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19 Jun 2023 Arbeitnehmer hat eine Wettbewerbsklausel für die Niederlande, tritt aber bei einem Konkurrenten in Belgien ein: Ist dies zulässig?

Im ersten Quartal 2023 befasste sich das Amtsgericht Rotterdam mit der Auslegung einer Wettbewerbsverbotsklausel, die vorsah, dass es dem Arbeitnehmer untersagt war, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrags zu einem Konkurrenzunternehmen des betreffenden Arbeitgebers in den Niederlanden zu wechseln. Nach Beendigung des Arbeitsvertrags wechselte der Arbeitnehmer zu einem konkurrierenden Arbeitgeber in Belgien. Der ehemalige Arbeitgeber sieht darin einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Wie sieht das Amtsgericht dies?

Sachverhalt

Der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass aus dem Wortlaut des Wettbewerbsverbots hervorgeht, dass der Arbeitgeber das Geschäft in den Niederlanden schützen will. Dieses Geschäftsvolumen wäre nach Ansicht des Arbeitgebers auch gefährdet, wenn der Arbeitnehmer zu einem belgischen Konkurrenten wechseln würde. Außerdem vertritt der Arbeitgeber die Auffassung, dass der Arbeitnehmer für seinen neuen belgischen Arbeitgeber teilweise von zu Hause aus (in den Niederlanden) arbeitet.

Um festzustellen, ob der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber in Belgien arbeiten darf, muss das Kantonsgericht den genauen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots bestimmen. In diesem Zusammenhang wendet das Amtsgericht zur Auslegung der Klausel den so genannten Haviltex-Standard an. Das bedeutet, dass es bei der Frage, was die Parteien vereinbart haben, nicht nur um den sprachlichen Wortlaut der Wettbewerbsverbotsklausel geht, sondern auch um die Bedeutung, die ihr im Sinne dessen beigemessen werden kann, was die Parteien aufgrund ihrer Erklärungen und ihres Verhaltens voneinander erwarten durften.

Zwischen den Parteien steht fest, dass die Wettbewerbsverbotsklausel nicht ausgehandelt wurde. Die Klausel wurde einseitig vom Arbeitgeber formuliert und vom Arbeitnehmer akzeptiert. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Inhalt und Umfang des Wettbewerbsverbots bei Abschluss des Arbeitsvertrags erörtert wurden. Daraus folgt, dass sich in der dem Arbeitsvertrag vorausgehenden Phase keine Anhaltspunkte finden lassen, die die Auslegung des Wettbewerbsverbots beeinflussen könnten. Daher ist im vorliegenden Fall der wörtliche Wortlaut der Wettbewerbsverbotsklausel entscheidend.

Stellungnahme des Amtsgerichts

Nach Ansicht des Amtsgerichts impliziert der wörtliche Wortlaut des Wettbewerbsverbots, dass der Arbeitnehmer nicht zu einem Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers in den Niederlanden wechseln darf. Schließlich spricht das Wettbewerbsverbot ausdrücklich von einem "Eintritt in den Dienst von" in den Niederlanden. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auch von zu Hause aus (in den Niederlanden) verrichtet, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. Aus dem Wortlaut des Wettbewerbsverbots geht nicht hervor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten wollte, in den Dienst eines Wettbewerbers zu treten, unabhängig davon, wo dieser seinen Sitz hat. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier.

Schlussfolgerung

Ein Arbeitgeber kann ein starkes Interesse daran haben, einen ehemaligen Arbeitnehmer daran zu hindern, zu einem Konkurrenten zu wechseln. Das in diesem Artikel besprochene Urteil des Rotterdamer Amtsgerichts zeigt, dass der Wortlaut einer Wettbewerbsklausel von großer Bedeutung ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die Auslegung der Wettbewerbsklausel besteht, insbesondere wenn die Wettbewerbsklausel nicht das Ergebnis von Verhandlungen ist, sondern einseitig vom Arbeitgeber formuliert wurde. Wir raten Arbeitgebern daher, in der Wettbewerbsverbotsklausel eindeutig festzulegen, was der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags tun darf und was nicht. Auch für Arbeitnehmer ist es wichtig, dies vor der Unterzeichnung eines Wettbewerbsverbots zu klären. Es ist zu beachten, dass heutzutage in vielen Fällen hybride Arbeitsformen (teilweise von zu Hause aus) eingesetzt werden, was - wie auch dieser Artikel zeigt - zu Diskussionen bei der Auslegung und Anwendung eines Wettbewerbsverbots führen kann. Sie tun also gut daran, auch dies bei der Abfassung und Aufzeichnung eines Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Beratung oder Unterstützung bei der Abfassung und/oder Beurteilung eines Wettbewerbsverbots? Die Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

SPEE advocaten & mediation Maastricht