23 Juli 2021 Lebenshaltungskosten im Falle von Kindesunterhalt

Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts wird häufig die Frage diskutiert, welche Lebenshaltungskosten bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden dürfen. Sollte ein fester Betrag berücksichtigt werden, wie von der Expertgroep Alimentatienormen empfohlen, oder sollten die tatsächlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden? Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem über diese Frage entschieden.

Seit 2013 wurde ein festes Berechnungssystem für die Berechnung des Kindergeldes gewählt. Damit soll die Vorhersehbarkeit des Kindesunterhalts erhöht und die Anzahl der Änderungsverfahren minimiert werden.

Beide Elternteile sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Pflege und Erziehung ihres Kindes nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu beteiligen. Zur Ermittlung des Kindesunterhalts werden die sogenannten "Trema-Normen" herangezogen. Es handelt sich um unverbindliche Richtlinien, die von der Expertengruppe Unterhalt erarbeitet wurden. Die Richter weichen nicht ohne weiteres von diesen Richtlinien ab.

Aus den Trema-Normen ergibt sich, dass für die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen 30 % des verfügbaren Nettoeinkommens zugrunde gelegt werden sollten.

In der Rechtsprechung wird immer häufiger die Frage diskutiert, ob bei geringeren Lebenshaltungskosten vom System der Pauschalberechnung abgewichen werden kann.

In dem Fall, über den der Oberste Gerichtshof hier zu entscheiden hatte, rügte die Mutter, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Unterhalts zu Unrecht von den festen Wohnkosten ausgegangen sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Vaters zu berücksichtigen seien, da diese deutlich unter dem Festbetrag lägen. Der Vater hatte sich entschieden, seine Lebenshaltungskosten bewusst niedrig zu halten, indem er den Mehrwert seines bisherigen Hauses in sein neues Haus investierte. Dadurch hatte er einen Wohnungsaufwand von nur 95,- €, während der Festbetrag 678,30 € pro Monat betrug.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutete die Entscheidung des Vaters, seine eigene finanzielle Situation so zu gestalten, wie er es wünschte, nicht, dass die Situation so außergewöhnlich war, dass von der Festbetragsregelung abgewichen werden musste.

Der Oberste Gerichtshof sah dies anders.

Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Verwendung einer Wohnkostenpauschale grundsätzlich nicht gegen gesetzliche Normen verstößt.

In dem Moment, in dem die Eltern nicht in der Lage sind, den Bedarf des Kindes zu decken, und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Lebenshaltungskosten (eines der) Elternteile dauerhaft erheblich unter dem Festbetrag liegen, wird der Richter jedoch immer prüfen müssen, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Elternteils bei Zugrundelegung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu einem höheren Unterhaltsbeitrag für das Kind führen würde. Wenn dies der Fall ist, sollte das Gericht den höheren Beitrag festsetzen oder zumindest begründen, warum es unter den Umständen des Falles keinen Grund dafür gibt.

Da das Berufungsgericht dies in diesem Fall nicht getan hatte, hob der Oberste Gerichtshof das Urteil auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung und Entscheidung an ein anderes Berufungsgericht.

Es sollte daher in jedem Fall kritisch geprüft werden, ob die Berechnung mit einer Wohnungskostenpauschale der Situation gerecht wird.

Haben Sie Fragen zum Kindesunterhalt oder möchten Sie eine Feststellung oder Änderung des Kindesunterhalts beantragen? Bitte kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir sind gerne für Sie da.

SPEE advocaten & mediation Maastricht