Der Gesetzgeber unternimmt einen neuen Schritt im Umgang mit unerwünschtem Verhalten am Arbeitsplatz. In einem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel in das Arbeitsschutzgesetz aufzunehmen: Artikel 5a. Auf dieser Grundlage werden Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Verhaltenskodex gegen unerwünschtes Verhalten zu erstellen. Dies ist eine wichtige Entwicklung im Arbeitsrecht mit direkten Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Unternehmen.
Was beinhaltet der Gesetzentwurf?
Der Gesetzentwurf sieht vor, einen Artikel 5a in das Arbeitsschutzgesetz aufzunehmen. Auf der Grundlage dieses neuen Artikels muss jeder Arbeitgeber über einen schriftlichen Verhaltenskodex gegen unerwünschtes Verhalten verfügen. Dieser Verhaltenskodex muss mindestens Folgendes enthalten:
- eine klare Beschreibung unerwünschten Verhaltens, wie Mobbing, Diskriminierung, (sexuelle) Belästigung, Aggression und Gewalt;
- die Saktionen oder Maßnahmen, die bei Auftreten oder Wiederholung eines solchen Verhaltens ergriffen werden.
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Der Verhaltenskodex muss außerdem für alle Arbeitnehmer verständlich und zugänglich sein.
Warum diese Gesetzesänderung?
Die bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz – insbesondere Artikel 3 (Sorgfaltspflicht) und Artikel 5 (Risikoinventarisierung und -bewertung, kurz RI&E) – verpflichten Arbeitgeber bereits zur Umsetzung einer Politik, die auf die Prävention psychosozialer Belastungen am Arbeitsplatz abzielt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Verpflichtungen nicht konkret genug umgesetzt werden und dass Richtlinien zu unerwünschtem Verhalten oft fehlen oder nicht fest in der Organisation verankert sind.
Die Einführung von Artikel 5a soll hier Abhilfe schaffen. Der Gesetzgeber will Arbeitgeber ausdrücklich zur Erstellung eines (schriftlichen) Verhaltenskodex verpflichten, damit die Maßnahmen gegen unerwünschtes Verhalten am Arbeitsplatz klar, überprüfbar und durchsetzbar werden. Dies soll auch zur sozialen Sicherheit beitragen und dazu beitragen, dass grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb von Organisationen thematisiert werden kann.
Wie ist der Stand des Gesetzentwurfs?
Der Gesetzentwurf wurde am 17. Februar 2025 zur Internetkonsultation veröffentlicht. Die Konsultation lief bis zum 23. März 2025. Unter anderem haben die Menschenrechtskommission und der Rat für die Rechtspflege inzwischen Stellungnahmen abgegeben. Die Reaktionen sind überwiegend positiv, allerdings wird auf die Umsetzbarkeit und die Notwendigkeit klarer Definitionen von unerwünschtem Verhalten hingewiesen.
Derzeit ist der Gesetzentwurf noch nicht im Unterhaus eingebracht und damit noch nicht offiziell in Behandlung. Der Gesetzgeber hat als geplantes Inkrafttreten den 1. Juli 2026 genannt. Dieses Datum hängt natürlich von der weiteren parlamentarischen Behandlung und der Veröffentlichung im Staatsblatt ab.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wenn der Gesetzentwurf verabschiedet wird, sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Verhaltenskodex gegen unerwünschtes Verhalten zu erstellen. Dies erfordert nicht nur die Erstellung eines schriftlichen Dokuments, sondern auch die Umsetzung in der Organisation: Information der Mitarbeiter, Verankerung in internen Regelungen und regelmäßige Evaluierung.
Die Nichteinhaltung der neuen Verpflichtung kann zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Inspectie SZW führen, beispielsweise zu Verwarnungen oder Geldstrafen. Darüber hinaus kann das Fehlen eines Verhaltenskodex auch zivilrechtliche Folgen haben, beispielsweise im Falle eines Arbeitskonflikts oder bei Haftung für Schäden durch grenzüberschreitendes Verhalten.
Wie können die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation Ihnen helfen?
SPEE advocaten & mediation berät und unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung von Verhaltenskodizes und Richtlinien im Bereich der sozialen Sicherheit. Wir sorgen dafür, dass Ihre Richtlinien den aktuellen und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zur Kultur und den Risiken Ihres Unternehmens passen. Außerdem begleiten wir Arbeitgeber bei internen Untersuchungen, Beschwerdeverfahren und Sanktionsmaßnahmen bei (mutmaßlich) grenzüberschreitendem Verhalten.
Möchten Sie sich auf die neuen Verpflichtungen vorbereiten oder Ihre bestehenden Richtlinien überprüfen lassen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.