Eine Analyse der Rolle von Angemessenheit und Billigkeit bei der Abwicklung eines Nachlasses.
Was passiert, wenn ein Erblasser seinen letzten Willen zwar klar festgelegt hat, das Testament jedoch nicht rechtzeitig notariell beglaubigt wurde? Das Erbrecht kennt strenge Formvorschriften, die der Rechtssicherheit dienen, aber was ist, wenn dieselben Vorschriften zu einem Ergebnis führen, das im Widerspruch zu dem steht, was der Erblasser zweifellos gewollt hat? Die Spannung zwischen formalen Anforderungen und materieller Gerechtigkeit kommt in einem aktuellen Urteil des Gerichts Gelderland vom 12. Februar 2025 (ECLI:NL:RBGEL:2025:1077) deutlich zum Vorschein.
In dem oben genannten Urteil des Gerichts Gelderland wird bestätigt, dass ein Testamententwurf unter außergewöhnlichen Umständen dennoch für die Erbfolge entscheidend sein kann. In diesem Artikel wird die Frage behandelt, wann ein Testamententwurf Bedeutung erlangen kann und welche Rolle dabei die Angemessenheit und Billigkeit spielen.
Wann kann ein Testamententwurf für die Erbfolge entscheidend sein?
Wer über seinen Nachlass verfügen möchte, muss diesen letzten Willen in einem Testament festhalten. Wenn kein Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Vorschriften des sogenannten „gesetzliche Erbfolge” zu befolgen.
Ein Testament ist grundsätzlich nur gültig, wenn es sich um eine notarielle Urkunde gemäß Artikel 4:109 BW (oder eine privatschriftliche Urkunde, die gemäß Artikel 4:94 BW und 4:97 BW beim Notar hinterlegt wird) handelt. Zu den Voraussetzungen für die Gültigkeit des Testaments gehören unter anderem die Unterschrift des Erblassers (Artikel 4:109 Absatz 1 BW) und des Notars (Artikel 4:109 Absatz 2).
Dieses System bietet Rechtssicherheit, aber in der Rechtsprechung kommt es manchmal vor, dass die Anforderungen der notariellen Urkunde unter Berufung auf die einschränkende Wirkung von Billigkeit und Angemessenheit außer Acht gelassen werden. In dem in diesem Artikel zu behandelnden Urteil des Gerichts Gelderland war dies erneut der Fall.
Der Fall betraf den Nachlass eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes in einer Liebesbeziehung mit der Klägerin stand und beabsichtigte, sie zu heiraten. Der Erblasser hatte 2023 bei einem Notar die Initiative ergriffen, ein Testament zu erstellen, in dem die Klägerin als einzige Erbin eingesetzt wurde. Der Notar erstellte dazu einen Entwurf, den der Erblasser im März 2024 mit Korrekturen und Paraphen versah und an den Notar mit der Bitte zurücksandte, ihn zur Unterzeichnung vorzubereiten. Kurz vor der geplanten Hochzeit verstarb der Erblasser jedoch unerwartet, ohne dass das Testament vom Erblasser unterzeichnet und damit notariell beurkundet worden war. Die Erben hatten die Erbschaft aufgrund des Erbfallrechts ausgeschlagen, woraufhin ein Nachlassverwalter bestellt wurde. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Feststellung, dass die Erbfolge nicht nach dem gesetzliche Erbfolge, sondern gemäß dem Testamentsentwurf von 2024 erfolgen sollte.
Das Gericht erwog hier, dass das Testamententwurf zwar nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach und daher keine notarielle Urkunde war, es aber unter den gegebenen Umständen nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit unzumutbar war, den Nachlass nach dem Erbfolgerecht abzuwickeln. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend, dass hinreichend feststand, dass der Testamentsentwurf den tatsächlichen und endgültigen letzten Willen des Erblassers korrekt wiedergab und dass er dieses Testament hätte genehmigen lassen, wenn er nicht unerwartet verstorben wäre. Dies wurde auch in der Verhandlung durch den zuständigen Notar bestätigt.
Aus diesem Grund musste die Erbfolge nach Ansicht des Gerichts gemäß dem Testamententwurf und nicht nach dem Erbfolgerecht erfolgen.
Das Urteil können Sie hier lesen.
Diese Entscheidung zeigt, dass ein Testamententwurf in bestimmten Fällen für die Abwicklung eines Nachlasses von Bedeutung sein kann.
Praktische Hinweise für die Praxis
Es kommt vor, dass jemand zwar ein Testamententwurf erstellt hat, diesen aber nie endgültig beim Notar unterzeichnet hat. Ein solches Testamententwurf hat grundsätzlich keine Rechtswirkung. Wenn kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt, wird der Nachlass nach dem Erbfolgerecht verteilt, und nur in Ausnahmefällen kann ein Testamententwurf dennoch eine Rolle spielen. Es ist daher wichtig, ein Testament rechtzeitig zu formalisieren, da sonst die Gefahr besteht, dass der Nachlass anders als beabsichtigt verteilt wird.
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den Willensprozess gut zu dokumentieren, beispielsweise durch Aufbewahrung von Entwürfen des Testaments und der diesbezüglichen Korrespondenz. Auch die Rolle des Notars ist von großer Bedeutung: Erklärungen über die Entstehung und den Inhalt eines Testamentsentwurfs können später entscheidend sein.
Schließlich gilt, dass Richter nur sehr zurückhaltend vom gesetzlichen Erbrecht abweichen, wenn die Rechtswirkungen eines Testamentsentwurfs geltend gemacht werden. Ein Urteil, in dem einem Testamentsentwurf dennoch Gewicht beigemessen wird, ist eine Ausnahme und keine Regel. Daher ist es in einem solchen Fall sehr wichtig, so viele Informationen wie möglich über die Umstände zu sammeln, unter denen ein Testamententwurf entstanden ist. Denn schließlich sind es die Umstände des Einzelfalls, die für den Wert eines Testamententwurfs maßgeblich sind.
Haben Sie Fragen zu Testamenten oder deren Entwürfen? Wenden Sie sich an die Erbrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Sie sind auf Erbrecht spezialisiert und beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und Pflichten.