24 Nov. 2025 Nominaler Ausgleichsanspruch aufgrund einer Erbschaft unter Ausschlussklausel, Was bedeutet dies bei Scheidung und Vermögensaufteilung?

Eine Erbschaft unter Ausschlussklausel kommt in der Praxis häufig vor. Die Ausschlussklausel spielt bei einer Scheidung oder der Beendigung einer Partnerschaft eine wichtige Rolle. Obwohl das erhaltene Vermögen streng privat erscheint, kommen bei der Aufteilung oft Fragen auf: Was passiert mit dieser Erbschaft, wenn sie in das gemeinsame Vermögen geflossen ist? Hat der Partner Anspruch auf eine Entschädigung, und wenn ja, wie wird diese berechnet? Die Unsicherheit ist groß, zumal die Gerichte kürzlich erneut Klarheit über das nominale Ausgleichsrecht geschaffen haben.

Was ist ein nominales Ausgleichsrecht?

Eine Ausschlussklausel bei einer Erbschaft bedeutet, dass das Erbe nicht zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört, sondern Privatvermögen des Erben bleibt. Dennoch kann dieses Erbe durch Übertragung oder Verwendung mit dem gemeinsamen Vermögen vermischt werden. In diesem Fall entsteht ein Ausgleichsanspruch: Der Erbe hat Anspruch auf Rückzahlung des „nominalen” Betrags seiner Erbschaft, wenn diese der Gemeinschaft zugute gekommen ist, d. h. genau den ursprünglichen Betrag ohne Wertberichtigung aufgrund von Wertsteigerung oder Wertminderung. Dies unterscheidet sich von der sogenannten Anlagelehre, bei der sich die Entschädigung nach der Wertentwicklung des Vermögenswertes richtet.

Typische Situationen sind:

  • Ein Partner erhält eine Erbschaft unter Ausschlussklausel und zahlt (einen Teil) des Betrags auf ein gemeinsames Konto ein;
  • Das Geld wird für gemeinsame Ausgaben, Haushaltskosten oder Investitionen verwendet;
  • Bei einer Trennung stellt sich die Frage, wie viel an den Erben zurückgezahlt werden muss.
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Das Gesetz und das nominale Ausgleichsrecht

Die Ausschlussklausel ist gesetzlich in Artikel 1:94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) über die Gütergemeinschaft und in Artikel 1:96 BW (Ausgleichsrechte) geregelt. Eine Erbschaft mit Ausschlussklausel fällt in die Privatvermögenssphäre, es sei denn, sie vermischt sich mit der Gütergemeinschaft. Der Erbe erhält dann einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des Betrags, der tatsächlich der Gütergemeinschaft zugute gekommen ist.

Bei Ausgleichszahlungen aufgrund einer Erbschaft unter Ausschlussklausel vor 2012 gilt die nominale Lehre (altes Recht). Seit der Einführung von Artikel 1:87 BW am 1. Januar 2012 gilt bei Vermögensverschiebungen die Anlagelehre, jedoch nicht für Rechte aus einer Erbschaft unter Ausschlussklausel, wie aus einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs Den Haag vom 22. Oktober 2025 (ECLI:NL:GHDHA:2025:2222). In diesem Urteil bestätigt das Gericht, dass hier weiterhin die nominale Entschädigung gilt.

Das Urteil (Gerichtshof Den Haag 22.10.2025 ECLI:NL:GHDHA:2025:2222)

Die Situation:

Der Mann und die Frau sind in allgemeiner Gütergemeinschaft miteinander verheiratet. Der Mann erhält während der Ehe eine Erbschaft mit Ausschlussklausel und überweist den Betrag auf sein privates Bankkonto, auf dem sich auch andere Gelder befanden. Bei der Scheidung stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage das Entschädigungsrecht entsteht. Auf dem Nennwert oder dem Anlagewert?

