{"id":5882,"date":"2026-01-15T09:41:28","date_gmt":"2026-01-15T08:41:28","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=5882"},"modified":"2026-01-15T09:41:28","modified_gmt":"2026-01-15T08:41:28","slug":"werken-vanuit-het-buitenland-wanneer-wordt-een-afspraak-tussen-werkgever-en-werknemer-een-arbeidsvoorwaarde-en-mag-die-eenzijdig-gewijzigd-worden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/werken-vanuit-het-buitenland-wanneer-wordt-een-afspraak-tussen-werkgever-en-werknemer-een-arbeidsvoorwaarde-en-mag-die-eenzijdig-gewijzigd-worden\/","title":{"rendered":"Arbeiten aus dem Ausland: Wann wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Arbeitsbedingung und kann diese einseitig ge\u00e4ndert werden?"},"content":{"rendered":"<p>Homeoffice und Remote-Arbeit sind, insbesondere seit der Corona-Pandemie, nicht mehr wegzudenken. Aber was passiert, wenn eine urspr\u00fcnglich befristete individuelle Vereinbarung \u00fcber Jahre hinweg fortgesetzt wird? Kann ein Arbeitgeber eine solche Vereinbarung dann noch einseitig \u00e4ndern? Ein Urteil des Amtsgerichts Midden-Nederland vom 28. November 2025 verdeutlicht, dass eine solche individuelle Vereinbarung zu einer durchsetzbaren Arbeitsbedingung werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\/Hintergrund des Rechtsstreits<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Fall arbeitete ein Arbeitnehmer eines niederl\u00e4ndischen Unternehmens seit 2020 mit Zustimmung seines Arbeitgebers gr\u00f6\u00dftenteils von Ecuador aus, wo er mit seiner Familie lebte. Diese Regelung war urspr\u00fcnglich als vor\u00fcbergehend gedacht, wurde aber jahrelang ohne Einw\u00e4nde fortgesetzt. Der Arbeitnehmer leistete gute Arbeit und der Arbeitgeber unterst\u00fctzte diese Arbeitsweise, auch nachdem die urspr\u00fcnglichen Vereinbarungen in der Praxis weiter gefasst wurden als in der Regelung auf dem Papier festgelegt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2023 f\u00fchrte der Arbeitgeber eine neue Richtlinie f\u00fcr das Arbeiten aus dem Ausland ein. Diese sogenannten \u201eWorkations\u201d, bei denen das Ziel darin besteht, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum au\u00dferhalb der Niederlande zu arbeiten, wurden vom Arbeitgeber als nicht (mehr) w\u00fcnschenswert erachtet. Der Arbeitgeber wollte daher, dass der Arbeitnehmer in die Niederlande zur\u00fcckkehrte. Der Arbeitnehmer widersetzte sich dem und argumentierte, dass das Arbeiten aus Ecuador inzwischen zu einer Arbeitsbedingung geworden sei.<\/p>\n<p><strong>Urteil des Amtsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Der Amtsrichter gab dem Arbeitnehmer weitgehend Recht. Nach Ansicht des Amtsrichters war das Arbeiten von Ecuador aus aufgrund der langj\u00e4hrigen und best\u00e4ndigen tats\u00e4chlichen Gegebenheiten zu einer Arbeitsbedingung geworden.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung, ob die Fernarbeit von Ecuador aus zu einer Arbeitsbedingung geworden war, st\u00fctzte sich der Amtsrichter ausdr\u00fccklich auf den Ma\u00dfstab aus dem FNV\/Pontmeyer-Urteil des Hoher Rat der Niederlande vom 22. Juni 2018. Aus diesem Urteil folgt, dass eine Arbeitsbedingung nicht ausschlie\u00dflich bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart werden muss, sondern auch als sogenanntes erworbenes Recht durch eine best\u00e4ndige Verhaltensweise des Arbeitgebers entstehen kann.<\/p>\n<p>Lesen Sie das FNV\/Pontmeyer-Urteil des Hoher Rat der Niederlande <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:HR:2018:976\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>Das Gericht hat beurteilt, welche Bedeutung die Parteien dem Verhalten der jeweils anderen Seite vern\u00fcnftigerweise beimessen konnten. Dabei wurden unter anderem folgende Aspekte als relevant angesehen: der Inhalt und die Dauer der Vereinbarung, die Art und Weise, wie diese \u00fcber Jahre hinweg tats\u00e4chlich umgesetzt wurde, das Fehlen ausdr\u00fccklicher Warnungen oder Vorbehalte seitens des Arbeitgebers, die Bedeutung der Regelung f\u00fcr den Arbeitnehmer und die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Vorgehensweise aktiv unterst\u00fctzt hat. Die Tatsache, dass die Regelung urspr\u00fcnglich als vor\u00fcbergehend bezeichnet wurde, \u00e4nderte daran nichts, da diese Vor\u00fcbergehenden in der Praxis nicht eingehalten wurde. Angesichts dieser Umst\u00e4nde konnte der Arbeitnehmer vern\u00fcnftigerweise darauf vertrauen, dass die Arbeit von Ecuador aus Teil seiner Arbeitsbedingungen geworden war.