13 Feb. 2026 Der Oberste Gerichtshof entscheidet: Wird bei der Berechnung der angemessenen Entschädigung die Arbeitslosenunterstützung berücksichtigt?

Am 6. Februar dieses Jahres hat der Oberste Gerichtshof eine wichtige arbeitsrechtliche Entscheidung getroffen. Darin wurde entschieden, dass es möglich ist, bei der Festlegung der Höhe der angemessenen Entschädigung die Arbeitslosenunterstützung, die ein ehemaliger Arbeitnehmer erhalten könnte, davon abzuziehen. Mehr dazu lesen Sie hier:

Worum geht es in dem Fall?

Mit einem Antrag hat die Stiftung Antonius Zorggroep das Gericht Noord-Nederland gebeten, den Arbeitsvertrag wegen einer gestörten Arbeitsbeziehung aufzulösen und zu erklären, dass die betreffende Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat, da kein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten von Antonius vorliegt. Die Arbeitnehmerin hat hingegen unter anderem geltend gemacht, dass der Antrag auf Auflösung abzulehnen sei, und eine hohe angemessene Entschädigung beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 hat das Gericht den Arbeitsvertrag aufgelöst und Antonius dazu verurteilt, der Arbeitnehmerin zusätzlich zur Übergangsentschädigung eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern (insgesamt 443.916 € brutto) zu zahlen, da dem Arbeitgeber schwerwiegendes Verschulden, nämlich die Nichteinhaltung von Wiedereingliederungsverpflichtungen, vorzuwerfen ist. Dabei werden unter anderem die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Chancen auf die Suche einer vergleichbaren Stelle berücksichtigt.

Antonius hat beim Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden Berufung eingelegt. Dabei hat Antonius unter anderem geltend gemacht, dass bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung zu Unrecht das Recht der Arbeitnehmerin auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 24 Monaten nicht berücksichtigt worden sei. Mit Beschluss vom 18. November 2024 hat das Gericht die Entscheidung des Amtsrichters hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu zahlenden angemessenen Entschädigung aufgehoben.

Das Gericht hält es nämlich für angemessen, die Arbeitslosenunterstützung, die die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum erhalten konnte, von der angemessenen Entschädigung abzuziehen. Die Höhe dieser Entschädigung muss in einer Weise und in einer Höhe festgelegt werden, die den außergewöhnlichen Umständen des Falles Rechnung trägt.

Wie lautete das Urteil des Obersten Gerichtshofs?

Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass die Tatsache, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung die möglichen Arbeitslosenunterstützungsleistungen vom entgangenen Lohn abgezogen hat, keinen Hinweis auf eine falsche Rechtsauffassung darstellt. Das Gericht hat nicht nur die Nachteile der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verlust des Lohns) berücksichtigt, sondern auch die damit verbundenen möglichen Vorteile (wie den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Möglichkeit, andere Einkünfte zu erzielen). Inwieweit die so festgestellten Folgen die Höhe der angemessenen Entschädigung bestimmen, hängt auch vom Vorliegen anderer Umstände ab, die für die Festsetzung der Entschädigung von Bedeutung sind. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob der Arbeitnehmer in möglichen künftigen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld benachteiligt wird.

Die vollständige Entscheidung können Sie hier. nachlesen.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass die Arbeitslosenunterstützungsansprüche eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der angemessene Vergütung durchaus berücksichtigt werden dürfen.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war uns bereits bekannt, dass der Richter die angemessene Entschädigung in einer Weise und in einer Höhe festlegen muss, die den außergewöhnlichen Umständen des Falles entspricht. In seiner Begründung muss der Richter Einblick in die Umstände geben, die zu der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung geführt haben. Bei angemessenen Entschädigungen, die auf schwerwiegendem schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhen, geht es letztendlich darum, dass der Arbeitnehmer für dieses schwerwiegende schuldhafte Handeln oder Unterlassen entschädigt wird. Dabei kann das Einkommen berücksichtigt werden, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn der Arbeitsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden wäre, sowie gegebenenfalls andere Arbeit, die der Arbeitnehmer inzwischen gefunden hat, und das Einkommen, das er daraus erzielt, sowie das (andere) Einkommen, das der Arbeitnehmer in Zukunft vernünftigerweise erzielen kann.

Mittlerweile ist also auch klar, dass die mögliche Arbeitslosenunterstützung durchaus vom entgangenen Lohn abgezogen werden darf. Dies schafft sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Klarheit in künftigen Verfahren und natürlich auch in den Verhandlungen, die diesen wahrscheinlich vorausgehen.

Bei SPEE advocaten & mediation beraten wir Sie gerne über die Auswirkungen einer (beabsichtigten) Kündigung. Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht helfen Ihnen, sich in dieser komplexen Materie zurechtzufinden und Ihre Rechtslage einzuschätzen. Die Höhe einer möglichen angemessenen Entschädigung ist natürlich ein Teil davon.

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