{"id":1181,"date":"2017-02-03T21:54:01","date_gmt":"2017-02-03T20:54:01","guid":{"rendered":"https:\/\/043test.nl\/zieke-grensarbeider-opgelet\/"},"modified":"2023-09-21T21:24:26","modified_gmt":"2023-09-21T20:24:26","slug":"zieke-grensarbeider-opgelet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/zieke-grensarbeider-opgelet\/","title":{"rendered":"Krank gemeldeter Pendler? Aufgepasst!"},"content":{"rendered":"<p>Vor kurzem haben wir bereits einen Artikel, in dem wir die Rechte und Pflichten eines krankgemeldeten Grenzarbeiters und seines Arbeitgebers beschrieben haben, ver\u00f6ffentlicht (siehe: <a href=\"https:\/\/spee-advocaten.nl\/de\/controle-door-bedrijfsarts1\/\">https:\/\/www.spee-advocaten.nl\/controle-door-bedrijfsarts1<\/a>).<\/p>\n<p>K\u00fcrzlich hat nun das Gericht Overijssel ein Urteil zur Reintegrationsverpflichtung und zum Recht auf Lohnfortzahlung des krankgemeldeten Grenzarbeiters verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>In dieser Angelegenheit ging es um Folgendes: Ein Pendler (wohnhaft in Deutschland und angestellt in den Niederlanden) meldete sich krank und schickte daraufhin eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung - ausgestellt von seinem Hausarzt - an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber forderte daraufhin den Arbeitnehmer dazu auf zur Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu kommen. Der Arbeitnehmer tat was von ihm verlangt wurde und besuchte den Betriebsarzt. Nach dessen Diagnose war der Arbeitnehmer allerdings nicht krank, sondern es handele sich \u201cnur\u201d um einen Arbeitskonflikt und Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten miteinander dar\u00fcber sprechen. Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer darum zu einem Gespr\u00e4ch ein, aber der Arbeitnehmer sagte das Gespr\u00e4ch ab und unterbaute das mit einer Erkl\u00e4rung des deutschen Hausarztes, in der stand, dass er nicht in der Lage sei, zu diesem Gespr\u00e4ch zu erscheinen.<\/p>\n<p>Danach stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer doch krank war. Sogar so krank, dass eine Aufnahme ins Krankenhaus und eine sp\u00e4tere Operation notwendig waren. Durch die falsche Einsch\u00e4tzung des Betriebsarztes hatte der Arbeitnehmer das Vertrauen in diesen verloren. Der Arbeitgeber forderte allerdings weiterhin, dass der Arbeitnehmer die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden besuchen solle. Der Arbeitnehmer weigerte sich und sagte, dass er bereit sei die Sprechstunde eines anderen Betriebsarztes zu besuchen. Der Arbeitgeber sah hierf\u00fcr allerdings keinen Anlass und war der Meinung, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seine Reintegrationsverpflichtung halte. Darum behielt der Arbeitgeber schlichtweg  das Gehalt des Arbeitnehmers ein.<\/p>\n<p>Danach stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer doch krank war. Sogar so krank, dass eine Aufnahme ins Krankenhaus und eine sp\u00e4tere Operation notwendig waren. Durch die falsche Einsch\u00e4tzung des Betriebsarztes hatte der Arbeitnehmer das Vertrauen in diesen verloren. Der Arbeitgeber forderte allerdings weiterhin, dass der Arbeitnehmer die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden besuchen solle. Der Arbeitnehmer weigerte sich und sagte, dass er bereit sei die Sprechstunde eines anderen Betriebsarztes zu besuchen. Der Arbeitgeber sah hierf\u00fcr allerdings keinen Anlass und war der Meinung, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seine Reintegrationsverpflichtung halte. Darum behielt der Arbeitgeber schlichtweg  das Gehalt des Arbeitnehmers ein.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass der Betriebsarzt auch nach Deutschland kommen k\u00f6nne. Einen konkreten Vorschlag diesbez\u00fcglich machte der Arbeitgeber allerdings nicht.<\/p>\n<p>Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Klage auf Lohnfortzahlung ein.<\/p>\n<p>In seinem Urteil kam der Richter zu dem Schluss, dass das Einbehalten des Gehaltes w\u00e4hrend einer Krankheit eine weitreichende Ma\u00dfnahme sei. Dabei zog er in Betracht, dass beide Seiten sich dar\u00fcber einig waren, dass der Arbeitnehmer krank war. Dass der Arbeitnehmer arbeitsunf\u00e4hig war, stand also nicht zur Diskussion.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber bezweifelte allerdings, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf Lohnfortzahlung hatte. Der Arbeitgeber war n\u00e4mlich der Meinung, dass der Arbeitnehmer seine Reintegrationsverpflichtung nicht erf\u00fclle und darum kein Recht auf sein Gehalt h\u00e4tte. In diesem Zusammenhang erkl\u00e4rte der Richter, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den Lohn einbehalten durfte. Der Arbeitgeber h\u00e4tte erst entweder die Krankenkasse in Deutschland einschalten m\u00fcssen, um eine erweiterte Untersuchung zu erbitten oder konkrete Schritte einleiten m\u00fcssen um den Arbeitnehmer ein Gespr\u00e4ch mit dem Betriebsarzt in Deutschland zu erm\u00f6glichen. Der Arbeitgeber hat nichts von Beidem getan. Darum war es nicht gerechtfertigt den Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Lohn musste darum r\u00fcckwirkend und inklusive dem gesetzlichen Zinssatz an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Au\u00dferdem wurde der Arbeitgeber zur Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Inkassokosten und der Prozesskosten verurteilt.<\/p>\n<p>Kurzum, sowohl Arbeitgeber als auch krankgemeldete Grenzarbeiter sollten sich gut informieren und von einem erfahrenen Arbeitsrechtsanwalt \u00fcber die Rechte und Pflichten bez\u00fcglich Reintegrationsma\u00dfnahmen und dem Recht auf Lohnfortzahlung beraten lassen.<\/p>\n<p>Haben Sie hierzu noch Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit einem unserer Arbeitsrechtsanw\u00e4lte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eerder schreven wij al een artikel waarin we uitgelegd hebben wat de rechten en verplichtingen zijn van een zieke grensarbeider en zijn\/haar werkgever (zie: https:\/\/www.spee-advocaten.nl\/controle-door-bedrijfsarts1). Over de re-integratieverplichtingen en het recht op loondoorbetaling van een zieke grensarbeider is in 2016 een vonnis gewezen door de rechtbank Overijssel. In die zaak speelde het volgende. 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