{"id":6085,"date":"2026-08-12T13:14:47","date_gmt":"2026-08-12T12:14:47","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=6085"},"modified":"2026-08-12T13:14:47","modified_gmt":"2026-08-12T12:14:47","slug":"weer-een-concept-testament-overeind-dit-keer-wegen-ook-de-belangen-van-de-kinderen-mee","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/weer-een-concept-testament-overeind-dit-keer-wegen-ook-de-belangen-van-de-kinderen-mee\/","title":{"rendered":"Erneut ein Testamententwurf f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rt: Diesmal werden auch die Interessen der Kinder ber\u00fccksichtigt"},"content":{"rendered":"<p>Anfang dieses Jahres haben wir bereits \u00fcber die Bedeutung eines Testamententwurfs und die Rolle geschrieben, die dabei die Grunds\u00e4tze der Angemessenheit und Billigkeit spielen k\u00f6nnen. Inzwischen liegt ein neues Urteil vor, das dieses Thema erneut aktuell macht. Das Gericht Amsterdam entschied am 8. Juli 2026, dass die Anwendung des gesetzlichen Erbanspruchs in einem Fall, in dem das Testament nie unterzeichnet wurde, nach Ma\u00dfst\u00e4ben der Angemessenheit und Billigkeit unzumutbar w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Worum ging es in diesem Fall?<\/strong><\/p>\n<p>Eine Frau und ihr Partner lebten seit 2003 in einer Partnerschaft und schlossen 2006 einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Sie hatten zwei minderj\u00e4hrige Kinder, die 2010 und 2012 geboren wurden. Zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2025 hatte die Frau kein Testament.<\/p>\n<p>Am 30. Mai 2025 wurde bei ihr ein unheilbarer Hirntumor festgestellt. Daraufhin wandten sich sie und ihr Partner an eine Notarkanzlei. Bei einem Gespr\u00e4ch er\u00f6rterten sie ihre W\u00fcnsche, die der Notar in gleichlautende Testamententw\u00fcrfe einarbeitete. Am 7. Juli 2025 wurden die Entw\u00fcrfe digital zur Verf\u00fcgung gestellt, versehen mit einer Erl\u00e4uterung: Der \u00fcberlebende Partner sollte Alleinerbe sein, die Kinder sollten ein unverzinsliches Verm\u00e4chtnis in H\u00f6he ihres Erbanteils erhalten (f\u00e4llig beim Tod des \u00dcberlebenden oder in bestimmten F\u00e4llen bereits fr\u00fcher), es gab eine Vormundschaftsregelung, eine testamentarische Verwaltung des Verm\u00e4chtnisses, und der Lebenspartner sollte Testamentsvollstrecker werden.<\/p>\n<p>Auf Wunsch des Partners wurde lediglich ein falsch geschriebener Name korrigiert; an der Abwicklung des Nachlasses selbst wurden keine \u00c4nderungen vorgenommen. Die Notarin wies jedoch darauf hin, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag m\u00f6glicherweise als beendet angesehen werden k\u00f6nnte, da sich die Partner nicht am selben Tag an ihrer Adresse angemeldet hatten, und schlug hierf\u00fcr eine Erg\u00e4nzung vor. Am 8. Juli 2025 wurde vereinbart, dass die Notarin am n\u00e4chsten Tag zum Ehepaar nach Hause kommen w\u00fcrde, um die Unterzeichnung vorzunehmen, da die Frau nicht mehr in die Kanzlei kommen konnte. Eine Stunde vor diesem Termin wurde sie wegen eines epileptischen Anfalls notfallm\u00e4\u00dfig ins Krankenhaus eingeliefert, verlor das Bewusstsein und erlangte es nicht mehr zur\u00fcck. Das Testamententwurf konnte daher nicht mehr unterzeichnet werden.<\/p>\n<p>Der Lebenspartner beantragte eine Feststellung, dass die Erbfolge gem\u00e4\u00df dem Testamententwurf anstelle des gesetzlichen Erbfolgerechts erfolgen m\u00fcsse und dass der Lebenspartnerschaftsvertrag weiterhin rechtsg\u00fcltig sei. Da die Kinder als gesetzliche Erben betroffene Parteien waren, bestellte der Amtsrichter einen Sonderpfleger, um ihre Interessen zu vertreten. Dieser erhob keine Einw\u00e4nde und hielt die Anwendung des Testamententwurfs gerade im Interesse der Kinder f\u00fcr richtig.