen.
Da der Arbeitgeber den Vertrag nicht erfüllt hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung gemäß Artikel 7:677 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW). Diese Entschädigung entspricht dem Lohn für die geltende Kündigungsfrist, in diesem Fall einen Monat. Der Amtsrichter entschied jedoch, die Entschädigung zu mindern, unter anderem weil der Arbeitnehmer kurzfristig eine andere Stelle gefunden hatte.
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Mündliche Zusagen sind verbindlich.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer während eines Bewerbungsverfahrens sorgfältig kommunizieren müssen. Ein mündliches Angebot kann nämlich, sobald es angenommen wurde, bereits zu einem rechtsgültigen Arbeitsvertrag führen. Die Rücknahme eines Angebots, nachdem der Arbeitnehmer darauf vertraut und beispielsweise seinen bisherigen Arbeitsplatz gekündigt hat, kann unangenehme finanzielle Folgen haben.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil, dass sie in Bewerbungsverfahren klare Grenzen ziehen und erst dann ein Angebot machen sollten, wenn sie auch tatsächlich daran gebunden sein wollen. Außerdem sollten Arbeitgeber ein eventuelles Angebot schriftlich festhalten, klare Bedingungen daran knüpfen und angeben, ob es sich um ein endgültiges Angebot handelt, das bei Annahme zu einem Arbeitsvertrag führt. Für Arbeitnehmer bestätigt dieses Urteil, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen Rechte aus mündlichen Zusagen ableiten können, sofern über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses Einigkeit besteht.
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