Vor kurzem haben wir bereits einen Artikel, in dem wir die Rechte und Pflichten eines krankgemeldeten Grenzarbeiters und seines Arbeitgebers beschrieben haben, veröffentlicht (siehe: https://www.spee-advocaten.nl/controle-door-bedrijfsarts1).
Kürzlich hat nun das Gericht Overijssel ein Urteil zur Reintegrationsverpflichtung und zum Recht auf Lohnfortzahlung des krankgemeldeten Grenzarbeiters verkündet.
In dieser Angelegenheit ging es um Folgendes: Ein Pendler (wohnhaft in Deutschland und angestellt in den Niederlanden) meldete sich krank und schickte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ausgestellt von seinem Hausarzt - an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber forderte daraufhin den Arbeitnehmer dazu auf zur Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu kommen. Der Arbeitnehmer tat was von ihm verlangt wurde und besuchte den Betriebsarzt. Nach dessen Diagnose war der Arbeitnehmer allerdings nicht krank, sondern es handele sich “nur” um einen Arbeitskonflikt und Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten miteinander darüber sprechen. Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer darum zu einem Gespräch ein, aber der Arbeitnehmer sagte das Gespräch ab und unterbaute das mit einer Erklärung des deutschen Hausarztes, in der stand, dass er nicht in der Lage sei, zu diesem Gespräch zu erscheinen.
Danach stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer doch krank war. Sogar so krank, dass eine Aufnahme ins Krankenhaus und eine spätere Operation notwendig waren. Durch die falsche Einschätzung des Betriebsarztes hatte der Arbeitnehmer das Vertrauen in diesen verloren. Der Arbeitgeber forderte allerdings weiterhin, dass der Arbeitnehmer die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden besuchen solle. Der Arbeitnehmer weigerte sich und sagte, dass er bereit sei die Sprechstunde eines anderen Betriebsarztes zu besuchen. Der Arbeitgeber sah hierfür allerdings keinen Anlass und war der Meinung, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seine Reintegrationsverpflichtung halte. Darum behielt der Arbeitgeber schlichtweg das Gehalt des Arbeitnehmers ein.
Danach stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer doch krank war. Sogar so krank, dass eine Aufnahme ins Krankenhaus und eine spätere Operation notwendig waren. Durch die falsche Einschätzung des Betriebsarztes hatte der Arbeitnehmer das Vertrauen in diesen verloren. Der Arbeitgeber forderte allerdings weiterhin, dass der Arbeitnehmer die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden besuchen solle. Der Arbeitnehmer weigerte sich und sagte, dass er bereit sei die Sprechstunde eines anderen Betriebsarztes zu besuchen. Der Arbeitgeber sah hierfür allerdings keinen Anlass und war der Meinung, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seine Reintegrationsverpflichtung halte. Darum behielt der Arbeitgeber schlichtweg das Gehalt des Arbeitnehmers ein.
Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass der Betriebsarzt auch nach Deutschland kommen könne. Einen konkreten Vorschlag diesbezüglich machte der Arbeitgeber allerdings nicht.
Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Klage auf Lohnfortzahlung ein.
In seinem Urteil kam der Richter zu dem Schluss, dass das Einbehalten des Gehaltes während einer Krankheit eine weitreichende Maßnahme sei. Dabei zog er in Betracht, dass beide Seiten sich darüber einig waren, dass der Arbeitnehmer krank war. Dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, stand also nicht zur Diskussion.
Der Arbeitgeber bezweifelte allerdings, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf Lohnfortzahlung hatte. Der Arbeitgeber war nämlich der Meinung, dass der Arbeitnehmer seine Reintegrationsverpflichtung nicht erfülle und darum kein Recht auf sein Gehalt hätte. In diesem Zusammenhang erklärte der Richter, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den Lohn einbehalten durfte. Der Arbeitgeber hätte erst entweder die Krankenkasse in Deutschland einschalten müssen, um eine erweiterte Untersuchung zu erbitten oder konkrete Schritte einleiten müssen um den Arbeitnehmer ein Gespräch mit dem Betriebsarzt in Deutschland zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat nichts von Beidem getan. Darum war es nicht gerechtfertigt den Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Lohn musste darum rückwirkend und inklusive dem gesetzlichen Zinssatz an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Außerdem wurde der Arbeitgeber zur Zahlung der außergerichtlichen Inkassokosten und der Prozesskosten verurteilt.
Kurzum, sowohl Arbeitgeber als auch krankgemeldete Grenzarbeiter sollten sich gut informieren und von einem erfahrenen Arbeitsrechtsanwalt über die Rechte und Pflichten bezüglich Reintegrationsmaßnahmen und dem Recht auf Lohnfortzahlung beraten lassen.
Haben Sie hierzu noch Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit einem unserer Arbeitsrechtsanwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.