{"id":6041,"date":"2026-07-30T08:16:39","date_gmt":"2026-07-30T07:16:39","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=6041"},"modified":"2026-07-30T08:16:39","modified_gmt":"2026-07-30T07:16:39","slug":"volmacht-in-levenstestament-misbruikt-mantelzorger-moet-ruim-9-ton-terugbetalen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/volmacht-in-levenstestament-misbruikt-mantelzorger-moet-ruim-9-ton-terugbetalen\/","title":{"rendered":"Missbrauch einer Vollmacht in einer Patientenverf\u00fcgung: Pflegender muss \u00fcber 9 Tonnen zur\u00fcckzahlen"},"content":{"rendered":"<p>Diese Woche berichten wir \u00fcber ein Urteil, in dem eine allgemeine Vollmacht in einer Patientenverf\u00fcgung weit ausgelegt wurde. Ein Pflegesohn, der auf der Grundlage einer solchen Vollmacht jahrelang die finanziellen Angelegenheiten eines schutzbed\u00fcrftigen, hochbetagten Mannes verwaltete, t\u00e4tigte zahlreiche Ausgaben f\u00fcr sich selbst. Das Berufungsgericht 's-Hertogenbosch entschied am 30. Juni 2026, dass dies einen Missbrauch der Vollmacht darstellte \u2013 und somit rechtswidrig war, auch wenn die Patientenverf\u00fcgung keinen Aufsichtsbeauftragten vorsah und dem Pflegesohn volles Vertrauen entgegengebracht wurde.<\/p>\n<p><strong>Worum ging es in diesem Fall?<\/strong><\/p>\n<p>Ein 1928 geborener, unverheirateter und kinderloser Mann entwickelte eine enge Beziehung zum Pflegesohn seines Bruders. Ab 1995 wohnte der Pflegesohn mit seiner Familie auf dem Grundst\u00fcck neben dem Bauernhof des Mannes. Im Jahr 2021 zog der Mann in eine Pflegeeinrichtung um; der Bauernhof selbst wurde laut \u00dcbertragungsurkunde im Jahr 2023 verkauft. Im Jahr 2015 verfasste der Mann ein Testament, in dem er den Pflegesohn zum Alleinerben und Testamentsvollstrecker ernannte. Im Jahr 2016 folgte eine Vorsorgevollmacht, mit der er dem Pflegesohn eine allgemeine Vollmacht erteilte, seine verm\u00f6gensrechtlichen und gesch\u00e4ftlichen Interessen zu vertreten.<\/p>\n<p>Die Vorsorgevollmacht enthielt ausdr\u00fcckliche Anweisungen: Der Bevollm\u00e4chtigte durfte nur im Interesse des Mannes handeln, musste Zur\u00fcckhaltung \u00fcben und sich auf die laufenden Gesch\u00e4fte beschr\u00e4nken, wenn der Mann vor\u00fcbergehend nicht selbst handeln konnte, durfte keine Schenkungen vornehmen, durfte kein Honorar in Rechnung stellen und musste j\u00e4hrlich Rechenschaft ablegen. Es wurde bewusst kein Aufsichtsbeauftragter bestellt, da der Mann seinem Pflegesohn voll und ganz vertraute.<\/p>\n<p>Im Zeitraum von 2016 bis einschlie\u00dflich 2023 t\u00e4tigte der Pflegesohn vom Bankkonto des Mannes aus zahlreiche Zahlungen an Dritte, zu denen der Mann keinerlei Beziehung hatte, und \u00fcberwies gro\u00dfe Betr\u00e4ge an sich selbst und seine damalige Ehefrau. Im Jahr 2020 untersuchte \u201eVeilig Thuis\u201c aufgrund einer Meldung wegen Besorgnis, ob es sich um Misshandlung \u00e4lterer Menschen handelte, schloss den Fall jedoch ab, ohne die Bedenken best\u00e4tigen oder widerlegen zu k\u00f6nnen. Nach dem Verkauf des Bauernhofs im Jahr 2023 f\u00fcr 1.600 \u20ac. 000 wurden 364.000 \u20ac des Erl\u00f6ses f\u00fcr den Kauf einer hypothekenfreien Immobilie f\u00fcr den Pflegesohn selbst verwendet, auf der Grundlage eines Dokuments, in dem stand, dass der Mann ihm diesen Betrag geliehen hatte \u2013 unterzeichnet mit einer vom Pflegesohn gef\u00e4lschten Unterschrift des Mannes. Au\u00dferdem wurde ein Range Rover auf den Namen des Pflegesohns zugelassen.<\/p>\n<p>Aufgrund seines k\u00f6rperlichen und geistigen Zustands wurde der Mann im Jahr 2024 unter Vormundschaft gestellt, wobei Pro Bewind als Vormund \u00fcber sein Verm\u00f6gen bestellt wurde. Von Bedeutung ist hierbei, dass der Mann zu diesem Zeitpunkt noch lebte und der Vormund somit zur Wahrung seiner Interessen zu Lebzeiten handelte \u2013 nicht als Testamentsvollstrecker eines Nachlasses.