{"id":2243,"date":"2021-03-31T10:00:24","date_gmt":"2021-03-31T09:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=2243"},"modified":"2023-09-21T21:25:25","modified_gmt":"2023-09-21T20:25:25","slug":"wel-of-niet-verplichting-tot-bedrijfstakpensioenfonds-bij-grensoverschrijdende-arbeid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/wel-of-niet-verplichting-tot-bedrijfstakpensioenfonds-bij-grensoverschrijdende-arbeid\/","title":{"rendered":"Verpflichtung zur Teilnahme an einem branchenweiten Pensionsfonds bei grenz\u00fcberschreitender Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<p>Gilt eine verpflichtende Teilnahme an einem branchenweiten Pensionsfonds auch f\u00fcr Mitarbeiter, die f\u00fcr ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen arbeiten, aber grenz\u00fcberschreitend? Das ist eine Frage, die so manchen international ausgerichteten Arbeitgeber besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Ein branchenweiter Pensionsfonds ist ein Pensionsfonds f\u00fcr Arbeitnehmer, die in einer bestimmten Branche arbeiten, z. B. im Bau- oder Transportsektor. Eine verpflichtende Teilnahme an einem solchen Branchenpensionsfonds ergibt sich aus dem Gesetz \u00fcber die verpflichtende Teilnahme an einem Branchenpensionsfonds 2000 (im Folgenden: Gesetz). Die daraufhin erlassene Verordnung \u00fcber die Pflichtmitgliedschaft enth\u00e4lt weitere Bestimmungen \u00fcber den Geltungsbereich, anhand derer bestimmt werden kann, f\u00fcr welche Arbeitgeber und Personengruppen die Pflichtmitgliedschaft gilt.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren stellt sich die Frage, ob eine solche Verpflichtung auch f\u00fcr Arbeitnehmer gilt, die bei einem niederl\u00e4ndischen Unternehmen angestellt sind, aber grenz\u00fcberschreitende Arbeit leisten. Angesichts eines k\u00fcrzlich ergangenen Urteils des Court of Appeal scheint dies tats\u00e4chlich der Fall zu sein. Am 19. Januar 2021 entschied das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden, dass Arbeitnehmer, die bei einem in den Niederlanden ans\u00e4ssigen Unternehmen besch\u00e4ftigt sind, aber die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, in Deutschland wohnen und ihre Arbeit (\u00fcberwiegend) in Deutschland verrichten, unter bestimmten Umst\u00e4nden der Verpflichtung des Industriellen Rentenfonds f\u00fcr das Transportwesen unterliegen k\u00f6nnen. Die Erw\u00e4gungen des Berufungsgerichts werden im Folgenden er\u00f6rtert und sind auch f\u00fcr andere Situationen der grenz\u00fcberschreitenden Besch\u00e4ftigung relevant.<\/p>\n<p><strong>Der Streitfall<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist ein in den Niederlanden ans\u00e4ssiges Unternehmen, das im gewerblichen Stra\u00dfentransport t\u00e4tig ist. Der Arbeitgeber hat neunzig Arbeitnehmer, von denen zehn in Deutschland wohnen und die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen. Nach Angaben der Industriellen Pensionskasse f\u00fcr das Verkehrswesen m\u00fcssen sich auch diese zehn Arbeitnehmer der Pensionskasse anschlie\u00dfen, da es sich bei der Pflichtmitgliedschaft um ein besonders zwingendes Recht im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 (im Folgenden: Rom I) handelt. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Pensionskasse zur Begr\u00fcndung vor, dass in den Arbeitsvertr\u00e4gen niederl\u00e4ndisches Recht gew\u00e4hlt worden sei, dass die Niederlande das Land sei, von dem aus die deutschen Arbeitnehmer ihre Arbeit verrichteten, dass die Niederlande das Land sei, in dem sich das B\u00fcro der Beklagten befinde, und dass keine offensichtlich engere Verbindung zu Deutschland bestehe. Nach Auffassung des Arbeitgebers \u00fcben die Arbeitnehmer ihre T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend in Deutschland aus, so dass Deutschland als Land der gew\u00f6hnlichen Besch\u00e4ftigung zu bestimmen ist. Au\u00dferdem bauen die Mitarbeiter bereits in Deutschland eine Rente der zweiten S\u00e4ule auf, so dass ein Anschluss an die Industrielle Pensionskasse f\u00fcr das Transportwesen zu einer unerw\u00fcnschten Kumulation und einer steuerlich zu hohen Rente f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>Haftung und anwendbares Recht auf Grund der Rechtswahl<\/em><br \/>\nIn den Arbeitsvertr\u00e4gen mit den deutschen Mitarbeitern wurde niederl\u00e4ndisches Recht gew\u00e4hlt. Auf der Grundlage von Artikel 3 und Artikel 8 (1) von Rom I ist eine solche Rechtswahl g\u00fcltig. Aus dieser Rechtswahl ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf das Rechtsverh\u00e4ltnis die Bestimmungen des Bpf-Gesetzes und der darauf basierenden Pflichtversicherungsverordnung Anwendung finden, da diese gesetzlichen Regelungen Teil der niederl\u00e4ndischen Rechtsordnung sind.