{"id":2679,"date":"2022-01-26T13:41:09","date_gmt":"2022-01-26T12:41:09","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=2679"},"modified":"2023-09-21T21:26:11","modified_gmt":"2023-09-21T20:26:11","slug":"nevenwerkzaamheden-tijdens-ziekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/nevenwerkzaamheden-tijdens-ziekte\/","title":{"rendered":"Zus\u00e4tzliche Arbeit bei Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>Das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden hat k\u00fcrzlich \u00fcber einen Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer entlassen wurde, weil er w\u00e4hrend seiner Krankheit nebenbei arbeitete. Wie lautete das Urteil des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts und warum?<\/p>\n<p><strong>Was war der Sachverhalt?<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem 1. Dezember 2017 arbeitete der Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche als Karosseriebauer bei ASN Autoschade zu einem Gehalt von 2.275 Euro brutto ohne Urlaubsgeld. Aufgrund des Arbeitsvertrags und des Tarifvertrags f\u00fcr Karosseriereparaturen war es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne Erlaubnis des Arbeitgebers Nebent\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Am 9. M\u00e4rz 2020 meldete sich der Arbeitnehmer krank. Ab Mitte M\u00e4rz 2020 versuchte er, wieder zu arbeiten. Am 6. Mai 2020 stellte der Betriebsarzt jedoch fest, dass der Arbeitnehmer nur \u00fcber eine geringe Arbeitsf\u00e4higkeit verf\u00fcgte und nicht arbeitsf\u00e4hig war. Es hie\u00df, er habe nur begrenzte Energie und ben\u00f6tige weitere Untersuchungen. Am 12. Juni 2020 hatte sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers nach Aussage des Betriebsarztes nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Dennoch arbeitete der Arbeitnehmer weiterhin teilweise f\u00fcr ASN, und ab Juli 2020 arbeitete er wieder halbtags. Am 14. September 2020 empfahl der Betriebsarzt, dass er dies bis zur weiteren Untersuchung weiterhin tun solle. Einige Tage sp\u00e4ter trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung \u00fcber die Arbeitszeiten und die schrittweise Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit. Im darauffolgenden Monat, im Oktober 2020, erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung \u00fcber den Erwerb eines Eigenheims. Es wurde auch vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 12. Oktober 2020 wieder voll arbeiten wird.<\/p>\n<p>Doch es l\u00e4uft nicht gut: Am 19. Oktober 2020 informiert der Arbeitnehmer den Betriebsarzt per E-Mail \u00fcber die Vereinbarung und weist darauf hin, dass ASN nur dann eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellt, wenn ein neuer 20-Stunden-Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder wenn der Arbeitnehmer eine Erkl\u00e4rung unterzeichnet, dass er wieder voll arbeiten wird. Der Arbeitnehmer fragte sich, ob er dazu in der Lage sein w\u00fcrde, und fragte den Betriebsarzt, welche Folgen es haben w\u00fcrde, wenn er dies nicht t\u00e4te.<\/p>\n<p>Es dauerte nicht lange, bis die Dinge schief liefen, denn am 27. Oktober 2020 stellte ein Mitarbeiter mitten am Tag seine Arbeit ein, weil er \u00fcber M\u00fcdigkeit klagte. Danach begann der Arbeitnehmer wieder halbtags zu arbeiten.<\/p>\n<p>Ende Oktober, Anfang November 2020 beauftragte ASN einen betrieblichen Ermittler, da ASN angeblich Hinweise erhalten hatte, dass ein Mitarbeiter w\u00e4hrend seines Krankheitsurlaubs zus\u00e4tzliche Arbeit bei einem Kollegen zu Hause verrichtet. Die Ermittler des Unternehmens f\u00fchrten daraufhin an neun Tagen Observationen durch, und an drei der neun Tage wurde festgestellt, dass das Auto des Mitarbeiters tats\u00e4chlich vor dem Haus geparkt war. Was der Mitarbeiter dort gemacht hat, wurde nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber nahm daraufhin Gespr\u00e4che mit dem Arbeitnehmer auf und schlug vor, den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzul\u00f6sen, doch kam es zu keiner Einigung.<\/p>\n<p>Ende Dezember 2020 stellte der Betriebsarzt fest, dass der Zustand des Arbeitnehmers noch nicht behoben war und dass ein Arbeitskonflikt bestand. Wie so oft, empfahl der Betriebsarzt eine Mediation. Der Stellungnahme zufolge kann die Wiedereingliederung erst erfolgen, wenn der Konflikt beigelegt ist. Die Schlichtung wurde jedoch nicht durchgef\u00fchrt, und am 27. Januar 2021 reichte ASN einen Antrag auf Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrags ein.