\nDass der Pflegesohn im Testament von 2015 zum Alleinerben ernannt worden war, spielte in diesem Verfahren daher keine Rolle: Solange der Mann lebt, ist und bleibt es sein eigenes Verm\u00f6gen, und ein Testament gew\u00e4hrt keinerlei Recht, diesem zu Lebzeiten vorzugreifen. Der Betreuer forderte im Namen des Mannes die R\u00fcckzahlung der unrechtm\u00e4\u00dfig entnommenen Betr\u00e4ge: 162.963,38 \u20ac an \u00dcberweisungen, 517.401 \u20ac an sonstigen Entnahmen f\u00fcr private Zwecke und 364.000 \u20ac im Zusammenhang mit dem gef\u00e4lschten Darlehensvertrag. Das Gericht gab den Klagen gr\u00f6\u00dftenteils statt und verurteilte den Stiefsohn zu einer Gesamtzahlung von gut 1 Million \u20ac. Der Stiefsohn legte Berufung ein und berief sich auf die Patientenverf\u00fcgung und das Testament als Beweis daf\u00fcr, dass der Mann ihn gerade finanziell beg\u00fcnstigen wollte.<\/p>\n<p><strong>Die Erw\u00e4gungen und das Urteil des Berufungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht stellt zun\u00e4chst fest, dass f\u00fcr die Auslegung einer Vollmacht die Ma\u00dfst\u00e4be der Artikel 3:33 und 3:35 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BW) gelten: Es kommt darauf an, was die Parteien einander erkl\u00e4rt haben und was sie aus dem Verhalten des jeweils anderen h\u00e4tten ableiten k\u00f6nnen. Ein Lebenstestament ist keine letztwillige Verf\u00fcgung und kann daher nicht nach der Sonderregel des Artikels 4:46 BW ausgelegt werden. Diese Bestimmung gilt f\u00fcr die Auslegung eines Testaments und ber\u00fccksichtigt \u2013 anders als bei einer Vollmacht \u2013 vor allem die subjektive Absicht des Erblassers selbst \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung von Umst\u00e4nden au\u00dferhalb des Textes \u2013, gerade weil bei einem Testament keine Gegenpartei gesch\u00fctzt werden muss. Ein Lebenstestament betrifft jedoch eine (dauerhafte) Vollmacht, erg\u00e4nzt durch Anweisungen f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten, und muss daher nach den allgemeinen Regeln f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus der Patientenverf\u00fcgung eine allgemeine Vollmacht, doch machen die darin enthaltenen Anweisungen deutlich, dass der Pflegesohn ausschlie\u00dflich im Interesse des Mannes handeln durfte und sich zur\u00fcckhaltend verhalten musste. Dass er zur Rechenschaftspflicht verpflichtet war, keine Schenkungen vornehmen und sich kein Entgelt gew\u00e4hren durfte, weist nach Ansicht des Gerichts gerade darauf hin, dass es nicht beabsichtigt war, dass der Pflegesohn nach eigenem Ermessen Geld aus dem Verm\u00f6gen des Mannes entnehmen konnte.<\/p>\n<p>Auch das Testament bot keine Grundlage f\u00fcr die get\u00e4tigten Ausgaben. Das Gericht f\u00fchrt aus, dass ein Testament die Situation nach dem Tod regelt und nicht das Recht einr\u00e4umt, zu Lebzeiten bereits einen Vorschuss auf einen Betrag aus dem Verm\u00f6gen des zuk\u00fcnftigen Erblassers zu nehmen \u2013 ganz abgesehen davon, dass ein Testament jederzeit widerrufen oder ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>Der Pflegesohn berief sich ferner auf eine m\u00fcndliche Vereinbarung (\u201eWenn du dich um mich k\u00fcmmerst, k\u00fcmmere ich mich um dich\u201c) und auf den Bericht von \u201eVeilig Thuis\u201c, aus dem hervorgehen soll, dass der Mann alle Ausgaben genehmigt habe.\nDas Gericht folgt ihm in beiden Punkten nicht. F\u00fcr die behauptete Vereinbarung fehlt jeglicher Beweis; die Aussagen von Familienangeh\u00f6rigen geben keinen Aufschluss dar\u00fcber, was tats\u00e4chlich zwischen ihm und dem Mann vereinbart wurde. Und aus dem Bericht von \u201eVeilig Thuis\u201c geht gerade hervor, dass die Beh\u00f6rde den starken Eindruck hatte, der Mann habe keine Kenntnis von den zahlreichen Ausgaben gehabt und seinen Pflegesohn unter Schutz gestellt. Dass er auf Nachfrage sagte, er finde es in Ordnung, dass \u201eKleinigkeiten f\u00fcr den Eigenbedarf\u201c gekauft w\u00fcrden, reicht nicht aus, um als Zustimmung zu allen Ausgaben zu gelten, solange nicht feststeht, dass er sich dessen bewusst war. Gerade seine Abh\u00e4ngigkeit vom Pflegesohn in Bezug auf Pflege und Wohnsituation h\u00e4tte Anlass zu Zur\u00fcckhaltung bei der Nutzung der Vollmacht geben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Pflegesohn zahlreiche Ausgaben, \u00dcberweisungen und Abhebungen get\u00e4tigt hat, ohne dazu befugt zu sein, und dass er damit sowohl die Vollmacht als auch die Verletzlichkeit und Abh\u00e4ngigkeit des Mannes missbraucht hat. Dies stellt ein rechtswidriges Handeln dar.