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5 Feb 2021 Gesetz über die Verwaltung und Aufsicht von juristischen Personen (Teil 1): Haftung von Vorständen von Stiftungen und Vereinen

Am 1. Juli 2021 ist es soweit: Das Gesetz über die Verwaltung und Beaufsichtigung von juristischen Personen (WBTR) tritt in Kraft. Was bedeutet dieses Gesetz für Unternehmer? In einer Reihe von Artikeln führt SPEE advocaten & mediation Sie durch die wichtigsten Änderungen. Diese Woche: Vorstandshaftung für Stiftungen und Vereine.

Wir veröffentlichen regelmäßig Artikel über die Haftung der Geschäftsführer von BVs und NVs. In solchen Fällen spricht man von einer Haftung bei "grober Fahrlässigkeit". Aber die Haftung von Vorständen von Stiftungen und Vereinen (und Aufsichtsräten) war nicht ganz klar.

Es ist bereits bekannt, dass diese Amtsträger nach Artikel 2:9 BW (der allgemeinen Grundlage für die Haftung von Geschäftsführern) oder auf der Grundlage der unerlaubten Handlung des Artikels 6:162 BW haftbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die nichtkommerzielle Stiftung und den Verein.

Das WBTR führt eine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Geschäftsführerhaftung für formale kommerzielle Vereine und kommerzielle Stiftungen ein. Es handelt sich um die Haftung im Falle eines Konkurses auf der Grundlage von Abschnitt 2:138 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Regeln für formale kommerzielle Vereine und kommerzielle Stiftungen werden daher mit den Regeln übereinstimmen, die wir bereits für BVs und NVs haben. Dies bedeutet Folgendes.

Wenn die Geschäftsführung der Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist ODER wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlicht wurde, ist die offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung (oder unsachgemäße Aufsicht) unwiderlegbar. In diesen Situationen besteht daher der Verdacht, dass diese unsachgemäße Pflichterfüllung eine wichtige Ursache für den Konkurs ist. Letzteres ist jedoch widerlegbar.

Dies gilt für Geschäftsführer und Aufsichtsräte eines Vereins oder einer Stiftung, die der Körperschaftsteuer unterliegt oder die halböffentlich ist und eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses hat. Die Vermutungen gelten nicht für Vorstände und Aufsichtsräte von nicht-kommerziellen Vereinen und Stiftungen. Sie können auch im Konkursfall haften, aber in diesem Fall hat der Treuhänder die Beweislast.

Fragen zum WBTR und/oder Geschäftsführerhaftung? Fragen Sie die Wirtschaftsanwälte von SPEE advocaten & mediation.

SPEE advocaten & mediation Maastricht