<\/p>\n<p>Nachdem das Amtsgericht festgestellt hatte, dass das Arbeiten aus der Ferne von Ecuador aus zu einer Arbeitsbedingung geworden war, stellte sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese Arbeitsbedingung einseitig \u00e4ndern konnte. Der Arbeitgeber konnte diese Arbeitsbedingung nicht einseitig durch sein Weisungsrecht gem\u00e4\u00df Artikel 7:660 BW \u00e4ndern. Auch die Berufung auf die einseitige \u00c4nderungsklausel aus dem Arbeitsvertrag unter Verweis auf Artikel 7:613 BW war nicht erfolgreich, da der Arbeitgeber keine ausreichend gewichtigen Interessen hatte, um die \u00c4nderung zu rechtfertigen. Der Amtsrichter wandte dabei den Ma\u00dfstab aus dem Fair-Play-Urteil des Hoher Rat der Niederlande vom 29. November 2019 an. Aus diesem Urteil folgt, dass eine einseitige \u00c4nderungsklausel nur dann angewendet werden kann, wenn der Arbeitgeber \u00fcber ein so schwerwiegendes Interesse verf\u00fcgt, dass das Interesse des Arbeitnehmers nach Ma\u00dfst\u00e4ben der Angemessenheit und Billigkeit zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n<p>Lesen Sie das vollst\u00e4ndige Fair-Play-Urteil des Hoher Rat der Niederlande <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:HR:2019:1864\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung der Interessen hat der Amtsrichter dem pers\u00f6nlichen und konkreten Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung der vereinbarten Arbeitsweise gro\u00dfes Gewicht beigemessen.\nDer Arbeitnehmer hatte in der Verhandlung, unter anderem anhand von vorgelegten Unterlagen, deutlich gemacht, dass sein Leben und das seiner Familie inzwischen vollst\u00e4ndig auf den Aufenthalt in Ecuador ausgerichtet war. Er war der Ern\u00e4hrer der Familie, seine Familie lebte dort dauerhaft und war dort sozial und gesellschaftlich verwurzelt. Eine zwangsweise R\u00fcckkehr in die Niederlande h\u00e4tte tiefgreifende Folgen f\u00fcr das Familienleben, die Gesundheitssituation innerhalb der Familie und die bestehende soziale Struktur gehabt.<\/p>\n<p>Der Amtsrichter hielt es dabei f\u00fcr wichtig, dass dieses Interesse nicht neu war, sondern bereits zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Vereinbarungen bestand und dem Arbeitgeber bekannt war. Genau diese Umst\u00e4nde waren damals der Grund daf\u00fcr, die Arbeit von Ecuador aus zu genehmigen. Dieses Interesse hatte sich in den folgenden Jahren nicht verringert oder ver\u00e4ndert, w\u00e4hrend der Arbeitnehmer nachweislich weiterhin gute Arbeit leistete und der Arbeitgeber die Arbeitsweise jahrelang ohne Einw\u00e4nde erm\u00f6glicht hatte.<\/p>\n<p>Angesichts dieses schwerwiegenden und konkret begr\u00fcndeten Interesses des Arbeitnehmers stellte das Amtsgericht fest, dass das vom Arbeitgeber geltend gemachte Interesse, n\u00e4mlich die Durchf\u00fchrung einer einheitlichen Politik und die Vermeidung von Pr\u00e4zedenzf\u00e4llen, in diesem speziellen Fall nicht schwer genug wog, um eine einseitige \u00c4nderung der Arbeitsbedingungen zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Lesen Sie das vollst\u00e4ndige Gerichtsurteil <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/details?id=ECLI:NL:RBMNE:2025:6433\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Urteil macht deutlich, dass eine Arbeitsvereinbarung \u00fcber Heim- oder Fernarbeit durch strukturelle oder langfristige Anwendung zu einer Arbeitsbedingung werden kann, die nicht ohne Weiteres einseitig ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>Ob eine solche Arbeitsvereinbarung tats\u00e4chlich als Arbeitsbedingung gilt, h\u00e4ngt von ihrer konkreten Umsetzung in der Praxis ab. Wenn ein Arbeitgeber eine solche Regelung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zul\u00e4sst und erm\u00f6glicht, ohne klare Vorbehalte zu machen oder die vereinbarte Befristung tats\u00e4chlich durchzusetzen, kann beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen entstehen, dass diese Vereinbarung als Arbeitsbedingung gilt. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nicht darauf beschr\u00e4nken, sich auf sein Weisungsrecht zu berufen, um die Vereinbarung einseitig zu \u00e4ndern. Selbst wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, muss der Arbeitgeber konkret begr\u00fcnden, dass ein schwerwiegendes Interesse vorliegt, das das Interesse des Arbeitnehmers \u00fcberwiegt. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde des Arbeitnehmers, wie Familienleben, Wohnort und soziale Einbindung, k\u00f6nnen dabei ausschlaggebend sein, insbesondere wenn diese Umst\u00e4nde bereits zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Arbeitsvereinbarung bekannt waren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen zum Arbeiten aus dem Ausland, zum Arbeiten von zu Hause aus, zur (einseitigen) \u00c4nderung von Arbeitsbedingungen oder zur Anpassung von Richtlinien und\/oder getroffenen Vereinbarungen? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanw\u00e4lte von SPEE advocaten &amp; mediation. Wir beraten Sie gerne.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thuiswerken en remote werken zijn, zeker sinds de coronapandemie, niet meer weg te denken. Maar wat gebeurt er als een maatwerkafspraak, die aanvankelijk tijdelijk van aard was, jarenlang wordt voortgezet? Kan een werkgever zo\u2019n afspraak dan nog eenzijdig wijzigen? 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