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil des Amtsrichters<\/strong><\/p>\n<p>Der Aufl\u00f6sungsantrag von ASN st\u00fctzt sich auf schwerwiegende schuldhafte Handlungen des Arbeitnehmers oder auf ein gest\u00f6rtes Arbeitsverh\u00e4ltnis oder eine Kombination dieser beiden Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer lehnte die Aufl\u00f6sung ab und machte geltend, dass der Arbeitgeber ihm eine angemessene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 45.832 \u20ac brutto zahlen m\u00fcsse, falls das Amtsgericht den Vertrag dennoch aufl\u00f6sen sollte. Der Arbeitgeber h\u00e4tte ihn unter erheblichen Druck gesetzt, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Nach Ansicht des Arbeitnehmers ist jede St\u00f6rung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf ein schweres Verschulden von ASN zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht entschied, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien irreparabel gest\u00f6rt sei und eine Wiedereinstellung nicht in Frage komme. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde zum 1. Mai 2021 beendet und der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf ein \u00dcbergangsgeld von 2.798,25 \u20ac brutto. Der Antrag auf Gew\u00e4hrung einer angemessenen Verg\u00fctung wurde abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Das Beschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer war mit dem Urteil des Amtsgerichts nicht einverstanden und legte Berufung beim Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden ein. Er forderte die Wiederaufnahme des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, die Nachzahlung des Gehalts oder eine angemessene Verg\u00fctung in H\u00f6he von 45.823 \u20ac brutto.<\/p>\n<p>Die erste Frage, die es zu kl\u00e4ren galt, war, ob die Beendigung des Arbeitsvertrags gegen das Verbot des Krankheitsurlaubs (und dessen R\u00fcckwirkung) verst\u00f6\u00dft. Nach Angaben des Mitarbeiters wollte ASN ihn eigentlich loswerden, weil er krank war und ASN nicht gegen Fehlzeiten versichert war. ASN forderte den Arbeitnehmer daher auf, an seinen Arbeitsplatz zur\u00fcckzukehren. Nach Ansicht des Arbeitnehmers gilt deshalb das Verbot der K\u00fcndigung im Krankheitsfall. Das Berufungsgericht war anderer Meinung und stellte fest, dass ASN den Arbeitnehmer entlassen wollte, weil er w\u00e4hrend seiner Krankheit \u00dcberstunden geleistet hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es \"denkbar und glaubhaft\", dass ASN aufgrund der Feststellungen bez\u00fcglich der zus\u00e4tzlichen Arbeit das Vertrauen in den Arbeitnehmer verloren hatte.  Es handelt sich also nicht um eine Entlassung wegen der Krankheit selbst. Aus diesem Grund kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das K\u00fcndigungsverbot berufen.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte au\u00dferdem fest, dass ASN den Arbeitnehmer dazu gedr\u00e4ngt hatte, mehr zu arbeiten, als es der Betriebsarzt f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dies der eigentliche Grund f\u00fcr den Antrag des Arbeitgebers auf Aufl\u00f6sung war.<\/p>\n<p>Dann stellt sich die Frage: Auf welcher Grundlage sollte der Arbeitsvertrag aufgel\u00f6st werden? Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die St\u00f6rung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses den Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrags darstellt. Nach Ansicht des Gerichts kann der Arbeitsvertrag nicht aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers aufgel\u00f6st werden, u. a. weil das vertragliche Verbot der Nebent\u00e4tigkeit nicht absolut war, der Umfang der Nebent\u00e4tigkeit nicht festgelegt war und ASN den Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zur Mehrarbeit gedr\u00e4ngt hatte.<\/p>\n<p class=\"translation-block\">Dem Arbeitnehmer wurde keine angemessene Entsch\u00e4digung zuerkannt: Den Arbeitgeber traf kein schweres Verschulden. Interessanterweise wies das Gericht darauf hin, dass es dem Arbeitgeber in diesem Fall freistand, auf eine Mediation zu verzichten. Wenn Sie den gesamten Sachverhalt und die Stellungnahme des Berufungsgerichts lesen m\u00f6chten, k\u00f6nnen Sie dies <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/inziendocument?id=ECLI:NL:GHARL:2021:10567\" target=\"_self\">hier<\/a> tun.<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerung<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt erneut, dass Situationen mit Krankheit und Berufsunf\u00e4higkeit zu Diskussionen f\u00fchren k\u00f6nnen, insbesondere wenn zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde wie ein \u00fcberschrittenes Verbot der Nebent\u00e4tigkeit hinzukommen. Sowohl f\u00fcr Arbeitnehmer als auch f\u00fcr Arbeitgeber gilt: Lassen Sie sich rechtzeitig von einem Anwalt f\u00fcr Arbeitsrecht beraten, das wird viele Probleme verhindern! SPEE Rechtsanw\u00e4lte &amp; Mediation hilft Ihnen gerne auf Ihrem Weg.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Het gerechtshof Arnhem-Leeuwarden oordeelde recentelijk over een zaak waarin de werknemer werd ontslagen omdat hij bijkluste tijdens ziekte. Wat was het oordeel van de kantonrechter en het hof en waarom? Wat was er aan de hand? 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