{"id":6024,"date":"2026-07-02T08:57:47","date_gmt":"2026-07-02T07:57:47","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=6024"},"modified":"2026-07-02T08:57:47","modified_gmt":"2026-07-02T07:57:47","slug":"geen-contact-geen-loon-de-juridische-grenzen-van-re-integratie-en-procesvoering-bij-ziekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/geen-contact-geen-loon-de-juridische-grenzen-van-re-integratie-en-procesvoering-bij-ziekte\/","title":{"rendered":"Kein Kontakt, kein Lohn? Die rechtlichen Grenzen der Wiedereingliederung und der Prozessf\u00fchrung bei Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>Die Berufung auf Krankheit entbindet einen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres von seinen Wiedereingliederungspflichten. Das Amtsgericht Rotterdam entschied am 20. Mai 2026, dass ein Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnzahlung einstellen durfte, da der Arbeitnehmer nicht ausreichend an der vom Betriebsarzt empfohlenen Wiedereingliederung mitgewirkt hatte, wozu auch regelm\u00e4\u00dfige Kontakttermine geh\u00f6rten. Dar\u00fcber hinaus war zu pr\u00fcfen, ob das Vorenthalten relevanter Informationen gegen die Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 21 der niederl\u00e4ndischen Zivilprozessordnung (Rv) verstie\u00df und welche Konsequenzen daraus gezogen werden konnten.<\/p>\n<p><strong>Was war in diesem Fall der Sachverhalt?<\/strong><\/p>\n<p>Der Fall betraf einen Rechtsstreit zwischen einem CFO und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer war seit dem 3. Januar 2022 als CFO besch\u00e4ftigt und meldete sich am 31. Oktober 2025 krank. Nach einer Untersuchung durch den Betriebsarzt am 4. Dezember 2025 wurde Ruhe verordnet sowie empfohlen, den Kontakt zum Arbeitgeber aufrechtzuerhalten und einen Termin f\u00fcr die \u00dcbergabe seiner Aufgaben zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Empfehlung lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem (Online-)Gespr\u00e4ch am 11. Dezember 2025 ein, um die Arbeits\u00fcbergabe zu besprechen. Der Arbeitnehmer teilte mit, dass er dazu aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage sei, und \u00fcbermittelte per E-Mail lediglich eine kurze praktische \u00dcbergabe. Der Arbeitgeber hielt diese Informationen f\u00fcr unzureichend und hielt an der geplanten Besprechung fest. Nachdem der Arbeitnehmer ohne weitere Mitteilung nicht an der Besprechung teilgenommen hatte, k\u00fcndigte der Arbeitgeber eine Lohnaussetzung an, die am 12. Dezember 2025 in Kraft trat und bis einschlie\u00dflich 30. Januar 2026 andauerte.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte geltend, dass der Lohnstopp zu Unrecht verh\u00e4ngt worden sei, und forderte in erster Linie die Fortzahlung von 100 % seines Lohns f\u00fcr den Zeitraum des Lohnstopps bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 2026. Hilfsweise forderte er die Fortzahlung von 70 % seines Lohns f\u00fcr denselben Zeitraum. Dar\u00fcber hinaus forderte er den gesetzlichen Zuschlag sowie gesetzliche Zinsen wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Lohnzahlungen.<\/p>\n<p><strong>Die Erw\u00e4gungen und die Entscheidung des Amtsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Der Amtsrichter stellt zun\u00e4chst fest, dass ein dringendes Interesse vorliegt, da der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Lohnstopps kein Gehalt erhielt und f\u00fcr seinen Lebensunterhalt darauf angewiesen war.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend stellt der Amtsrichter fest, dass der Arbeitnehmer die Empfehlung des Betriebsarztes falsch ausgelegt hat. Nach Ansicht des Arbeitnehmers h\u00e4tte zun\u00e4chst eine Phase der vollst\u00e4ndigen Ruhe eingehalten werden m\u00fcssen, und erst danach h\u00e4tten Kontakttermine und eine Arbeits\u00fcbergabe stattfinden k\u00f6nnen. Der Amtsrichter folgt dieser Auslegung nicht. Aus der Empfehlung des Betriebsarztes geht vielmehr hervor, dass ein praktischer \u00dcbergabetermin geplant werden musste, damit sich der Arbeitnehmer danach voll und ganz auf seine Genesung konzentrieren konnte, wobei die empfohlenen Kontakttermine w\u00e4hrend der Ruhephase stattfinden sollten. Diese Kontakttermine stellen keine Arbeit dar, sondern sind Teil des Wiedereingliederungsprozesses.<\/p>\n<p>Der Amtsrichter stellte fest, dass der Arbeitnehmer keine \u00e4rztliche Begr\u00fcndung f\u00fcr seine Weigerung vorgelegt hatte, an der Online-Besprechung am 11. Dezember 2025 teilzunehmen. Da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er dazu nicht in der Lage war, urteilt das Arbeitsgericht, dass er seinen Wiedereingliederungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts die Lohnaussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 7:629 Abs. 3 Buchstabe d BW. Der Lohnanspruch wird daher f\u00fcr den Zeitraum der Lohnaussetzung vollst\u00e4ndig abgewiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he des Lohns stellt der Amtsrichter anschlie\u00dfend fest, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten vier Wochen keinen Anspruch auf 100 % seines Lohns w\u00e4hrend der Arbeitsunf\u00e4higkeit hat. Obwohl der Arbeitnehmer geltend gemacht hat, dass es im Unternehmen \u00fcblich sei, bei Krankheit 100 % des Lohns weiterzuzahlen, folgt der Amtsrichter dieser Argumentation nicht. Aus dem Arbeitsvertrag geht n\u00e4mlich hervor, dass nach vier Wochen Arbeitsunf\u00e4higkeit nur ein Anspruch auf 70 % des Lohns besteht.