5 Nov. 2021 Gesetz über bezahlten Elternurlaub

Gegenwärtig haben Eltern in den ersten acht Jahren nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf das 26-fache ihrer Wochenarbeitszeit an unbezahltem Elternurlaub.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Lohnfortzahlung während dieses Urlaubs. Es kann jedoch ein Anspruch auf eine teilweise Lohnfortzahlung auf der Grundlage eines Tarifvertrags bestehen.

Am 2. August 2022 wird das Gesetz über den bezahlten Elternurlaub in Kraft treten. Mit diesem Gesetz wird die europäische Richtlinie umgesetzt, nach der ein Mitgliedstaat zwei Monate bezahlten Elternurlaub vorsehen muss. So können die Beschäftigten Arbeit und Pflege besser miteinander verbinden. Die Familien können sich an die neue Familiensituation gewöhnen und gemeinsam eine bewusste Entscheidung über die Aufteilung von Arbeit und Betreuung treffen.

Was wird sich ändern?

Nach dem neuen Gesetz werden Eltern bald neun Wochen bezahlten Elternurlaub erhalten. Während dieser Zeit erhalten sie eine Vergütung vom UWV.
Diese Leistung beläuft sich auf 50 % des Tageslohns und ist ebenfalls auf 50 % des festgelegten Tageshöchstlohns begrenzt. Das Gesetz enthält eine Bestimmung, wonach der Prozentsatz durch königlichen Erlass noch vor dem Inkrafttreten auf 70 % erhöht werden kann.

Darüber hinaus müssen diese 9 Wochen Urlaub im ersten Lebensjahr des Kindes genommen werden, um die Leistung zu erhalten. Zusätzlich zu diesen 9 Wochen bezahlten Urlaubs kann ein Elternteil 17 Wochen unbezahlten Urlaub nehmen, bevor das Kind das Alter von 8 Jahren erreicht. Die im ersten Jahr nicht in Anspruch genommenen Wochen können auf den 17-wöchigen unbezahlten Urlaub angerechnet werden.

Der bezahlte Elternurlaub wird auch für einige Eltern gelten, die kurz vor der Einführung des Gesetzes ein Kind bekommen haben. Das Kind muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes jünger als ein Jahr sein, und der betreffende Elternteil muss zu diesem Zeitpunkt berufstätig (Arbeitnehmer) sein und noch nicht das volle Recht auf Elternurlaub in Anspruch genommen haben.

Der Urlaub muss zwei Monate im Voraus beantragt werden. Ein Arbeitgeber wird nicht ohne weiteres ein zwingendes geschäftliches oder dienstliches Interesse daran finden, die Einzelheiten des Urlaubs wie vom Arbeitnehmer gewünscht zu ändern, und eine Verzögerung sollte nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im ersten Jahr nicht nehmen kann. Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz und alle Rechte, die er vor der Beurlaubung hatte.

Der Antrag auf Leistungen während des Elternurlaubs wird über den Arbeitgeber gestellt und muss von diesem im Nachhinein, d. h. nach Inanspruchnahme des Urlaubs, beantragt werden.

Der bezahlte Elternurlaub wird zusätzlich zum normalen Mutterschaftsurlaub für die Mutter und zum 6-wöchigen (zusätzlichen) Geburtsurlaub für den Partner gewährt.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte unverbindlich an uns. Wir unterstützen Sie gerne und halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.

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