{"id":2212,"date":"2021-03-03T10:07:21","date_gmt":"2021-03-03T09:07:21","guid":{"rendered":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/?p=2212"},"modified":"2023-09-21T21:25:21","modified_gmt":"2023-09-21T20:25:21","slug":"werkneemster-met-slapend-dienstverband-heeft-geen-recht-op-de-transitievergoeding","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/werkneemster-met-slapend-dienstverband-heeft-geen-recht-op-de-transitievergoeding\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer mit einem \u201eruhenden\u201c Arbeitsvertrag hat keinen Anspruch auf das \u00dcbergangsgeld"},"content":{"rendered":"<p><strong>Allgemein<\/strong><\/p>\n<p class=\"translation-block\">In vielen F\u00e4llen hat ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren Krankheit einen Anspruch auf Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses und auf das gesetzliche \u00dcbergangsgeld. Dennoch gibt es Ausnahmen, wie der folgende Fall zeigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Am 1. April 1978 trat die Arbeitnehmerin in die Vollzeitbesch\u00e4ftigung ihres Arbeitgebers in der Position einer Sekret\u00e4rin ein. Im Jahr 2000 fiel sie mit RSI-bedingten Beschwerden aus. Im Jahr 2001 wurde ihr eine Teilleistung auf der Grundlage des Invalidit\u00e4tsversicherungsgesetzes (WAO) zuerkannt, die auf der Basis eines Arbeitsunf\u00e4higkeitsanteils von 25-35 % berechnet wurde. Seitdem erh\u00e4lt sie zus\u00e4tzlich zu ihrer WAO-Leistung eine Zusatzleistung aus einer Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung der Nationale Nederlanden und einen Lohnzuschuss von ihrem Arbeitgeber. Ab dem 7. Januar 2013 meldete sich die Mitarbeiterin in der Position, die sie zu diesem Zeitpunkt innehatte, vollst\u00e4ndig krank. Laut den Abwesenheitsdaten von Arboned arbeitete die Mitarbeiterin nach einer kurzen Zeit der vollst\u00e4ndigen Abwesenheit wieder teilweise und war ab dem 13. Februar 2015 - dem Tag, an dem sie sich einer Operation an der Schulter unterzog - wieder zu 100% krank gemeldet.<\/p>\n<p>In einer Entscheidung des UWV vom 26. Januar 2015 im Rahmen der Neubewertung des WAO wurde der Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit mit 80-100% festgestellt und dem Arbeitnehmer wurde eine Lohnausfallleistung ab dem 5. Januar 2015 zugesprochen. Die Mitarbeiterin begann nach einer Operation an der Schulter am 13. Februar 2015 mit der Wiedereingliederung, die am 7. September 2015 begann. Die Mitarbeiterin unterzog sich am 8. Juni 2016 einer weiteren Operation an ihrer Schulter. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 best\u00e4tigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass das UWV entschieden habe, dass der Prozentsatz der Arbeitsunf\u00e4higkeit unver\u00e4ndert bei 80-100 % bleibe, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen, aber die Aufstockung der WAO-Leistung einstellen werde.<\/p>\n<p>Am 21. November 2017 forderte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf, ihrem Vorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages unter Zahlung des gesetzlichen \u00dcbergangsgeldes zuzustimmen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, dies zu tun.<\/p>\n<p>Der Fall wurde dann im Namen des Mitarbeiters an das zust\u00e4ndige Unteramtsgericht weitergeleitet. In erster Instanz beantragte der Arbeitnehmer u.a., dass das Amtsgericht den Arbeitgeber zur K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages und zur Zahlung des \u00dcbergangsgeldes verurteilen sollte. Das Unteramtsgericht gab der Klage des Mitarbeiters statt.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber legte jedoch Berufung gegen die Entscheidung des Unteramtsgerichts und die ihr zugrunde liegenden Gr\u00fcnde ein.