<\/p>\n<p>Zudem hat sich in der Verhandlung herausgestellt, dass im Unternehmen mit zwei Arten von Arbeitsvertr\u00e4gen gearbeitet wird: \u00e4ltere Vertr\u00e4ge, in denen eine 100-prozentige Lohnfortzahlung vorgesehen ist, und neuere Vertr\u00e4ge, in denen ausdr\u00fccklich festgelegt ist, dass der Lohn nach vier Wochen auf 70 % sinkt, wobei diese Regelung auch im Personalhandbuch enthalten ist. Der blo\u00dfe Umstand, dass einige Arbeitnehmer auf der Grundlage \u00e4lterer Vertr\u00e4ge 100 % erhalten, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Prozesskosten stellt der Amtsrichter fest, dass ein Arbeitnehmer, der Lohnfortzahlung w\u00e4hrend einer Krankheit einklagt, grunds\u00e4tzlich nicht zur Tragung der Prozesskosten verurteilt wird. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn ein offensichtlich missbr\u00e4uchlicher Gebrauch des Prozessrechts vorliegt. Dies ist nach Ansicht des Amtsrichters im vorliegenden Fall gegeben. Der Arbeitnehmer hat gegen die Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 21 der niederl\u00e4ndischen Zivilprozessordnung (Rv) versto\u00dfen, indem er in der Klageschrift ein unvollst\u00e4ndiges und verzerrtes Bild der Sachverhalte gezeichnet hat. So hat er es vers\u00e4umt, relevante E-Mail-Korrespondenz, medizinische Informationen und das Gutachten des Betriebsarztes (vollst\u00e4ndig) vorzulegen, obwohl diese Unterlagen f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsstreits von Bedeutung waren. Der Amtsrichter stuft diese Vorgehensweise als offensichtlich missbr\u00e4uchliche Ausnutzung des Prozessrechts im Sinne von \u00a7 7:629a Abs. 6 BW ein. Daher wird der Arbeitnehmer \u2013 abweichend vom \u00fcblichen Grundsatz \u2013 zur Tragung der Prozesskosten auf Seiten des Arbeitgebers verurteilt.<\/p>\n<p>Das vollst\u00e4ndige Urteil lesen Sie <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:RBROT:2026:5888&amp;showbutton=true&amp;keyword=ECLI%253aNL%253aRBROT%253a2026%253a5888&amp;idx=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier.<\/a><\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil verdeutlicht die Grenze zwischen einerseits der Ruhephase w\u00e4hrend einer Krankheit und andererseits den Verpflichtungen, die im Rahmen der Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers erwartet werden d\u00fcrfen. Der Amtsrichter zeigt, dass auch begrenzte und nicht arbeitsbelastende T\u00e4tigkeiten, wie Kontaktmomente und eine praktische Einweisung, unter bestimmten Umst\u00e4nden als angemessene Wiedereingliederungsanweisungen angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die Empfehlung des Betriebsarztes sorgf\u00e4ltig ausgelegt werden muss. Dass ein Betriebsarzt eine Ruhephase empfiehlt, bedeutet nicht automatisch, dass w\u00e4hrend dieses Zeitraums keine Wiedereingliederungsverpflichtungen bestehen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund zeigt das Urteil, dass eine Empfehlung des Betriebsarztes nicht leichtfertig als unverbindlich angesehen werden darf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun daher gut daran, der Empfehlung nicht nur zu folgen, sondern auch deren Tragweite sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zeigt das Urteil, dass die H\u00f6he des Lohns bei Krankheit grunds\u00e4tzlich durch den individuellen Arbeitsvertrag bestimmt wird. Eine angef\u00fchrte Unternehmenstradition oder gelegentliche Praxis reicht in diesem Fall nicht aus, wenn daf\u00fcr keine konsistente und vertraglich verankerte Grundlage besteht; ma\u00dfgeblich bleibt, was die Parteien (schriftlich) vereinbart haben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich aus diesem Urteil, dass das Zur\u00fcckhalten relevanter Unterlagen und die Darstellung eines einseitigen Sachverhalts in einem Verfahren \u00fcber den Lohn w\u00e4hrend einer Krankheit schwer wiegen k\u00f6nnen. Die Nichtvorlage wesentlicher Korrespondenz und medizinischer Informationen kann als Versto\u00df gegen die Wahrheitspflicht gewertet werden und zu einer Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen dazu, wann eine ungerechtfertigte Lohnsperre vorliegt oder zum Umfang von Wiedereingliederungsverpflichtungen? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanw\u00e4lte von SPEE advocaten &amp; mediation. Wir beraten Sie gerne.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Een beroep op ziekte ontslaat een werknemer niet zonder meer van zijn re-integratieverplichtingen. De kantonrechter van de Rechtbank Rotterdam oordeelde op 20 mei 2026 dat een werkgever in dit geval de loonbetaling mocht stopzetten, omdat de werknemer onvoldoende had meegewerkt aan de door de bedrijfsarts geadviseerde re-integratie, waaronder periodieke contactmomenten. 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