21 Juli 2025 Ausgleich ausländischer Renten: Die deutsche Altersrente fällt unter das Wvps, aber eine Minderung ist möglich

Bei einer Scheidung muss auch die Aufteilung der Rentenansprüche geregelt werden. Dies gilt auch für ausländische Rentenregelungen. Welche Regelungen fallen unter das Gesetz über den Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung (Wvps)? Und wann ist es (un)angemessen, dass die Rente vollständig aufgeteilt wird? Das Gericht in 's-Hertogenbosch hat sich kürzlich in einem interessanten Fall (ECLI:NL:GHSHE:2025:1188). mit dieser Frage befasst. Dieser Artikel erläutert den rechtlichen Rahmen und die Bedeutung dieses Urteils.

Was ist der Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung?

Das Wvps regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Altersrente. Grundsätzlich hat jeder Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Altersrente des anderen. Dieser Anspruch gilt auch für ausländische Renten, sofern eine Regelung besteht, die mit einer niederländischen Rente vergleichbar ist.

Typische Situationen, in denen dies eine Rolle spielt, sind Ehen, in denen einer der Ehepartner im Ausland gearbeitet und dort Rentenansprüche erworben hat, beispielsweise bei einer Beschäftigung in Deutschland oder Belgien.

Das Gesetz und ausländische Rentenregelungen

Artikel 1 Absatz 8 Wvps bestimmt, dass das Gesetz auch für Renten gilt, die auf der Grundlage einer ausländischen Rentenregelung erworben wurden, solange das niederländische Recht auf die eheliche Gütergemeinschaft Anwendung findet. Das bedeutet, dass die ausländische Rente so ausgeglichen werden muss, als wäre sie eine niederländische Rente – sofern sie ausreichend vergleichbar ist.

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2018 (ECLI:NL:HR:2018:1219) entschieden, dass eine ausländische Altersversorgung unter das Wvps fällt, wenn sie im gesellschaftlichen Verkehr dieses Landes eine vergleichbare Funktion wie eine niederländische Rente erfüllt. Sie muss also nicht alle niederländischen Anforderungen erfüllen, solange sie in ihrer Funktion gleichwertig ist.

Bitte beachten Sie: Sozialleistungen wie die AOW oder die belgischen Altersrenten fallen nicht unter das Wvps. Dies wurde in früheren Urteilen bestätigt (siehe beispielsweise: ECLI:NL:RBZWB:2013:11280).

Was war Gegenstand des Urteils vom 24. April 2025 (ECLI:NL:GHSHE:2025:1188)?

In diesem Fall hatte der Mann während der Ehe in Deutschland gearbeitet und dort eine sogenannte „Altersrente” aufgebaut. Die Frau forderte einen Ausgleich auf der Grundlage des Wvps.

Das Gericht entschied, dass die Altersrente sehr wohl als Altersrente im Sinne des Wvps qualifiziert ist. Ausschlaggebend war dabei, dass diese Leistung ebenso wie die niederländische Arbeitnehmerrente auf Arbeitsjahren und dem Lohnniveau basiert. Die Altersrente war also nicht nur eine Sozialleistung wie die AOW, sondern eine leistungsbezogene Altersversorgung.

Dennoch wurde der Ausgleich teilweise eingeschränkt. Der Mann hatte während der Ehe (aufgrund seiner Arbeit in Deutschland) keine AOW-Ansprüche erworben, während die Frau einen vollständigen AOW-Anspruch hatte. Eine uneingeschränkte Ausgleichszahlung hätte in diesem Fall bedeutet, dass die Frau sowohl die volle AOW als auch die Hälfte der Altersrente erhalten hätte, während der Mann aufgrund ihrer gemeinsamen Entscheidung (keine AOW-Einzahlung in den Niederlanden) nur die Hälfte seiner deutschen Rente behalten hätte. Das Gericht hielt dies für unzumutbar.

Das Gericht entschied daher:

  1. Bis zum Erreichen des AOW-Alters des Mannes (19. Oktober 2024) musste die Altersrente vollständig geteilt werden.
  2. Danach durfte der Mann zunächst den fehlenden Teil der AOW-Leistung mit seiner Altersrente „ausgleichen”.
  3. Nur der Restbetrag war dann noch auszugleichen.
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Relevante Rechtsprechung in ähnlichen Fällen

  • HR 13. Juli 2018, ECLI:NL:HR:2018:1219: Funktionaler Ansatz bei ausländischen Renten: Es kommt auf die Funktion an, nicht auf die genauen Merkmale.
  • · Rb. Den Haag 5. April 2022, ECLI:NL:RBDHA:2022:3759: Italienische Rente fiel unter das Wvps.
  • Hof Arnheim-Leeuwarden 21. November 2022, ECLI:NL:GHARL:2022:10007: Ausländische Rente wurde als ausreichend gleichwertig und somit ausgleichsfähig angesehen.
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Praktische Hinweise

Es ist daher wichtig, die Art der ausländischen Rente zu prüfen: Handelt es sich um eine arbeitsbezogene Leistung oder um eine Sozialleistung wie die AOW? Darüber hinaus ist es sinnvoll, über die richtigen (Nachweis-)Unterlagen zu verfügen. Fordern Sie beim ausländischen Rentenfonds Angaben zum Aufbau und zu den Bedingungen an. Prüfen Sie sorgfältig, wie es um den AOW-Aufbau steht. Ein fehlender oder gekürzter AOW-Aufbau kann ein Grund für eine Minderung der Anrechnung sein.

Fazit

Das Urteil des Gerichtshofs 's-Hertogenbosch bestätigt, dass ausländische Rentenansprüche unter das Wvps fallen können, sofern sie in ihrer Funktion mit niederländischen Regelungen vergleichbar sind. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Angemessenheit und Billigkeit eine Minderung rechtfertigen können, insbesondere wenn eine ungleiche AOW-Anwartschaft vorliegt. Wir empfehlen Ihnen, bei einem Rentenaufbau im Ausland rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu prüfen, ob beispielsweise Gespräche mit dem Ausgleichsberechtigten zu maßgeschneiderten Vereinbarungen führen können, die in einer Scheidungsvereinbarung festgehalten werden können.

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