<\/p>\n<p><em>Haftung und anwendbares Recht ohne Rechtswahl<\/em><br \/>\nWurde im Arbeitsvertrag keine Rechtswahl getroffen, enth\u00e4lt Artikel 8 Absatz 2 bis einschlie\u00dflich Absatz 4 Rom I Rechtswahlregeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf der Grundlage dieser Kollisionsnormen pr\u00fcft das Berufungsgericht, welches Recht in Ermangelung einer ausdr\u00fccklichen Rechtswahl in diesem Fall gelten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Das Land des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts<\/span><br \/>\nAus Art. 8 Abs. 2 Rom I folgt, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Rechtswahl dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Arbeitnehmer gew\u00f6hnlich arbeitet oder von dem aus er gew\u00f6hnlich arbeitet. Das Berufungsgericht hat die im Urteil Koelzsch (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/NL\/TXT\/?uri=CELEX62010CJ0029\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ECLI:EU:C:2011:151<\/a>) formulierten Gesichtspunkte herangezogen, um zu beurteilen, von welchem Land aus die deutschen Arbeitnehmer gew\u00f6hnlich ihre Arbeit (\u00fcberwiegend) verrichten. Relevant ist u. a. der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, wo er seine Anweisungen erh\u00e4lt, wo sich die Arbeitsmittel befinden, wo der Transport haupts\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird und an welchen Ort der Arbeitnehmer nach seinen Eins\u00e4tzen zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Mitarbeiter stellt der Hof fest, wo er prozentual gesehen seine Arbeit verrichtet. Nach Angaben des Gerichts verrichten f\u00fcnf der deutschen Arbeitnehmer (der Einfachheit halber Arbeitnehmer 1, 2, 3, 4 und 5) ihre Arbeit gew\u00f6hnlich in den Niederlanden. Dies liegt daran, dass sie einen relevanten Teil ihrer Auftr\u00e4ge in den Niederlanden ausf\u00fchren, die LKWs niederl\u00e4ndische Kennzeichen haben und vier dieser f\u00fcnf Mitarbeiter auch ihre Abholorte in den Niederlanden haben. Anders verh\u00e4lt es sich bei den anderen f\u00fcnf deutschen Mitarbeitern (Mitarbeiter 6, 7, 8, 9 und 10). Sie erhalten ihre Anweisungen in Deutschland, f\u00fchren ihre Aufgaben von Deutschland aus durch, und auch ihre Transporte werden haupts\u00e4chlich in Deutschland abgewickelt. H\u00e4tten die Parteien im Arbeitsvertrag auf die Rechtswahl verzichtet, w\u00e4re f\u00fcr die Mitarbeiter 6-10 deutsches Recht anwendbar gewesen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Ort der Niederlassung des Arbeitgebers<\/span><br \/>\nWas ist, wenn das anwendbare Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden kann? Dann unterliegt der Vertrag gem\u00e4\u00df Absatz 3 dem Land, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet.<br \/>\nIn diesem Fall ist der Sitz des Arbeitgebers nicht mehr relevant, da f\u00fcr alle deutschen Arbeitnehmer das Land bestimmt werden kann, von dem aus sie ihre T\u00e4tigkeit gew\u00f6hnlich aus\u00fcben. Wenn das Land der gew\u00f6hnlichen Besch\u00e4ftigung nicht ermittelt werden konnte, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Landes, in dem sich die Betriebsst\u00e4tte befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.<\/p>\n<p class=\"translation-block\">Dann kommt das Gericht zu Absatz 4 des Artikels 8 Rom I. Besteht trotz des Vorstehenden (Absatz 2 oder 3) eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, so gilt das Recht dieses Staates. Die Rechtsprechung hat auch Gesichtspunkte f\u00fcr die Beurteilung der engeren Verbindung formuliert (Urteil Schlecker, <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/nl\/TXT\/?uri=CELEX:62012CJ0064\" target=\"_self\">ECLI:EU:C:2013:551<\/a>). So ist z. B. zu ber\u00fccksichtigen, in welchem Land der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf das Einkommen zahlt, in welchem Land der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und nach welchen Kriterien das Gehalt und die Besch\u00e4ftigungsbedingungen festgelegt werden. Nach Ansicht des Pensionsfonds besteht eine engere Verbindung zu den Niederlanden wegen der Zahlung von Steuern, w\u00e4hrend nach Ansicht des Arbeitgebers eine engere Verbindung zu Deutschland wegen der Altersversorgung in Deutschland besteht.