20 März 2026 Verzicht auf den Rentenausgleich bei Scheidung: Liegt dann eine steuerpflichtige Schenkung vor?

Neuer Standpunkt der Steuerbehörde hat erhebliche Folgen für sich scheidende Ehepartner

Bei einer Scheidung werden viele finanzielle Angelegenheiten geregelt: die Aufteilung der Wohnung, Ersparnisse, Schulden und auch die während der Ehe angesammelte Rente. Zu letzterem wurde am 5. März 2026 eine bemerkenswerte neue Stellungnahme der Fachgruppe der Steuerbehörde (KG:063:2026:1) veröffentlicht. Die Botschaft ist klar: Wer bei einer Scheidung „unentgeltlich“ auf seinen Anspruch auf Rentenausgleich verzichtet, tätigt damit eine steuerpflichtige Schenkung. Diese Stellungnahme bestätigt formell, was in der Praxis schon seit Jahren als schlummerndes Risiko angesehen wurde, worüber jedoch jahrelang keine Klarheit herrschte. Für Ehepartner und ihre Berater kann dies weitreichende Konsequenzen haben, die nicht übersehen werden dürfen.

Was ist Rentenausgleich?

Das Gesetz über den Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung (Wvps) regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Altersrente im Falle einer Scheidung. Die Grundregel lautet, dass beide Ehepartner jeweils Anspruch auf die Hälfte der Altersrente haben, die der andere während der Ehe erworben hat. Der Ehepartner, der die Rente nicht selbst aufgebaut hat, der sogenannte Ausgleichsberechtigte, erhält damit einen eigenständigen Anspruch auf Auszahlung durch den Rentenversicherer.

Es handelt sich hier also nicht um einen Vermögensbestandteil, der bei der Scheidung aufgeteilt wird, wie beispielsweise ein Bankkonto oder eine Immobilie. Rentenansprüche fallen rechtlich gesehen gerade nicht unter die Gütergemeinschaft. Artikel 1:94 Absatz 2 Buchstabe b BW legt ausdrücklich fest, dass Ansprüche, auf die das Wvps Anwendung findet, nicht zur Gütergemeinschaft gehören. Das Wvps ist ein eigenständiges System, das neben dem ehelichen Güterrecht besteht und unabhängig davon gilt, welcher eheliche Güterstand zwischen den Parteien besteht.

In der Praxis entscheiden sich Ehegatten bei einer Scheidung manchmal bewusst für eine abweichende Regelung. Das Wvps lässt dies zu: Die Parteien können in einem Ehevertrag oder in der Scheidungsvereinbarung Vereinbarungen treffen, die den Standardausgleich außer Kraft setzen, beispielsweise indem sie ganz oder teilweise auf einen Ausgleich verzichten oder einen anderen Prozentsatz vereinbaren.

Die neue Stellungnahme der Steuerbehörde (KG:063:2026:1)

In der am 5. März 2026 veröffentlichten Stellungnahme beantwortet die Fachgruppe der Steuerbehörde folgende Frage: Liegt eine Schenkung vor, wenn ein Ehepartner bei der Scheidung aus Großzügigkeit (teilweise) auf seinen Anspruch auf Rentenausgleich verzichtet?

Die Antwort ist eindeutig: Ja, wenn dieser Ehegatte für den Verzicht keine Entschädigung erhält.

Die Steuerbehörde stützt sich dabei auf den steuerrechtlichen Begriff der Schenkung aus Artikel 7:186 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), auf den Artikel 1 Absatz 7 des Erbschaftssteuergesetzes von 1956 verweist. Eine Schenkung erfordert drei Elemente: eine Verarmung des Schenkers, eine Bereicherung des Empfängers und eine Begünstigungsabsicht (den Willen, den anderen zu begünstigen). Die Steuerbehörde stellt fest, dass beim unentgeltlichen Verzicht auf den Rentenausgleich alle drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Ausgleichsberechtigte wird verarmt (sein Anspruch auf Rentenleistungen erlischt), der Ausgleichspflichtige wird bereichert (er oder sie wird als Einziger/Einzige auf diesen Teil der Rente anspruchsberechtigt), und die Begünstigungsabsicht ist gegeben, da der Verzicht ausdrücklich und bewusst erfolgt.

Das Gesetz und der rechtliche Hintergrund

Der Standpunkt der Steuerbehörde steht in einem breiteren rechtlichen Kontext. Wie oben erwähnt, fallen Rentenansprüche nicht unter die eheliche Gütergemeinschaft (Art. 1:94 Abs. 2 Buchstabe b BW). Das Wvps, das am 1. Mai 1995 in Kraft trat, regelt den Rentenausgleich als eigenständigen Anspruch außerhalb der Vermögensaufteilung. Das bedeutet, dass der Ausgleichsberechtigte einen einklagbaren Anspruch hat: Er oder sie kann das Mitteilungsformular innerhalb von zwei Jahren nach der Scheidung an den Rentenversicherer senden, ohne dass die Unterschrift des ehemaligen Ehepartners erforderlich ist.