<\/p>\n<p>ei der Schadensberechnung nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Korrektur vor: Anders als das erstinstanzliche Gericht urteilt das Berufungsgericht, dass die Umbaukosten f\u00fcr den Bauernhof (158.430,78 \u20ac) sehr wohl rechtm\u00e4\u00dfig waren. Diese Kosten kamen der Wohnung des Mannes selbst zugute und wurden in einem Zeitraum get\u00e4tigt, in dem er noch dort wohnte und voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war. Den Antrag auf Minderung des Schadenersatzes weist das Berufungsgericht zur\u00fcck: Angesichts des strukturellen und langj\u00e4hrigen Charakters der Entnahmen sowie der Abh\u00e4ngigkeitsbeziehung des Mannes sieht das Berufungsgericht keinen Anlass, bei der Aus\u00fcbung dieser Befugnis Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Lesen Sie das vollst\u00e4ndige Urteil <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:GHSHE:2026:1681\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil zeigt, dass eine allgemeine Vollmacht in einer Vorsorgeverf\u00fcgung nicht ohne Weiteres die Befugnis verleiht, nach eigenem Ermessen \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vollmachtgebers zu verf\u00fcgen. Auch wenn ausdr\u00fccklich darauf verzichtet wurde, einen Aufsichtsbeauftragten zu bestellen, und das Vertrauen in den Bevollm\u00e4chtigten gro\u00df ist, bleibt der Bevollm\u00e4chtigte an die Anweisungen und den Sinn des Dokuments gebunden: im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln.<\/p>\n<p>Der Fall veranschaulicht auch die Unterscheidung zwischen Rechten zu Lebzeiten und Erwartungen aus einer Erbschaft. Dass jemand in einem Testament als Erbe eingesetzt wurde, gew\u00e4hrt keinerlei Recht, diesem Anspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers vorzugreifen \u2013 schon gar nicht, solange dieser noch lebt und sein Testament noch \u00e4ndern kann. Erbrechtliche Anspr\u00fcche entstehen erst nach dem Tod und entsprechend der dann geltenden Situation.<\/p>\n<p>Wer ein Testament verfasst, sollte sich bewusst sein, dass eine weit gefasste Vollmacht dem Bevollm\u00e4chtigten nicht automatisch Spielraum f\u00fcr eigenen Gewinn bietet, schon gar nicht bei ausdr\u00fccklichen Einschr\u00e4nkungen wie einem Verbot von Schenkungen oder Verg\u00fctungen. F\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte gilt, dass Zur\u00fcckhaltung und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung unerl\u00e4sslich sind: Wer sich nicht an die Anweisungen h\u00e4lt, riskiert eine Klage wegen unerlaubter Handlung, auch noch Jahre sp\u00e4ter und selbst dann, wenn der Vollmachtgeber zu Lebzeiten selbst keine Einw\u00e4nde erhoben hat.\nF\u00fcr Angeh\u00f6rige eines schutzbed\u00fcrftigen \u00e4lteren Menschen zeigt der Fall zudem, wie schwierig es sein kann, Missbrauch rechtzeitig zu erkennen und zu unterbinden, insbesondere wenn der Vollmachtgeber vom Bevollm\u00e4chtigten abh\u00e4ngig ist und nicht an einer Untersuchung in dieser Angelegenheit mitwirken will oder kann.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zu einer Vorsorgeverf\u00fcgung, zum Geltungsbereich einer Vollmacht oder zu deren Missbrauch? Wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanw\u00e4lte. Wir beraten Sie gerne.<\/p>\n<p>Diederick Luijckx, Rechtsanwalt<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deze week schrijven wij over een uitspraak waarin een algemene volmacht in een levenstestament ver werd opgerekt. Een pleegzoon die op grond van zo&#8217;n volmacht jarenlang de financi\u00eble zaken van een kwetsbare, hoogbejaarde man beheerde, deed talloze uitgaven voor zichzelf. 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