<\/p>\n<p><strong>Berufungsurteil<\/strong><\/p>\n<p>In der Berufung entschied das Berufungsgericht, dass die Frage, ob der Arbeitsvertrag vor oder nach dem 01.07.2015 ruhend geworden sei, nicht beantwortet werden m\u00fcsse, da auch in diesem Fall davon auszugehen sei, dass die K\u00fcndigungsbefugnis des Arbeitgebers - und damit die Ruhendstellung des Arbeitsvertrages - erst nach dem 01.07.2015 entstanden sei, der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu k\u00fcndigen und ein \u00dcbergangsgeld zu zahlen, weil im vorliegenden Fall, in dem das Ende der Wartezeit vor dem 1. Juli 2015 lag, der Arbeitgeber keine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des (gesamten oder eines Teils des) \u00dcbergangsgeldes verlangen konnte, das er in diesem Fall zu zahlen gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p class=\"translation-block\">Wie auch das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden in seinem <a href=\"https:\/\/uitspraken.rechtspraak.nl\/inziendocument?id=ECLI:NL:GHARL:2020:8645\" target=\"_self\">Urteil vom 26. Oktober 2020<\/a> festgestellt hat, ist in einer Situation, in der das Ende der Wartezeit vor dem 1. Juli 2015 liegt und der Zeitpunkt des Ruhens des Arbeitsvertrags nach dem 1. Juli 2015 liegt, die Kernfrage die Auslegung der Abs\u00e4tze 1 und 2 von \u00a7 7:673e des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs im Verh\u00e4ltnis zueinander.<\/p>\n<p>In der Situation, dass der Arbeitsvertrag nach dem 1. Juli 2015 ruhte, w\u00e4re der Arbeitgeber aufgrund des inzwischen bekannten Xella-Urteils grunds\u00e4tzlich verpflichtet (gewesen), der Beendigung des Arbeitsvertrags zuzustimmen und dem Arbeitnehmer das \u00dcbergangsgeld zu gew\u00e4hren, so dass die Anforderung aus Abschnitt 7:673e Abs. 1 des BW erf\u00fcllt ist. Zusammenfassend l\u00e4sst sich jedoch sagen, dass \u00a7 7:673e Abs. 2 BW vorsieht, dass das \u00dcbergangsgeld nicht den Betrag des \u00dcbergangsgeldes \u00fcbersteigt, der zum Zeitpunkt des Erreichens der Wartezeit berechnet wurde.<\/p>\n<p>Im Fall des Arbeitnehmers war dieser Zeitpunkt der 5. Januar 2015, d. h. vor Inkrafttreten des WWZ, so dass auch im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrags nach dem 1. Juli 2015 das \u00dcbergangsgeld gem\u00e4\u00df Abschnitt 7:673e Absatz 2 des BW null betragen w\u00fcrde. Obwohl dem Arbeitnehmer zugestanden werden kann, dass in der Begr\u00fcndung zur Schaffung des Abschnitts 7:673e Abs. 2 BW keine Hinweise darauf zu finden sind, dass der Gesetzgeber diese Situation teilweise im Sinn hatte, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass ein Arbeitnehmer in dieser Situation einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung hat.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmerin wurde vom Amtsgericht zwar Recht gegeben, aber in der Berufung entschied das Gericht gegen sie und sie hatte keinen Anspruch auf das \u00dcbergangsgeld. Besch\u00e4ftigen Sie auch einen Mitarbeiter, der seit 104 Wochen krank ist und angegeben hat, dass er \u00dcbergangsgeld erhalten m\u00f6chte, oder sind Sie ein Mitarbeiter, der sich in einer \u00e4hnlichen Situation befindet? SPEE Rechtsanw\u00e4lte &amp; Mediation hilft Ihnen gerne bei der Pr\u00fcfung der rechtlichen M\u00f6glichkeiten und der Frage, ob Sie Anspruch auf \u00dcbergangsgeld haben oder nicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Algemeen In veel gevallen heeft een werknemer na twee jaar ziekte recht op een be\u00ebindiging van zijn of haar arbeidsovereenkomst en op de wettelijke transitievergoeding. Toch zijn er uitzonderingen, zo blijkt uit de volgende casus. Feiten Werkneemster is op 1 april 1978 fulltime in dienst getreden bij haar werkgever in de functie van secretaresse. 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