18 Juni 2021 Klage nicht tauglich für Schnellverfahren

In einem Schnellverfahren hat das Gericht in Overijssel kürzlich die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt, weil der Fall zu kompliziert war, um in einem Schnelllverfahren behandelt zu werden.

Sachverhalt

In der vom Gericht behandelten Angelegenheit hat Maxus ein Schnellverfahren gegen BSE eingeleitet. Die Parteien hatten zwei Kooperationsvereinbarungen und damit verbundene Verarbeitungsvertragen abgeschlossen. Maxus löste die Zusammenarbeit wegen zurechenbarer Mängel seitens der BSE außergerichtlich auf. BSE war von Maxus nie in Verzug gesetzt worden.

Mit den geltend gemachten Ansprüchen wollte Maxus bereits die sich aus der Auflösung der Verträge ergebenden Rückabwicklungsverpflichtungen konkretisieren. Ein Teil der Ansprüche beruhte auf unerlaubten Handlungen, die beendet werden mussten. BSE legte eine begründete Verteidigung vor und vertrat den Standpunkt, dass der Fall zu kompliziert sei, um in einem Schnellverfahren behandelt zu werden.

Im Schnellverfahren ging es um die Frage, ob bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die außergerichtliche Auflösung der Verträge in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.

Urteil des Gerichts

Das Gericht hat festgestellt, dass die streitigen Rechtsstreitigkeiten aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs für eine Entscheidung imSchnellverfahren nicht geeignet sind. Hierzu ist ein Hauptsacheverfahren erforderlich, in dem durch Belehrung und Beweise festgestellt werden kann, was die Parteien über Inhalt und Umfang ihrer Zusammenarbeit vereinbart haben und ob BSE entgegen diesen Vereinbarungen gehandelt hat und sich in dieser Zusammenarbeit gegenüber Maxus rechtswidrig verhalten hat. Auch die Schwere und das Ausmaß der behaupteten Mängel wird der Richter in der Sache abwägen müssen, wenn er beurteilt, ob die Verträge ohne Inverzugsetzung aufgelöst werden können. Der Richter lehnte daher die einstweilige Verfügung ab und erlegte Maxus die Kosten des Verfahrens auf

Kriterien

Zweck des Schnellverfahrens ist es, in dringenden Fällen das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um eine vorläufige Ordnungsmaßnahme zu bitten

Um festzustellen, ob ein Fall für ein Schnellverfahren geeignet ist, sind eine Reihe von Kriterien wichtig.

Es muss ein dringendes Interesse vorliegen, das es unmöglich macht, ein Verfahren in der Hauptsache abzuwarten. Der Antragsteller muss dies in der Ladung substantiiert darlegen.

Außerdem darf der Fall nicht zu kompliziert sein. Aufgrund des Charakters von Schnellverfahren als Eilverfahren eignen sie sich nicht für eine umfassende Sachverhaltsermittlung. Wenn also ein Fall zu komplex ist, wird der Richter ihn nicht verhandeln, z. B. bei Unklarheit des Sachverhalts oder wenn er die Folgen der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht überblicken kann. Allerdings muss der Richter hier Zurückhaltung üben.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nur die Erteilung, Vornahme oder Unterlassung von Anordnungen beantragt werden. Dies kann eine Anordnung, ein Verbot oder ein Anspruch auf Einhaltung sein. Der Richter fällt kein endgültiges Urteil über einen Streitfall, sondern entscheidet vorläufig. Das bedeutet, dass im Schnellverfahren kein Rechtszustand hergestellt werden kann oder z.B. die Auflösung oder Aufhebung eines Vertrages ausgesprochen werden kann.

Haben Sie Fragen zu den oben genannten Punkten oder benötigen Sie Hilfe bei der Einleitung eines Schnellverfahrens und/oder eines Verfahrens in der Hauptsache? Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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