19 Dez. 2025 Verjährung von Ausgleichsansprüchen, die vor der Eheschließung entstanden sind. Wie sieht es damit aus?

Erstattungsansprüche zwischen Partnern können entstehen, wenn eine Verlagerung von einem Vermögen auf ein anderes stattfindet. Zum Beispiel, wenn einer der Partner mit seinem Privatvermögen in eine Sache investiert, die (teilweise) dem anderen Partner gehört, oder wenn er mit seinem Privatvermögen eine Schuld des anderen Partners begleicht. Die Person, die gezahlt hat, kann eine Rückzahlung verlangen.

Für Ehepartner und eingetragene Partner sind die Erstattungsansprüche gesetzlich geregelt, für Lebenspartner jedoch nicht. Dennoch können zwischen Lebenspartnern Erstattungsansprüche auf der Grundlage von zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen entstehen, die beispielsweise in einem Lebenspartnerschaftsvertrag festgehalten sind. Erstattungsansprüche können sich auch aus dem allgemeinen Schuldrecht ergeben, beispielsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung oder ungerechtfertigter Zahlung.

Innerhalb welcher Frist müssen Sie Ihre Erstattungsansprüche geltend machen?

Auch hier wird wieder zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern einerseits und Lebenspartnern andererseits unterschieden.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Klage auf Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Forderung fällig geworden ist, verjährt.

Bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft sieht das Gesetz vor, dass die Verjährungsfrist auf sechs Monate nach der Scheidung verlängert wird. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass von Ehegatten/eingetragenen Partnern vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie während ihrer Ehe/eingetragenen Partnerschaft Entschädigungsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen. In vielen Fällen würde die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nämlich die Beziehung schädigen.

Das Gesetz sieht eine solche Regelung für unverheiratete Lebenspartner nicht vor. Wenn Lebenspartner diesbezüglich keine Vereinbarung in einem Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen haben, bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren am Tag nach der Zahlung des einen Partners an den anderen Partner beginnt. Da in den meisten Fällen die Partner während der Beziehung keine Entschädigungsansprüche gegeneinander geltend machen, verjähren diese Ansprüche oft während der Beziehung.

Aktuelles Urteil

Das Gericht Rotterdam hat am 24. März 2025 (ECLI:NL:RBROT:2025:14198) ein Urteil in einer Rechtssache gefällt, die die Verjährung von Erstattungsansprüchen betrifft, die während einer vorehelichen Phase entstanden sind.

In diesem Urteil waren die Parteien 2022 in begrenzter Gütergemeinschaft verheiratet. Vor der Eheschließung hatten die Parteien gemeinsam eine Wohnung gekauft, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt waren. Diese Wohnung hatten die Partner mit einem Hypothekendarlehen finanziert, für das beide gesamtschuldnerisch hafteten. Beide Partner waren verpflichtet, jeweils für den Teil der Schulden aufzukommen, der ihnen im Verhältnis zueinander zustand.

Vom Kauf der Wohnung (2014) bis zu ihrer Heirat (2022) hatte der Mann die Rückzahlungen des Hypothekendarlehens vollständig aus privaten Mitteln übernommen. Dabei hätte die Frau die Hälfte davon bezahlen müssen. Der Mann hatte vor der Heirat einen Betrag von 40.488,80 € an Rückzahlungen geleistet. Bei der Scheidung (2024) war der Mann der Ansicht, dass er aufgrund der gegenseitigen Eigentumsverhältnisse nur zur Zahlung der Hälfte dieses Betrags verpflichtet sei und dass er einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Frau in Höhe von 20.244,40 € habe.

Die Frau vertrat den Standpunkt, dass, wenn überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, dieser größtenteils verjährt sei. Sollte dies nicht der Fall sein, läge eine Rechtsverwirkung vor, da der Mann in den letzten zehn Jahren nie Anspruch auf die gezahlten Beträge erhoben habe.

Entscheidung des Gerichts

Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Mann vor der Eheschließung die gesamten Tilgungszahlungen für das Hypothekendarlehen in Höhe von insgesamt 40.488,80 € geleistet hat. Damit hat er mehr als seinen Anteil an der Schuld, die ihm zusteht, beglichen und hat einen Anspruch von 20.244,40 € gegenüber der Frau.

Das Gericht stimmt ebenfalls mit dem Mann überein, dass es in diesem Zusammenhang unangemessen ist, zwischen informellen Lebenspartnern und Ehegatten zu unterscheiden. Von Ehegatten kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie während der Ehe einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner geltend machen, aber dies kann vernünftigerweise auch nicht von Partnern in einer emotionalen Lebensgemeinschaft erwartet werden. Das Gericht sieht keinen Grund, warum bei informellen Lebensgemeinschaften anders entschieden werden sollte als bei Ehepaaren. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als die Parteien ihre Liebesbeziehung im Jahr 2022 in eine Ehe umgewandelt haben. Selbst wenn es einen vernünftigen Grund für eine Unterscheidung zwischen der Art der Beziehungen gäbe, wäre dieser nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien hinfällig geworden. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die verlängerte Verjährungsfrist, die bis sechs Monate nach Beendigung der Ehe dauert, über den gesamten Zeitraum erstreckt, in dem die Parteien unverheiratet zusammengelebt haben.

In Bezug auf die Verteidigung der Frau – nämlich, dass eine Rechtsverwirkung vorliegt, weil der Mann bis zum Verfahren nie seinen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hat – urteilt das Gericht wie folgt: Um sich auf Rechtsverwirkung berufen zu können, müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die eine Partei bei der anderen Partei das berechtigte Vertrauen geweckt hat, dass sie ihren Anspruch nicht mehr geltend machen wird oder dass die Position der anderen Partei unangemessen benachteiligt oder belastet würde, wenn der Anspruch doch noch geltend gemacht würde. Das Gericht ist der Ansicht, dass es der Frau nicht gelungen ist, sich erfolgreich auf eines der oben genannten Kriterien zu berufen.

Schlussfolgerung

Wie aus dem oben genannten Urteil hervorgeht, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Richter bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Auch die Angemessenheit und Billigkeit müssen berücksichtigt werden.

Wenn Sie einen Anspruch auf Unterhalt haben, der sich auf eine voreheliche Zeit bezieht, oder wenn Sie mit einer solchen Forderung konfrontiert sind, ist es ratsam, sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt rechtlich beraten zu lassen.

Bei SPEE advocaten & mediation verfügen die Anwälte und Mediatoren über langjährige Erfahrung im Familienrecht und insbesondere im Familienrecht für Unternehmer. Für eine kompetente Beratung können Sie sich gerne an uns wenden.

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