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht vertrat insoweit die Auffassung, dass die Sozialversicherungspflicht in einem anderen Land nicht ausreicht, um von den Verweisungsregeln des Art. 8 Abs. 2 Rom I abzuweichen. Hinzu kommt, dass in beiden L\u00e4ndern Steuern gezahlt werden, so dass die Gesichtspunkte nicht eindeutig in eine Richtung weisen. F\u00fcr die Mitarbeiter 1-5 gilt weiterhin niederl\u00e4ndisches Recht, f\u00fcr die Mitarbeiter 6-10 deutsches Recht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Also keine verpflichtende Teilnahme f\u00fcr Mitarbeiter 6-10 wegen Deutschland als Land der normalen Besch\u00e4ftigung?<\/span><br \/>\nNein, diese Schlussfolgerung kann nicht sofort gezogen werden. Auch wenn Deutschland das Land der gew\u00f6hnlichen Besch\u00e4ftigung ist, besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Pensionskasse f\u00fcr das Verkehrswesen, wenn die folgenden zwei Bedingungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li>Die Geltungsbereichsregel (territorialer Geltungsbereich) des Gesetzes und des Erlasses erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer im Dienst eines in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmens, deren Land der gew\u00f6hnlichen Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb der Niederlande liegt, und<\/li>\n<li>Die Bestimmungen des Gesetzes und des Dekrets sind von besonderer zwingender Bedeutung, Artikel 9 Rom I<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline;\">Die Geltungsbereichsregel des Bpf-Gesetzes<\/span><br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Geltungsbereichs h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr entscheidend, dass im Wortlaut des Bpf-Gesetzes und des Obligationserlasses keine Einschr\u00e4nkung auf Arbeitnehmer zu lesen ist, deren gew\u00f6hnliches Arbeitsland die Niederlande sind. Dar\u00fcber hinaus ist es das Ziel des Bpf-Gesetzes und des Obligationserlasses, Arbeitnehmer davor zu sch\u00fctzen, keine Rente zu bekommen, was auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer, die einen niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber haben, von Vorteil ist. Daher erstreckt sich das Bpf-Gesetz auch auf Arbeitnehmer, deren gew\u00f6hnliches Besch\u00e4ftigungsland au\u00dferhalb der Niederlande liegt. Die Bedingung 1 ist somit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Sind die Bestimmungen des Bpf-Gesetzes besonders zwingend?<\/span><br \/>\nDurch die Geltungsbereichsregel ist jedoch noch keine Mitwirkungspflicht in Situationen entstanden, in denen keine Rechtswahl f\u00fcr die Niederlande getroffen wurde und die Niederlande auch nicht der gew\u00f6hnliche Besch\u00e4ftigungsstaat sind. Schlie\u00dflich handelt es sich um kumulative Bedingungen, so dass auch nachgewiesen werden muss, dass es sich um einen Fall von zwingendem Sonderrecht handelt. Nach Artikel 9 von Rom I sind zwingende Bestimmungen solche, deren Einhaltung von einem Staat als so wichtig angesehen wird, dass die Bestimmungen auf jeden Fall, der in ihren Anwendungsbereich f\u00e4llt, angewendet werden m\u00fcssen, unabh\u00e4ngig davon, welches Recht nach Rom I auf den Vertrag anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Ohne dies n\u00e4her zu begr\u00fcnden, entschied das Berufungsgericht, dass die Ziele des Bpf-Gesetzes und der Verpflichtungsverordnung nicht ausreichend gewichtig sind, um als besondere zwingende Vorschriften zu qualifizieren. Die Bedingung 2 ist daher nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt mehrere Situationen, in denen eine verpflichtende Teilnahme an einem branchenweiten Pensionsfonds in Frage kommen kann. Die Verpflichtung kann z. B. durch eine Rechtswahl f\u00fcr das niederl\u00e4ndische Recht entstehen, aber auch bei internationalen Sachverhalten kann die Mitwirkungspflicht durch die Niederlande als Land der Besch\u00e4ftigung entstehen. M\u00f6chten Sie weitere Informationen zu diesem Thema erhalten oder haben Sie andere Fragen zu (grenz\u00fcberschreitenden) arbeitsrechtlichen Themen, wenden Sie sich bitte an SPEE advocaten &amp; mediation.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geldt een verplichte deelname aan een bedrijfstakpensioenfonds ook voor werknemers, die weliswaar voor een Nederlandse onderneming werken, maar over de grens hun arbeid verrichten? Dat is een vraag die menig internationaal geori\u00ebnteerde werkgever bezighoudt. Een bedrijfstakpensioenfonds is een pensioenfonds voor werknemers die werkzaam zijn in een bepaalde bedrijfstak, zoals bijvoorbeeld de bouw- of vervoerssector. 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