Bei einer Scheidung kommt es oft zu Diskussionen darüber, was zum zu teilenden ehelichen Vermögen gehört und was nicht. Wenn einer der Ehepartner Eigentümer eines Vermögenswertes ist, den er oder sie unter einer sogenannten Ausschlussklausel erworben hat, sollte man meinen, dass die Diskussion schnell beendet ist. Eine Ausschlussklausel legt nämlich fest, dass dieser Vermögenswert nicht zum ehelichen Vermögen gehört. Was aber, wenn ein Ehepartner während der Ehe zusammen mit seinem Bruder die Hälfte des elterlichen Hauses von seinem verstorbenen Vater erbt und später die andere Hälfte von seinem Bruder kauft? Gilt die Ausschlussklausel, die sein Vater in seinem Testament festgelegt hat, dann für das gesamte Haus oder nur für die Hälfte des Hauses, die der Ehepartner geerbt hat? Und wie sieht es mit einem Vermächtnis aus? Gilt eine Ausschlussklausel auch, wenn das Haus aus einem Vermächtnis erworben wurde?
Was ist eine Ausschlussklausel?
Eine Ausschlussklausel in einem Testament legt fest, dass das, was ein Erbe erhält (Geld, Wertpapiere, eine Immobilie oder anderes Vermögen), Privatvermögen dieses Erben bleibt und nicht in die (Ehe-)Gemeinschaft fällt und auch nicht aufgrund einer periodischen oder endgültigen Ausgleichsklausel ausgeglichen werden muss. Die Klausel schützt also den Erwerb vor Ansprüchen eines (zukünftigen) Partners und vor der Aufteilung bei Scheidung oder Tod. Oft regelt die Klausel außerdem, dass eine Sachersetzung gilt (auch der Gegenstand, der an die Stelle der Erbschaft tritt, bleibt privat). Seit dem 1. Januar 2018 fallen Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich bereits nicht mehr unter die beschränkte Gütergemeinschaft, aber eine Ausschlussklausel bleibt für ältere Ehen (die vor 2018 geschlossen wurden), für Ausgleichsklauseln und zur Vermeidung von Diskussionen über Erträge, Ersatzgüter und eventuelle spätere Investitionen weiterhin wichtig.
Gericht Den Haag vom 4. August 2025 (ECLI:NL:RBDHA:2025:15177)
In der Rechtssache, die kürzlich vor dem Gericht Den Haag vom 4. August 2025 (ECLI:NL:RBDHA:2025:15177) verhandelt wurde, ging es um die Aufteilung nach der Scheidung einer Wohnung, die der Mann als Vermächtnisnehmer unter besonderer Bezeichnung aus dem Nachlass seiner Mutter erhalten hatte. Die Frau vertrat den Standpunkt, dass der Mann nicht die gesamte Wohnung erhalten habe, sondern dass diese lediglich von anderen Erben der Mutter auf seinen Namen eingetragen worden sei, um dem Wunsch der Mutter zu entsprechen. Die Mutter des Mannes hatte in ihrem Testament eine sogenannte Ausschlussklausel aufgenommen, die jedoch nach Ansicht der Frau nicht für das vom Mann erhaltene Vermächtnis, in diesem Fall die Wohnung, galt.
Das Gericht sieht dies jedoch ganz anders. Das Gericht urteilt, dass die Ausschlussklausel gemäß dem Testament für alles gilt, was aus dem Nachlass der Mutter erworben wird, und somit auch für ein Vermächtnis. Darüber hinaus verweist das Gericht ausdrücklich auf ein älteres Urteil des Gerichts Arnhem-Leeuwarden vom 13. März 2014 (ECLI:NL:GHARL:2014: 2059), in dem kurz gesagt festgestellt wurde, dass in dem Fall, dass Erben gemeinsam eine Wohnung unter einer Ausschlussklausel erben, auch bei späterer Zuweisung der Wohnung an einen von ihnen die gesamte Wohnung unter die Ausschlussklausel fällt. Das Gericht stellt ferner fest, dass dies auch dann gilt, wenn eine Wohnung unter besonderer Bezeichnung, beispielsweise als Vermächtnis, erworben wird. Im Fall des Gerichts in Den Haag liegt letzteres vor: Die Wohnung wurde vom Mann unter besonderer Bezeichnung (d. h. als Vermächtnis) aus einem Nachlass erworben, für den die Ausschlussklausel gilt.
Schluβfolgerung
Das Urteil des Gerichts in Den Haag bestätigt, dass ein unter Ausschlussklausel vermachtes Gut nicht zur ehelichen Gemeinschaft gehört, auch wenn es später teilweise über andere Miterben an einen einzigen Erben übertragen wird.
Haben Sie Fragen zu Ausschlussklauseln, Vermächtnissen oder der Aufteilung bei Scheidung? Wenden Sie sich an Frau Angelique van den Eshoff von SPEE advocaten & mediation (spezialisierte Anwältin für Familien- und Erbrecht). Sie kann gemeinsam mit Ihnen Ihre Position und Ihre Optionen beurteilen und Ihnen schnell dabei helfen, eine praktikable Lösung zu finden.