<\/p>\n<p><strong>Die Erw\u00e4gungen und die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellt zun\u00e4chst fest, dass die Erbfolge grunds\u00e4tzlich nach dem gesetzlichen Erbrecht erfolgt und dass eine Abweichung davon nur durch ein Testament m\u00f6glich ist, das unter Androhung der Nichtigkeit von einem Notar beurkundet und vom Erblasser unterzeichnet werden muss. Die notarielle Urkunde gew\u00e4hrleistet, dass das Testament den tats\u00e4chlichen Willen des Erblassers widerspiegelt.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann das Gericht diese Formvorschrift dennoch au\u00dfer Kraft setzen, wenn die Ma\u00dfst\u00e4be der Angemessenheit und Billigkeit gem\u00e4\u00df den Artikeln 3:12 und 6:2 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BW) dies erfordern. Das Gericht muss dabei Zur\u00fcckhaltung \u00fcben: Nur bei unzumutbaren Folgen darf vom gesetzlichen System abgewichen werden, da dieses System der Rechtssicherheit der bestellten Erben dient.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts liegen hier solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vor. Es steht fest, dass die Frau beabsichtigte, ihren letzten Willen festzuhalten, und dass nur ihr unerwarteter Tod dies verhinderte. Sie hatte ihre W\u00fcnsche mit dem Notar besprochen, diese waren in den Entwurf aufgenommen worden, und sie hatte daran keine inhaltlichen \u00c4nderungen vornehmen lassen \u2013 lediglich ein Schreibfehler wurde korrigiert und eine steuerlich vorteilhafte Erg\u00e4nzung hinzugef\u00fcgt. Es war bereits ein Termin zur Unterzeichnung vereinbart worden. Eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Notars best\u00e4tigte dies, und Aussagen von Freunden und Familienangeh\u00f6rigen best\u00e4tigten, dass die Frau wollte, dass ihr Partner mit den Kindern ohne finanzielle Sorgen weiterleben k\u00f6nne und dass ihr Erbe aufgrund des Steuervorteils an ihn gehen solle. Der Entwurf enthielt zudem keine L\u00fccken oder Streichungen mehr. Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Inhalt des letzten Entwurfs ihrem tats\u00e4chlichen letzten Willen entsprach und dass sie diesen h\u00e4tte beglaubigen lassen, wenn sie nicht verstorben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend pr\u00fcft das Gericht gesondert, ob die Anwendung des Testamententwurfs auch im Interesse der Kinder liegt. Der Sonderpfleger hatte mit den Kindern gesprochen: Sie wussten, dass ihre Eltern an einem Testament gearbeitet hatten, und konnten der nachtr\u00e4glichen G\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung des Entwurfs zustimmen. Nach Ansicht des Sonderpflegers liegt dies in ihrem Interesse, da es \u00fcblich ist, dass beim Tod eines Elternteils zun\u00e4chst der andere Elternteil erbt, da die Anwendung des Erbrechts des Verstorbenen zu einer erheblich h\u00f6heren Erbschaftssteuer f\u00fcr die Kinder f\u00fchren w\u00fcrde \u2013 angesichts des gro\u00dfen Unterschieds beim Freibetrag zwischen einem Lebenspartner (804.698 \u20ac) und Kindern (jeweils 25.490 \u20ac) \u2013 und weil dies ihre Wohnsituation gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Zudem sind die Kinder im eigenen Testament des Partners die einzigen Erben, sodass ihre Anspr\u00fcche \u00fcber dessen Nachlass dennoch gesichert sind. Der Sonderpfleger fand nach einem gesonderten Gespr\u00e4ch mit dem Partner keinen Hinweis darauf, dass dieser seine eigenen Interessen \u00fcber die der Kinder stellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Rechtssicherheit, der die Formvorschriften f\u00fcr ein Testament dienen, hier nicht schwerer wiegt als die Interessen des Partners und vor allem der Kinder sowie als der Wunsch der Frau, die Folgen ihres Todes angemessen zu regeln. Dies steht zudem im Einklang mit der in den Niederlanden geltenden Rechtsauffassung, dass beim Tod eines Elternteils zun\u00e4chst der andere Elternteil erbt, damit das Familienleben so weit wie m\u00f6glich ohne einschneidende Ver\u00e4nderungen wie einen erzwungenen Umzug fortbestehen kann. Das Gericht erkl\u00e4rt daher f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, dass die Erbfolge gem\u00e4\u00df dem Testamententwurf erfolgen muss.