16 März 2026 Aufhebung der Liquidation bei geringem Ertrag: die Befugnisse der Erben als Liquidatoren

Wenn eine Erbschaft unter Vorbehalt angenommen wird, tritt grundsätzlich die gesetzliche Liquidation der Erbschaft in Kraft. Was geschieht jedoch, wenn sich schnell herausstellt, dass kaum Vermögenswerte vorhanden sind und darüber hinaus nicht alle Erben an der Abwicklung mitwirken? In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Niederlande Mitte (Midden-Nederland) steht die Frage im Mittelpunkt, ob einige Erben die Aufhebung der Liquidation beantragen können, wenn ein anderer Erbe nicht mitwirkt.

Die vorbehaltlose Annahme einer Erbschaft bedeutet, dass die Erbschaft nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt werden muss. Die Erben treten dabei als Liquidatoren auf und sind gemeinsam mit der Abwicklung der Erbschaft betraut. In der Praxis kann sich jedoch herausstellen, dass eine Erbschaft kaum Vermögenswerte enthält. In diesem Fall kann der Amtsrichter die Liquidation aufheben. In einer Entscheidung vom 19. Januar 2026 hat sich der Amtsrichter des Amtsgericht Niederlande Mitte (Midden-Nederland) zu einem Antrag auf Aufhebung einer Abwicklung wegen fehlender Vermögenswerte und zu der Frage geäußert, inwieweit Erben diesen Antrag selbstständig stellen können.

Sachverhalt

Der Fall betraf den Nachlass eines Erblassers, der 2023 verstorben war. Die Erben hatten den Nachlass unter Vorbehalt angenommen. Zwei von ihnen beantragten beim Amtsgericht die Aufhebung der Liquidation des Nachlasses. Ein dritter Erbe wurde als Beteiligter in das Verfahren einbezogen.

Der Amtsrichter stellte fest, dass die Erben durch die Annahme unter Vorbehalt gemäß Artikel 4:198 BW gemeinsam zu Liquidatoren geworden sind. Damit sind sie grundsätzlich gemeinsam befugt, die Aufgaben des Liquidators auszuüben.

In diesem Verfahren wurde der Antrag jedoch nur von zwei Erben gestellt. Der dritte Erbe wurde vom Gerichtsschreiber aufgefordert, sich dazu zu äußern und den Antrag in einer Sitzung behandeln zu lassen, hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Beurteilung durch den Amtsrichter

Der Amtsrichter befasst sich zunächst mit der Frage, ob die Antragsteller befugt sind, den Antrag auf Aufhebung der Liquidation zu stellen. Es steht fest, dass die Erben die Erbschaft unter Vorbehalt angenommen haben. Das bedeutet, dass sie gemäß Artikel 4:198 BW gemeinsam Liquidatoren des Nachlasses sind und grundsätzlich gemeinsam befugt sind, die Liquidationsaufgaben wahrzunehmen, darunter auch den Antrag auf Aufhebung der Liquidation.

In diesem Verfahren wurde der Antrag jedoch nur von zwei der drei Miterben gestellt. Der dritte Miterbe hat auf ein Schreiben des Gerichtsschreibers, in dem ihm die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt wurde, nicht reagiert. In diesem Schreiben wurde im Namen des Amtsrichters auch die Absicht bekundet, den Antragstellern auf der Grundlage von Artikel 4:198 BW die Befugnis zu erteilen, gemeinsam den Antrag auf Aufhebung der Abwicklung zu stellen. Da darauf keine Reaktion folgte, entschied der Amtsrichter, dass die Antragsteller diesen Antrag gemeinsam ohne Mitwirkung des dritten Miterben stellen dürfen.

Anschließend prüft der Amtsrichter, ob die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Liquidation erfüllt sind. Gemäß Artikel 4:209 Absatz 1 BW kann der Amtsrichter die Aufhebung der Liquidation anordnen, wenn der geringe Wert des Nachlassvermögens dies rechtfertigt. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die bevorrechtigten Gläubiger aus dem Nachlassvermögen nur teilweise befriedigt werden können.

Aus der vorgelegten Vermögensaufstellung geht nach Ansicht des Amtsgerichts hervor, dass die bevorrechtigten Gläubiger aus den zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten nur teilweise befriedigt werden können. Daher ordnet das Amtsgericht die Aufhebung der Nachlassabwicklung wegen fehlender Erträge an.

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Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass bei Nachlässen mit sehr begrenzten Erträgen ein Antrag auf Aufhebung der Liquidation ein praktisches Instrument sein kann, um das gesetzliche Liquidationsverfahren zu beenden.

Dabei ist zu beachten, dass Artikel 4:209 BW vorsieht, dass ein solcher Antrag vom Liquidator oder einem Beteiligten gestellt werden kann. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Aufhebung der Liquidation nicht unbedingt von allen Erben-Liquidatoren gemeinsam gemäß Artikel 4:198 BW gestellt werden muss. Das Gerichtshof Amsterdam hat bereits am 19. März 2024 (ECLI:NL:GHAMS:2024:707) entschieden, dass ein Antrag auf Aufhebung der Liquidation nicht immer von allen Erben-Liquidatoren gemeinsam gestellt werden muss.

Die Entscheidung des Amtsrichters folgt dieser Linie. Auch hier wird akzeptiert, dass einige Erben den Antrag stellen können, während ein anderer Erbe nicht mitwirkt. Damit bestätigt der Amtsrichter, dass die mangelnde Mitwirkung eines der Liquidatoren der Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Liquidation nicht im Wege stehen muss.

Gleichzeitig ist zu bedenken, dass das Liquidationsverfahren gerade dazu dient, eine sorgfältige und geordnete Abwicklung des Nachlasses unter Schutz der Gläubiger zu gewährleisten. Ein Antrag auf Aufhebung der Liquidation gemäß Artikel 4:209 BW kann daher nicht leichtfertig bewilligt werden. Bei der Beurteilung ist nicht nur der Saldo des Nachlasses zu berücksichtigen, sondern auch die Frage, ob tatsächlich ein Mangel an Erträgen im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Haben Sie Fragen zur Abwicklung eines Nachlasses, zur Annahme unter Vorbehalt oder zu den Befugnissen von Erben? Dann wenden Sie sich gerne an die Erbrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne.

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