1 Aug. 2025 Entlassung auf Abruf nach struktureller Verspätung: rechtmäßig oder nicht?

Für den Arbeitgeber ist nach 22 Malen das Maß voll

In einem Fall, der kürzlich vor dem Gericht Limburg verhandelt wurde, hat eine Lkw-Fahrerin es wirklich buchstäblich übertrieben: Innerhalb von etwa drei Monaten kam sie nicht weniger als 22 Mal zu spät zur Arbeit und erschien sogar einige Male überhaupt nicht. Der Arbeitgeber griff schließlich zu dem schwerwiegendsten arbeitsrechtlichen Mittel: der fristlosen Kündigung. Lesen Sie weiter, um herauszufinden, ob dies vom Amtsgericht bestätigt wurde.

Worum ging es in dem Fall?

Am 12. Dezember 2024 trat die Arbeitnehmerin als Lkw-Fahrerin bei einem Transportunternehmen in Venlo ein. Sie hatte einen Einjahresvertrag. Doch so lange sollte die Zusammenarbeit nicht dauern: Bereits am 3. März 2025 wurde ihr fristlos gekündigt. Der Grund? Die Arbeitnehmerin kam in diesen wenigen Monaten regelmäßig zu spät zur Arbeit, genauer gesagt 22 Mal. Dabei handelte es sich nicht um ein paar Minuten, sondern um Verspätungen zwischen einer Viertelstunde und 3,5 Stunden. Einige Male erschien sie gar nicht zur Arbeit. Das ging dem Arbeitgeber zu weit, weshalb er schließlich die fristlose Kündigung aussprach.

Die Arbeitnehmerin akzeptierte schließlich die fristlose Kündigung, machte jedoch geltend, dass die Kündigung nichtig sei, da sie nicht „unverzüglich” ausgesprochen worden sei. Außerdem habe sie keine offizielle Verwarnung und auch keine letzte Verwarnung erhalten. Sie fordert unter anderem ihr Gehalt für die Kündigungsfrist, die Übergangsentschädigung und eine angemessene Entschädigung in Höhe von 16.950 € brutto.

Wie hat das Amtsgericht entschieden?

Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an: Die fristlose Kündigung sei zu Recht ausgesprochen worden, da das häufige Zuspätkommen einen sogenannten „dringenden Grund” darstelle. Außerdem wurde die fristlose Kündigung sehr wohl rechtzeitig („unverzüglich”) ausgesprochen. Die Arbeitnehmerin hat sich durch ihr häufiges und unbegründetes Zuspätkommen zur Arbeit schwerwiegend verfehlbar verhalten. Die Forderungen der Arbeitnehmerin werden daher zurückgewiesen.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier lesen.

Fazit

Eine fristlose Kündigung ist ein schwerwiegendes Mittel, aber es gibt durchaus Fälle, in denen wir als Arbeitsrechtsanwälte dazu raten, davon Gebrauch zu machen. Der soeben besprochene Fall wäre ein Beispiel dafür. Für Arbeitgeber ist es jedoch wichtig, die Vorgehensweise im Voraus mit uns abzustimmen, denn wenn eine fristlose Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wird, hat dies für Arbeitgeber sprichwörtlich einen hohen Preis.

Arbeitnehmern geben wir folgenden Tipp: Wenn Sie mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert werden, sollten Sie sofort rechtlichen Beistand hinzuziehen, denn Sie haben nur zwei Monate Zeit, um die Angelegenheit vor das Amtsgericht zu bringen. Diese Zeit ist in der Regel dringend erforderlich, um noch eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Seite.

SPEE advocaten & mediation Maastricht