Die Berechnung des Unterhalts für den Ehepartner kann komplex sein, insbesondere wenn ein Unternehmen beteiligt ist. Auch kann es ungewiss sein, ob die Tilgung von Schulden berücksichtigt wird.
Wie wird beurteilt, ob Unterhalt für den Ehepartner erforderlich ist und welchen Betrag der Unterhaltspflichtige zahlen muss?
Um festzustellen, ob und in welchem Umfang einer der Ehegatten Unterhalt benötigt, muss das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten vom ehebezogenen Bedarf (dem Bedarf der Ehegatten auf der Grundlage des Wohlstands während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft) abgezogen werden. Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wird geprüft, welche Einkünfte diese Person vernünftigerweise erzielen kann. Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausreichend bemühen, ein Einkommen zu erzielen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie z. B. Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit, Alter und eventuelle Kinderbetreuung.
Wenn dieser Bedarf festgestellt wurde, wird die Leistungsfähigkeit beider Ehepartner geprüft. Dies ist der Betrag, den sie derzeit an Unterhalt zahlen können. Auf dieser Grundlage wird festgestellt, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, Unterhalt an den Partner zu zahlen.
Inwiefern werden Schulden bei der Festlegung des Unterhalts an den Partner berücksichtigt?
Bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit werden grundsätzlich die Tilgungen von Schulden berücksichtigt, sofern diese nicht vermeidbar und nicht verschuldet sind. Wenn eine Schuld aus Ersparnissen oder anderem Vermögen getilgt werden kann, ist sie vermeidbar. Eine verschuldete Schuld ist entstanden, wenn sie ohne triftigen Grund eingegangen wurde. Hätte der Unterhaltspflichtige diese Schuld vermeiden können?
Es ist nicht immer einfach zu bestimmen, ob eine Schuld vermeidbar und vorwerfbar ist. Derjenige, der sich auf das Bestehen der Schuld beruft, muss daher ausreichende Argumente vorbringen und Beweise vorlegen. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile.
Schulden, die nicht vorwerfbar und nicht vermeidbar sind, werden bei der Berechnung der Zahlungsfähigkeit als notwendige Belastung berücksichtigt.
Aktuelles Urteil
Das Gericht Zeeland-West-Brabant hat am 26. August 2025 (ECLI:NL:RBZWB:2025:5789) ein Urteil darüber gefällt, ob die Tilgung einer Schuld berücksichtigt werden muss oder nicht.
In diesem Urteil hatte der Unterhaltspflichtige (der Mann) geltend gemacht, dass er eine Schuld gegenüber dem Finanzamt habe, die er monatlich tilge. Er macht geltend, dass diese monatlichen Tilgungen bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müssten.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht ist der Ansicht, dass die vom Mann geltend gemachte Steuerschuld nicht als unvermeidbare und nicht zurechenbare Belastung in die Berechnung der Leistungsfähigkeit einbezogen werden darf. Aus den Ausführungen des Mannes geht hervor, dass die Steuerschuld aus der regulären Besteuerung zuvor erzielter Gewinne aus seinem Unternehmen resultiert. Der Mann entscheidet sich dafür, diese Steuer nicht im betreffenden Jahr, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. Dass er dazu gezwungen ist, hat der Mann nicht nachgewiesen.
Der Mann zahlt also tatsächlich jedes Jahr die reguläre Steuer auf die in einem früheren Jahr erzielten Gewinne. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine „Steuerschuld” im Sinne einer zusätzlichen Zahlung neben der regulären Steuerzahlung handelt, sondern dass es sich in diesem Fall um eine aufgeschobene Zahlung handelt. Wenn diese „Schuld” bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Mannes berücksichtigt wird, wird sie faktisch zweimal berücksichtigt: einmal bei der Ermittlung seines verfügbaren Nettoeinkommens und dann noch einmal bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit. Das Gericht lässt diese „Schuld” bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Mannes unberücksichtigt.
Fazit
Wie aus dem oben genannten Urteil hervorgeht, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Faktoren der Richter bei der Berechnung des Unterhalts für den Partner berücksichtigt. Außerdem muss auf Angemessenheit und Billigkeit geachtet werden.
Wenn Ihr Ex-Partner beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt hat oder wenn Sie einen solchen Antrag stellen möchten, ist es ratsam, sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt rechtlich beraten zu lassen.
Bei SPEE advocaten & mediation verfügen die Anwälte und Mediatoren über langjährige Erfahrung im Familienrecht und insbesondere auch im Familienrecht für Unternehmer. Für eine kompetente Beratung können Sie sich gerne an uns wenden.