15 Sep. 2025 Stichtag für die Bewertung von Aktien bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft – wie sieht es damit aus?

Eine Trennung kann komplex sein, insbesondere wenn es um ein Unternehmen und die Aufteilung von Aktien sowie die Ermittlung ihres Wertes geht. Es kommt regelmäßig vor, dass bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Uneinigkeit beispielsweise über den Stichtag für die Bewertung der Aktien entsteht. Angesichts der Tatsache, dass es oft lange dauert, bis sich ehemalige Partner über die Aufteilung einigen, und dass der Wert von Anteilen zudem schwanken kann, ist dies auch nicht verwunderlich. Aber wie soll man damit umgehen?

Aktuelles Urteil

Das Gericht in 's-Hertogenbosch hat am 22. Mai 2025 (ECLI:NL:GHSHE:2025:1435) ein Urteil zu diesem Thema gefällt.

In diesem Urteil war die eingetragene Partnerschaft zwischen den Parteien bereits vor Jahren aufgelöst worden. Sie hatten keine Partnerschaftsbedingungen vereinbart. Das bedeutet, dass zwischen ihnen eine allgemeine Gütergemeinschaft bestand. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien eine Ehe geschlossen hatten.

Die Parteien hatten Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Da zwischen ihnen eine allgemeine Gütergemeinschaft bestand, spielt es keine Rolle, auf wessen Namen die Anteile laufen. Bei der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft haben beide Partner Anspruch auf die Hälfte des Wertes. Der Wert dieser Anteile war seit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gestiegen. Die Frau hatte die Anteile nach Jahren verkauft. Zwischen den Parteien war umstritten, zu welchem Zeitpunkt der Wert der Anteile zu bestimmen ist.

Ehegatten können gemeinsam einen Stichtag für die Bewertung vereinbaren. In diesem Fall konnten sich die Parteien darüber nicht einigen. Normalerweise wird die Gütergemeinschaft an dem Tag aufgelöst, an dem einer der Ehegatten beim Gericht einen Antrag auf Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft stellt. Dieses Datum ist dann entscheidend für die Zusammensetzung der Gütergemeinschaft, aber nicht unbedingt für die Frage, zu welchem Wert ein bestimmter Vermögenswert in die Aufteilung einbezogen werden muss.

In diesem Fall wollte die Frau die Aktien übernehmen und dem Mann die Hälfte ihres Wertes auszahlen, sofern sie dazu finanziell in der Lage war. Dies wurde in früheren Verfahren erörtert. Nach Ansicht des Mannes stand nicht fest, dass die Aktien der Frau zugewiesen werden würden. Sie hatte dazu immer wieder wechselnde Standpunkte vertreten.

Urteil des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Gericht (in einem früheren Verfahren) die Entscheidung darüber, wer die Aktien übernehmen würde, ausgesetzt hatte. Die anhaltende Streitigkeit der Parteien über den Wert stand der tatsächlichen Lieferung und Übertragung der Aktien im Wege.

Das Gericht stellt fest, dass der Mann nie in irgendeiner Weise in die Unternehmen involviert war. Auch nicht in die Rechtsvorgänger der Unternehmen. Es war und ist die Frau, die die Unternehmen sowohl vor als auch nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft stets geführt hat. Sie hat die Politik der Unternehmen bestimmt und dafür Arbeitsleistungen erbracht. Wertsteigerungen und -minderungen der Anteile sind ihr zuzurechnen. Ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind diese Wertänderungen daher zu Lasten der Frau zu gehen. Das bedeutet, dass das Gericht von dem Datum ausgeht, an dem der Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht eingereicht wurde. Der Mann darf nicht mehr von den Wertsteigerungen profitieren, ist aber auch nicht für die Wertminderungen verantwortlich.

Fazit

Wie aus dem oben genannten Urteil hervorgeht, hängt das Ergebnis eines Verfahrens über die Aufteilung von Anteilen, den Wert und den Stichtag in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch die Angemessenheit und Billigkeit müssen berücksichtigt werden.

Wenn Sie oder Ihr Partner beabsichtigen, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und einer von Ihnen ein Unternehmen hat, ist es ratsam, sich von einem auf Familienrecht für Unternehmer spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, welches Güterrecht am besten zu Ihrer Situation passt, und Ihre Wünsche in einem Ehevertrag festzuhalten.

Wenn Sie oder Ihr Partner beabsichtigen, die Beziehung zu beenden, ist es ebenfalls ratsam, Ihre finanzielle und rechtliche Situation mit einem auf Familienrecht für Unternehmer spezialisierten Anwalt zu besprechen.

Bei SPEE advocaten & mediation verfügen die Anwälte und Mediatoren über langjährige Erfahrung im Familienrecht und insbesondere auch im Familienrecht für Unternehmer. Für eine kompetente Beratung können Sie sich gerne an uns wenden! Kontaktseite SPEE advocaten & mediation.

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