12 März 2026 Mitarbeiter der Steuerbehörde jobbt nebenbei: zu Recht gekündigt?

Sie haben es sicher nicht übersehen: Es ist wieder Steuererklärungssaison. Viele von uns können dabei etwas fachkundige Hilfe gebrauchen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann dies zu interessanten Fragen führen. Diese Woche besprechen wir einen Fall, in dem ein Mitarbeiter der Steuerbehörde auch in den Abendstunden Steuererklärungen bearbeitet hat. Wie das ausgegangen ist, lesen Sie hier:

Worum geht es in dem Fall?

Der Arbeitnehmer ist seit März 1982 bei der Steuerbehörde beschäftigt und bearbeitet unter anderem Steuererklärungen von ausländischen Steuerpflichtigen. Aufgrund einer Meldung wurde nach einer Untersuchung bekannt, dass der Arbeitnehmer in den Abendstunden gegen Bezahlung Steuererklärungen für Dritte erledigte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer dafür die Systeme der Steuerbehörde konsultiert hat.

Nach dieser Untersuchung fand ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer, dem Teamleiter, dem Abteilungsleiter und einem O&P-Berater statt. In diesem Gespräch erklärte der Mitarbeiter, dass er zwei Personen mehrfach steuerlich beraten habe, wofür er die Systeme seines Arbeitgebers konsultiert habe, dass er für seine Dienste einige Male bezahlt worden sei (jeweils 60 €) und dass er dem Vater seiner Stieftochter, seinem Vater und seiner Mutter sowie seiner Familie bei der Steuererklärung geholfen habe, aber sonst niemandem.

Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin ein Schreiben des Staates, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er im Interesse der Organisation wegen des Verdachts eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Integrität suspendiert worden sei. Daraufhin leitete der Staat ein Kündigungsverfahren vor Gericht ein, das auf schwerwiegendem schuldhaftem Verhalten beruhte. Seltsamerweise hat der Arbeitnehmer keine Verteidigung vorgebracht und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, obwohl er um eine Vertagung gebeten hatte.

Wie lautet das Urteil des Richters?

Obwohl Richter hohe Anforderungen an eine Kündigung wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens stellen, kommt dieses Gericht zu dem Schluss, dass die Fakten belegen, dass tatsächlich schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

Der Richter löst den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung auf. Er stellt fest, dass der Arbeitnehmer gegen das Verbot von Nebentätigkeiten verstoßen hat, indem er mehrere Personen steuerlich beraten hat. Der Arbeitnehmer durfte ohne Genehmigung keine solche Steuerberatung durchführen. Der Staat fügte hinzu, dass er diese Genehmigung auch dann nicht erteilt hätte, wenn sie beantragt worden wäre: Diese Nebentätigkeiten sind mit der Tätigkeit als Beamter bei der Steuerbehörde unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer unbefugt die Systeme der Steuerbehörde konsultiert und die dabei gewonnenen Informationen für seine Steuerberatung verwendet hat.

Der Richter ist der Ansicht, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen schwerwiegenden Verstoß gegen die hohen Integritätsstandards darstellt, die an ihn zu stellen sind. Daraus folgt, dass das Verhalten dieses Arbeitnehmers nicht nur einfach vorwerfbar ist, sondern den Standards eines schwerwiegenden vorwerfbaren Verhaltens entspricht. Dies hat für den Arbeitnehmer – mit einer Betriebszugehörigkeit von fast 44 Jahren – schwerwiegende Folgen: Da der Arbeitsvertrag aufgrund schwerwiegenden vorwerfbaren Handelns aufgelöst wurde, hat er keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung und die übliche Kündigungsfrist wird nicht berücksichtigt.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier. nachlesen.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten ohne Genehmigung, die gegen interne Regeln verstößt, und die Nutzung von Systemen für private Zwecke weitreichende Folgen für Arbeitnehmer haben kann, auch nach einer sehr langen Betriebszugehörigkeit.

Für Arbeitgeber unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung klarer Regeln für Nebentätigkeiten und deren konsequente Durchsetzung. Obwohl Arbeitgeber einen objektiven Rechtfertigungsgrund für das Verbot von Nebentätigkeiten haben müssen, ist der Schutz der Vertraulichkeit von Unternehmensinformationen ein ausreichender Grund für ein solches Verbot.

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