Gerade dieser einklagbare Charakter macht den Verzicht auf den Ausgleich zu einer Vermögensverschiebung, die die Steuerbehörde als Schenkung einstuft. Wer auf ein einklagbares Recht verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, begünstigt damit die andere Partei.

Die Ehegatten können die Anwendung des Wvps in einem Ehevertrag oder in der Scheidungsvereinbarung ausschließen (Art. 2 Abs. 1 Wvps und Art. 1:155 BW). Diese Vertragsfreiheit ändert jedoch nichts an den steuerlichen Folgen: Auch ein solcher vertraglicher Ausschluss ohne Gegenleistung gilt als Schenkung.

Ein seit Jahren schlummerndes Risiko

Der Standpunkt der Steuerbehörde ist insofern neu, als er nun formell festgehalten wurde, doch die Diskussion ist nicht neu. In der Fachliteratur wurde bereits früher, unter anderem von Rentenexperten, die Frage aufgeworfen, ob der Verzicht auf den Rentenausgleich eine steuerpflichtige Schenkung darstellt. Einige Experten argumentierten, dies sei nicht der Fall, da der Gesetzgeber den Parteien die Freiheit einräumt, von der Standardaufteilung abzuweichen, und daher kein zwingender Anspruch besteht. In dieser Argumentation fehlte die Begünstigungsabsicht.

Die Steuerbehörde weist diese Argumentation zurück und vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs das entscheidende Argument ist. Frühere Veröffentlichungen deuten darauf hin, dass die Praxis jahrelang anders aussah: Die Steuerbehörde duldete, dass die Parteien ohne steuerliche Konsequenzen auf den Ausgleich verzichten konnten, und erließ keine Steuerbescheide. Mit der nun veröffentlichten Stellungnahme ist diese Duldungspolitik formell beendet.

Praktische Hinweise

  • Sorgen Sie immer für einen Ausgleich: Wenn ein Ehepartner auf den Rentenausgleich verzichten möchte, sorgen Sie dafür, dass dies ausgeglichen wird. Dies kann dadurch geschehen, dass dem verzichtenden Ehepartner ein anderer Vermögensbestandteil zugewiesen wird, beispielsweise ein größerer Anteil am Wertzuwachs der Immobilie oder eine höhere Pauschalzahlung. Bei einer nachweisbaren und ausgewogenen Entschädigung liegt keine Verarmung und damit auch keine Schenkung vor.
  • Halten Sie den Ausgleich schriftlich fest: Dokumentieren Sie in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich, dass und auf welche Weise der Ausgleich für den Verzicht auf den Ausgleich erfolgt. Vage Formulierungen reichen nicht aus. Die Steuerbehörde wird bei einer eventuellen Prüfung sehen wollen, dass der Wert des aufgegebenen Anspruchs tatsächlich berücksichtigt wurde.
  • Lassen Sie den Wert des Rentenanspruchs berechnen: Um eine ausgewogene Entschädigung vereinbaren zu können, ist es notwendig, den Barwert des Ausgleichsanspruchs zu kennen. Beauftragen Sie hierfür rechtzeitig einen Versicherungsmathematiker oder Rentenberater, damit Sie keine Überraschungen erleben.
  • Berücksichtigen Sie die Freibeträge bei der Schenkungssteuer: Sollte es doch zu einer Schenkung zwischen (Ex-)Ehegatten kommen, berücksichtigen Sie den jährlichen Freibetrag bei der Schenkungssteuer. Bei der Rentenausgleichszahlung geht es in der Regel um beträchtliche Summen, sodass der Freibetrag schnell überschritten wird.
  • Ehevertrag mit Rentenvereinbarungen: Berücksichtigen Sie bei der Erstellung oder Änderung eines Ehevertrags auch die steuerlichen Auswirkungen abweichender Rentenvereinbarungen. Was zivilrechtlich möglich ist, kann steuerrechtlich unerwartete Konsequenzen haben.
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Fazit

Die Stellungnahme der Fachgruppe der Steuerbehörde vom 5. März 2026 (KG:063:2026:1) macht deutlich, dass der Verzicht auf den Rentenausgleich bei einer Scheidung eine steuerpflichtige Schenkung darstellt, für die Schenkungssteuer zu entrichten ist. Dies ist ein wichtiges Signal für die Scheidungspraxis: Während der Rentenausgleich in vielen Vereinbarungen ohne weitere steuerliche Beachtung abgehakt wurde, ist dies ab sofort nicht mehr ohne Risiken möglich. Der Schlüssel liegt in einem ausgewogenen Ausgleich, der schriftlich und überprüfbar festgehalten wird. Die Rente ist ein Thema, bei dem die finanzielle und rechtliche Bedeutung besonders groß ist und bei dem ein ganzheitlicher Ansatz unverzichtbar ist.

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