{"id":4834,"date":"2023-12-15T09:21:26","date_gmt":"2023-12-15T08:21:26","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=4834"},"modified":"2023-12-15T09:21:26","modified_gmt":"2023-12-15T08:21:26","slug":"inbreuk-op-eigendomsrecht-door-de-vereniging-van-eigenaren-vve","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/inbreuk-op-eigendomsrecht-door-de-vereniging-van-eigenaren-vve\/","title":{"rendered":"Verletzung der Eigentumsrechte durch die Eigent\u00fcmergemeinschaft (VvE)?"},"content":{"rendered":"<p>Eine VvE wurde k\u00fcrzlich verklagt, weil sie auf dem Grundst\u00fcck eines Nachbarn Balkone angebracht hatte. Der Nachbar verlangte in einem Eilverfahren, dass die Balkone entfernt werden sollten, da dies sein Eigentumsrecht verletze.  In dem Fall, der vor dem Landgericht Amsterdam verhandelt wurde, ging es um Folgendes.<\/p>\n<p><em><u>Der Sachverhalt<\/u><\/em><\/p>\n<p>Die VvE-Mitglieder sind Eigent\u00fcmer der Wohnungen in einem Geb\u00e4ude, das bis an die Grundst\u00fccksgrenze des Kl\u00e4gers (des Nachbarn) gebaut ist. Das Grundst\u00fcck hat keinen Garten und (bis vor kurzem) keine Balkone. Auf dem Grundst\u00fcck des Nachbarn befindet sich ein Schuppen mit Satteldach und Tageslicht.<\/p>\n<p>Die Gemeinde Amsterdam erteilte eine Umweltgenehmigung f\u00fcr den Anbau von zwei Balkonen an der R\u00fcckfassade des Grundst\u00fccks der VvE. Die Genehmigung lautet auf den Namen des Architekten. Nachdem die Genehmigung erteilt worden war, ersuchte der VvE den Nachbarn, auf seinem Grundst\u00fcck ein Ger\u00fcst f\u00fcr die notwendigen Bauarbeiten an der R\u00fcckseite des Grundst\u00fccks aufzustellen. Der Nachbar erteilte diese Erlaubnis.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 21. Mai 2023 schrieb der Anwalt des Nachbarn an den VVE, dass die Genehmigung f\u00fcr die Errichtung von zwei Balkonen an der R\u00fcckfassade des Grundst\u00fccks, mit deren Bau der VVE inzwischen begonnen hatte, nicht erteilt wurde.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 23. Mai 2023 antwortete der Anwalt des VvE wie folgt:<\/p>\n<p class=\"translation-block\">\"Um Mandanten beraten zu k\u00f6nnen, muss klargestellt werden, welches rechtlich beachtliche Interesse Ihr Mandant hat, sich unter Berufung auf das Nachbarschaftsrecht gegen die Anbringung der genehmigten Balkone zu wehren. Die blo\u00dfe Berufung auf die Bestimmungen des Paragraphen 5:50(1) des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches ist hierf\u00fcr nicht ausreichend. Die Bauherren teilen mir mit, dass die Arbeiten mindestens bis zum 12. Juni 2023 nicht fortgesetzt werden. Dies gibt uns Raum, um in die (g\u00fctliche) Beratung\/Diskussion einzutreten.\"<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 teilte der Anwalt des Nachbarn dem Anwalt des VvE mit, dass sein Mandant ihm gerade telefonisch mitgeteilt habe, dass der VvE die Balkone anbringe. Der VVE wurde aufgefordert, die Arbeiten sofort einzustellen, andernfalls w\u00fcrde ein Schnellverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Anwalt des VvE mit, dass er der Aufforderung nicht nachkommen werde. Der Anwalt des Nachbarn entgegnete, es handele sich um einen Fall von Eigeninteresse. Der Anwalt des VvE antwortete darauf wie folgt:<\/p>\n<p><em>\"Die rechtlich relevante Frage ist, ob der Versto\u00df im Hinblick auf das Interesse Ihres Mandanten an der Verweigerung als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Das Interesse liegt n\u00e4mlich nicht in der Verletzung des Eigentums Ihres Mandanten 'per se'. Denn die Verweigerung ist materiell durch den Wunsch Ihrer Mandantin motiviert, zu gegebener Zeit an anderer Stelle bauen zu k\u00f6nnen, ohne dass andere Bauherren Einw\u00e4nde gegen das Bauvorhaben erheben. Daran \u00e4ndert sich auch nichts Wesentliches. Ob mit oder ohne Balkone, die Aussicht vom Dach des betreffenden Grundst\u00fccks ist dieselbe. Die Ablehnung stellt einen Rechtsmissbrauch dar.\"<\/em><\/p>\n<p><em><u>Die Klage des Nachbarn<\/u><\/em><\/p>\n<p>Daraufhin leitete der Nachbar ein Eilverfahren ein, in dem er die Beseitigung der Balkone unter Androhung eines Zwangsgeldes verlangte und der VvE die Kosten auferlegte.<\/p>\n<p>Der Nachbar begr\u00fcndete seinen Beseitigungsanspruch damit, dass der VvE willk\u00fcrlich gehandelt habe, indem er ohne Umweltgenehmigung und ohne seine Zustimmung zwei Balkone an der R\u00fcckfassade angebracht habe.<\/p>\n<p><em><u>Urteil des Gerichts<\/u><\/em><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts war dieses Argument des Nachbarn nicht stichhaltig.