Das Gericht urteilt:

Der Mann verkennt nach Ansicht des Gerichts, dass sein Privatkonto zur ehelichen Gemeinschaft gehört und dass durch die Einzahlung des Erbes auf dieses Bankkonto eine Vermischung mit Geldern stattgefunden hat, die zur ehelichen Gemeinschaft gehörten. Damit wird nach ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die geerbten Gelder durch Vermischung zum gemeinschaftlichen Vermögen geworden sind und dass der Mann aufgrund dieser Vermögensverschiebung grundsätzlich gegenüber der Gemeinschaft Anspruch auf Entschädigung in Höhe dieses Betrags hat. Der Anspruch betrifft eine nominale Entschädigung; die Anlagelehre findet keine Anwendung, sodass nur der ursprüngliche Betrag der Erbschaft zurückgefordert werden kann. Es spielt keine Rolle, ob das Geld Rendite erzielt hat oder eine Wertsteigerung erfahren hat. Das Gericht urteilt außerdem, dass im Falle von Ausgaben aus dem zur Gütergemeinschaft gehörenden Bankkonto, auf das die Erbschaft eingezahlt wurde, zugunsten des Mannes die Vermutung gilt, dass diese Ausgaben gemeinschaftliche Schulden betrafen. Dies hat zur Folge, dass sein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gütergemeinschaft nicht beeinträchtigt ist.

Vergleich mit älteren Urteilen

In der Entscheidung des Gerichtshofs Den Haag vom 22. Oktober 2025 wird ausdrücklich berücksichtigt, dass bei einer Vermischung von unter Ausschlussklausel geerbten Geldern mit dem Gemeinschaftsvermögen nur ein nominaler Erstattungsanspruch entsteht. Der Gerichtshof verweist auf den Obersten Gerichtshof und schließt die Anwendung der Anlagelehre aus.

Dies bestätigt eine bereits zuvor von anderen Gerichten verfolgte Linie: Der Nominalitätsgrundsatz ist Ausgangspunkt bei kaltem Ausschluss und bei Vermischung von Privatvermögen mit Gemeinschaftsvermögen. Der Grund dafür ist, dass der Schutzgedanke der Ausschlussklausel (Erhalt des privaten Charakters) bei einer Vermischung verloren geht, sodass nur der Nominalbetrag aus der Gemeinschaft zurückgefordert werden kann.

Die Anlagelehre gilt also nur, wenn das Privatvermögen nachvollziehbar bleibt und nicht mit dem Gemeinschaftsvermögen vermischt ist.

Praktische Hinweise

  • Dokumentieren Sie immer klar den erhaltenen Betrag und die Verwendung der Erbschaft (Kontoauszüge, Vereinbarungen).
  • Zahlen Sie eine Erbschaft unter Ausschlussklausel vorzugsweise auf ein Privatkonto ein, nicht auf ein Gemeinschaftskonto.
  • Vermischen Sie den Betrag nicht mit dem Gemeinschaftsvermögen, wenn der private Status wichtig ist.
  • Bei Verwendung von Erbschaftsgeld für die Gemeinschaft: Halten Sie schriftlich fest, welche Ausgaben aus dem Privatvermögen getätigt werden.
  • Fragen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsbeistand, bevor Sie bei einer Scheidung Vermögensaufstellungen ausfüllen.
  • Überprüfen Sie bei jeder Verrechnung immer den Zeitpunkt des Erwerbs (vor oder nach 2012) und den genauen Wortlaut der Ausschlussklausel.
  • Beachten Sie, dass die nominale Vergütung gilt und die Wertentwicklung daher nicht berücksichtigt wird.
  • Bei Uneinigkeit über Entschädigungsansprüche wenden Sie sich bitte an einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
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Fazit

Wer eine Erbschaft unter Ausschlussklausel erhält, hat bei Vermischung mit dem gemeinsamen Vermögen einen streng nominalen Anspruch auf Entschädigung: den genauen Betrag der Erbschaft, nicht mehr und nicht weniger. Wertentwicklung und Rendite sind nicht relevant. Das jüngste Urteil des Gerichtshofs Den Haag bestätigt die Praxis; daher ist es wichtig, bei einer Scheidung und Vermögensaufteilung rechtzeitig fachkundigen Rechtsbeistand einzuholen.

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