{"id":2284,"date":"2021-05-04T14:20:58","date_gmt":"2021-05-04T13:20:58","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=2284"},"modified":"2023-09-21T21:25:30","modified_gmt":"2023-09-21T20:25:30","slug":"let-op-vervaltermijnen-bij-de-transitievergoeding-en-billijke-vergoeding","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/let-op-vervaltermijnen-bij-de-transitievergoeding-en-billijke-vergoeding\/","title":{"rendered":"Vorsicht vor Verfallsfristen bei \u00dcbergangsentsch\u00e4digung und angemessener Verg\u00fctung"},"content":{"rendered":"<p>Zu sp\u00e4t ist zu sp\u00e4t!<\/p>\n<p>Es ist zweifelsohne bekannt, dass Fristen in der juristischen Praxis von gro\u00dfer Bedeutung sind. Trotzdem geht manchmal etwas schief und es ist notwendig, bis zum Obersten Gerichtshof zu prozessieren, um Klarheit zu bekommen. So war es auch in einem aktuellen Fall um ein \u00dcbergangsgeld, der bis zum Schluss spannend blieb.<\/p>\n<p>Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Fall, der vor den Obersten Gerichtshof gebracht wurde, betraf einen Arbeitnehmer, der im Jahr 1990 bei (der Rechtsvorg\u00e4ngerin von) ABN AMRO anfing zu arbeiten. Der Mitarbeiter erkrankte \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum und 2017 beantragte ABN AMRO beim UWV eine Entlassungsgenehmigung. Das UWV erteilte die Entlassungsgenehmigung, woraufhin ABN AMRO den Arbeitsvertrag \"per 1. M\u00e4rz 2018\" k\u00fcndigte. Letzteres wurde ein wichtiger Diskussionspunkt.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin machte daraufhin geltend, dass ihr das \u00dcbergangsgeld zustehe. Nach Aussage ihres Arbeitgebers war dies jedoch aufgrund der Aufstockungsregelung im CAO nicht der Fall. Nach Ansicht von ABN AMRO ist diese Regelung als \"gleichwertige Bestimmung\" im Sinne von Abschnitt 7:673b des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu betrachten.<\/p>\n<p>Urteil des Amtsgerichtwea<\/p>\n<p>In dem darauf folgenden Verfahren beantragte der Arbeitnehmer ein \u00dcbergangsgeld in H\u00f6he von 53.111,94 \u20ac brutto. Der Antrag ist am 30. Mai 2018 bei Gericht eingegangen. Nach Ansicht des Amtsgerichts war dies zu sp\u00e4t: Abschnitt 7:686a (4) einleitende Worte und unter (b) des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs sieht n\u00e4mlich vor, dass die Befugnis, einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Arbeitsvertrag beendet wurde, erlischt. Das bedeutet laut Amtsgericht, dass der Arbeitnehmer den Antrag bis zum 28. Mai 2018 um 24:00 Uhr h\u00e4tte stellen m\u00fcssen. Aus diesem Grund erkl\u00e4rte das Landgericht den Mitarbeiter f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Abweichende Meinung des Berufungsgerichtes<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer ging daraufhin in Berufung, und zwar mit Erfolg: Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verurteilte ABN AMRO zur Zahlung des \u00dcbergangsgeldes in H\u00f6he von 53.111,94 \u20ac brutto. Die \u00dcberlegungen des Berufungsgerichts konzentrierten sich vor allem auf die Frage: Wenn der Arbeitsvertrag \"zum 1. M\u00e4rz 2018\" gek\u00fcndigt wurde, begann die Dreimonatsfrist dann am 28. Februar 2018 oder erst am 1. M\u00e4rz?<\/p>\n<p>Unter einer K\u00fcndigung zum 1. M\u00e4rz sei eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 1. M\u00e4rz (und damit nicht schon zum 28. oder 29. Februar, letzterer im Falle eines Schaltjahres) zu verstehen. Das Berufungsgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das Wort \"per\" im normalen Sprachgebrauch \"ab\" oder \"mit Wirkung von\" bedeutet. Im normalen Sprachgebrauch bedeutet z. B. eine Besch\u00e4ftigung zum 1. M\u00e4rz eine Besch\u00e4ftigung zum 1. M\u00e4rz. Der Arbeitsvertrag beginnt am 1. M\u00e4rz. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet eine K\u00fcndigung zum 1. M\u00e4rz eine K\u00fcndigung mit Wirkung zum 1. M\u00e4rz, so dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis am 1. M\u00e4rz endet.<\/p>\n<p>Kurzum: Der Arbeitnehmer hat das letzte Wort, denn nach Ansicht des Berufungsgerichts hat ABN AMRO eine unklare Situation geschaffen und muss daher die sprichw\u00f6rtliche Last tragen. Die Verj\u00e4hrungsfrist von drei Monaten hat nach Ansicht des Berufungsgerichts erst am 2. M\u00e4rz 2018 zu laufen begonnen. Die Petition h\u00e4tte also sp\u00e4testens am 2. Juni 2018 eingereicht werden m\u00fcssen. Da die Petition in diesem Fall am 30. Mai 2018 eingereicht wurde, war der Arbeitnehmer also tats\u00e4chlich rechtzeitig. Dar\u00fcber hinaus gab das Gericht dem Arbeitnehmer auch in der Sache Recht, weil die Aufstockungsregelung im CAO nicht als eine einem \u00dcbergangsgeld gleichwertige Regelung angesehen werden konnte.