<\/p>\n<p>Soweit bereits einschl\u00e4gig, wurde im Namen des VvE erl\u00e4utert, dass es nicht ungew\u00f6hnlich sei, dass eine Umweltgenehmigung auf den Namen des Architekten ausgestellt werde. Aus der Baugenehmigung gehe hervor, dass sie f\u00fcr das Grundst\u00fcck des VvE beantragt und erteilt worden sei. Dies machte es nach Ansicht des Gerichts vorl\u00e4ufig hinreichend plausibel, dass die VvE \u00fcber eine Umweltgenehmigung verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Nachbarn verletzte der VVE seine Eigentumsrechte, weil sich die Balkone \u00fcber seinem Grundst\u00fcck befanden. Das Verhalten des VVE kam einer Eigenm\u00e4chtigkeit gleich und sollte nicht belohnt werden: Der VVE wusste, dass er nicht bereit war, eine Genehmigung zu erteilen, brachte die Balkone aber trotzdem an. Allein aus diesem Grund sollten die Balkone entfernt werden. An der Beendigung dieser Situation hat er ein dringendes Interesse.<\/p>\n<p>Auch dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend:<\/p>\n<p><em>\"Aus dem Gesetz (Buch 5 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) ergibt sich nicht, dass (in allen F\u00e4llen) f\u00fcr die Anbringung eines Balkons \u00fcber dem Grund und Boden eines anderen die vorherige Zustimmung erforderlich ist. W\u00e4hrend Artikel 5:21 Absatz 1 des DCC festlegt, dass die Nutzungsbefugnis des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers die Befugnis zur Nutzung des Raums \u00fcber der Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft, bestimmt Absatz 2, dass die Nutzung dieses Raums durch andere zul\u00e4ssig ist, wenn er so hoch ist, dass der Eigent\u00fcmer kein Interesse daran hat, sich dieser Nutzung zu widersetzen. Dar\u00fcber hinaus sieht Artikel 5:54 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs vor, dass, wenn ein Bauwerk \u00fcber dem Hof eines anderen errichtet worden ist (wie hier die Balkone) und der Eigent\u00fcmer des Bauwerks (der Balkone) durch die Beseitigung des \u00fcberstehenden Teils unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig st\u00e4rker benachteiligt wird als der Eigent\u00fcmer des Hofes durch die Beibehaltung dieses Teils, der Eigent\u00fcmer des Bauwerks (der Balkone) jederzeit verlangen kann, dass ihm gegen Entsch\u00e4digung eine Dienstbarkeit zur Beibehaltung des bestehenden Zustands einger\u00e4umt wird. Kurz gesagt, das Recht des Eigent\u00fcmers aus Abschnitt 5:21(1) des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist nicht absolut\".<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Nach Ansicht des Gerichts stellte sich daher die Frage, ob der VvE vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte entscheiden k\u00f6nnen, die Balkone anzubringen, wenn er gewusst h\u00e4tte, dass der Nachbar Einw\u00e4nde hatte. Das Gericht bejahte diese Frage. Nach Ansicht des Gerichts war es vorerst plausibel, dass das Gericht in der Hauptsache entscheiden w\u00fcrde, dass der Nachbar kein oder zumindest kein ausreichendes Interesse an der Entfernung der Balkone hatte. Diese befinden sich zwar oberhalb seines Grundst\u00fccks, es ist aber weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass die derzeitige Nutzung dieses Grundst\u00fccks durch die Balkone beeintr\u00e4chtigt wird oder dass seine zuk\u00fcnftigen Pl\u00e4ne mit diesem Grundst\u00fcck dadurch unm\u00f6glich werden. Es kann also keine Rede davon sein, dass der VvE von sich aus t\u00e4tig wird.  Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der VvE eine (vorherige) Genehmigung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers ben\u00f6tigt, bevor er Balkone anbringen darf. Der VvE durfte abw\u00e4gen, dass der Nachbar kein oder zumindest kein ausreichendes Interesse hatte, sich dem entgegenzustellen. Der Nachbar hat auch gar nicht vorgetragen, dass er als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ein Interesse an der Entfernung der Balkone hat. Offenbar ging es ihm um etwas ganz anderes. Der Nachbar beabsichtigte, auf einem (ihm ebenfalls geh\u00f6renden) Nachbargrundst\u00fcck in die H\u00f6he zu bauen, was aber f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck nicht galt.<\/p>\n<p>Die vom Nachbarn beantragte Beseitigung der Balkone wurde daher abgelehnt.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen oder w\u00fcnschen Sie eine Beratung in Sachen VvE oder Nachbarrecht? Dann wenden Sie sich bitte unverbindlich an einen unserer Anw\u00e4lte. Wir helfen Ihnen gerne weiter!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Een VvE werd onlangs gedagvaard omdat zij balkons had aangebracht boven het perceel van een buurman. De buurman vorderde in kort geding verwijdering van de balkons omdat daarmee inbreuk zou worden gemaakt op zijn eigendomsrecht.\u00a0 In deze zaak, die liep bij de rechtbank Amsterdam, speelde het volgende. 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