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags urteilt das Gericht, dass angesichts der begr\u00fcndeten Behauptung der Partnerin \u2013 unter Vorlage der Kaufvertr\u00e4ge f\u00fcr die gemeinsamen Wohnungen \u2013 und des fehlenden Einwands hinreichend feststeht, dass die Partner ununterbrochen zusammengelebt haben und der Vertrag erst durch den Tod aufgel\u00f6st wurde. Dies ist von Bedeutung, da der Testamententwurf eine Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 4:82 BW enth\u00e4lt, die das Zusammenleben und den Bestehen eines Lebenspartnerschaftsvertrags voraussetzt, wodurch der Anspruch der Kinder auf ihren Pflichtteil erst nach dem Tod des \u00fcberlebenden Partners f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>Lesen Sie das vollst\u00e4ndige Urteil <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:RBAMS:2026:7094\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil zeigt, dass ein Testament, das nie notariell beurkundet wurde, unter ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden dennoch als Grundlage f\u00fcr die Erbfolge dienen kann. Ausschlaggebend war hier, dass sich aus einem zusammenh\u00e4ngenden Gesamtbild der Umst\u00e4nde \u2013 dem Gespr\u00e4ch mit dem Notar, dem Fehlen inhaltlicher \u00c4nderungen, der bereits geplanten Unterzeichnung und den Erkl\u00e4rungen Dritter \u2013 zweifelsfrei ergab, was der tats\u00e4chliche letzte Wille der Erblasserin war, und dass allein ihr pl\u00f6tzlicher Tod die formelle Vollendung verhinderte.<\/p>\n<p>Dies ist kein Freibrief, bei jedem unvollendeten Testament auf die Grunds\u00e4tze der Angemessenheit und Billigkeit zur\u00fcckzugreifen: Das Gericht betont, dass es Zur\u00fcckhaltung walten l\u00e4sst und dass die Rechtssicherheit des gesetzlichen Erbrechts grunds\u00e4tzlich schwer wiegt. Je gr\u00f6\u00dfer die Unklarheit \u00fcber die genauen W\u00fcnsche des Erblassers ist oder je mehr offene Punkte oder m\u00f6gliche \u00c4nderungen in einem Entwurf enthalten waren, desto weniger erfolgreich wird ein R\u00fcckgriff auf diese Ausnahme sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Familien mit minderj\u00e4hrigen Kindern zeigt der Fall, wie stark deren Interessen gewichtet werden. Das Gericht pr\u00fcft dies gesondert und kann die Kinder auch selbst \u00fcber einen Sonderpfleger anh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zu einem Testament, zum gesetzlichen Erbrecht oder zu einem Lebenspartnerschaftsvertrag? Wenden Sie sich gerne an unsere Erbrechtanw\u00e4lte. Wir beraten Sie gerne.<\/p>\n<p>\ud835\ude0b\ud835\ude2a\ud835\ude26\ud835\ude25\ud835\ude26\ud835\ude33\ud835\ude2a\ud835\ude24\ud835\ude2c \ud835\ude13\ud835\ude36\ud835\ude2a\ud835\ude2b\ud835\ude24\ud835\ude2c\ud835\ude39, \ud835\ude19\ud835\ude26\ud835\ude24\ud835\ude29\ud835\ude35\ud835\ude34\ud835\ude22\ud835\ude2f\ud835\ude38\ud835\ude22\ud835\ude2d\ud835\ude35<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Begin dit jaar schreven wij al over de betekenis van een concept-testament en de rol die redelijkheid en billijkheid daarbij kan spelen. Inmiddels is er een nieuwe uitspraak die dit onderwerp opnieuw actueel maakt. 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