<\/p>\n<p>Oberste Gerichtshof hebt Urteil des Berufungsgerichtes auf<\/p>\n<p>ABN AMRO legte Berufung beim Obersten Gerichtshof ein: Als Arbeitgeber argumentierte sie, dass die Auslegung des Berufungsgerichts falsch sei und dass der Arbeitnehmer den Antrag tats\u00e4chlich zu sp\u00e4t gestellt habe. Der Oberste Gerichtshof stimmte ABN AMRO zu. Unser h\u00f6chstes Gericht hat folgendes ber\u00fccksichtigt:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung von Artikel 7:686a, Absatz 4, unter b, des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches bedeutet das Vorstehende, dass die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Zuteilung einer \u00dcbergangsentsch\u00e4digung gestellt werden muss, am ersten Tag nach dem letzten Arbeitstag beginnt und am Ende des Tages endet, der diesem letzten Arbeitstag drei Monate sp\u00e4ter entspricht. Die Frist endet also grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Tages mit der gleichen Zahl wie die des letzten Arbeitstages, abgesehen von der Wirkung des Allgemeinen Fristenverl\u00e4ngerungsgesetzes. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Monat, in dem die Amtszeit endet, keinen Tag mit der gleichen Nummer hat, weil er k\u00fcrzer ist; in diesem Fall endet die Amtszeit am Ende des letzten Tages dieses Monats. Somit stehen dem Arbeitnehmer immer drei volle Kalendermonate f\u00fcr die Einreichung des beabsichtigten Antrags zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Parteien nicht von dem Ausgangspunkt des \u00a7 7:672 Abs. 1 des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, dass die Beendigung zum Monatsende erfolgt, abgewichen sind, und die Parteien dementsprechend \u00fcbereinstimmend den 28. Februar 2018 als letzten Tag des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bezeichnet haben (...), ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen (...), dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf dieses Tages endete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Arbeitnehmer aufgrund der K\u00fcndigung zum 1. M\u00e4rz 2018 vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 1. M\u00e4rz 2018 endete, und dass es, wenn ABN AMRO mit einer K\u00fcndigung zum 1. M\u00e4rz 2018 tats\u00e4chlich bewirken wollte, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 28. Februar 2018 endete, Sache des Berufungsgerichts gewesen w\u00e4re, dem Arbeitnehmer insoweit hinreichende Klarheit zu verschaffen, ist daher rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>Kurzum: Der Mitarbeiter wurde doch noch zu Unrecht verurteilt. Ihr Arbeitsvertrag endete am 28. Februar 2018 und der 28. Mai 2018 war der letzte Tag, an dem der Antrag auf Gew\u00e4hrung von \u00dcbergangsgeld gestellt werden konnte. Da die Mitarbeiterin ihren Antrag erst am 30. Mai 2018 gestellt hat, ist sie unzul\u00e4ssig. Sie hat also den Anschluss verpasst!<\/p>\n<p>Fazit<\/p>\n<p>Die Schlussfolgerung ist klar: Achten Sie genau auf das Verfallsdatum, denn ein Tag (oder zwei) zu sp\u00e4t kann einen gro\u00dfen Geldverlust bedeuten! Dies gilt \u00fcbrigens nicht nur f\u00fcr die \u00dcbergangsentsch\u00e4digung, sondern f\u00fcr alle Antr\u00e4ge nach der WWZ.<\/p>\n<p>Angenommen, der Arbeitsvertrag wird zum 31. Dezember gek\u00fcndigt (nat\u00fcrlich nach Einholung einer K\u00fcndigungsgenehmigung durch das UWV). Der letzte Tag des Arbeitsvertrags ist dann der 31. Dezember. Der Antrag auf gerechte Entsch\u00e4digung oder Wiederherstellung des Arbeitsvertrages muss dann sp\u00e4testens am 28. Februar um 23.59 Uhr eingereicht werden.<\/p>\n<p>Aber: Wenn es sich um ein Schaltjahr handelt, dann ist der 29. Februar der Stichtag. Und wenn der Tag auf ein Wochenende f\u00e4llt oder ein anerkannter Feiertag ist, verl\u00e4ngert sich die Frist auf den folgenden Tag.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zu \u00dcbergangsgeld, fairer Verg\u00fctung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? SPEE advocaten &amp; mediation hilft Ihnen. Und p\u00fcnktlich, versteht sich.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Te laat is te laat! Dat termijnen in de rechtspraktijk van groot belang zijn, is ongetwijfeld bekend. 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