6 Sep 2022 Mitarbeiter zeichnet heimlich Gespräche mit dem Arbeitgeber auf

Grund für die Entlassung oder nicht?

Eine Mitarbeiterin der TU Delft hat mindestens acht Gespräche mit ihrem Arbeitgeber heimlich aufgezeichnet. Aus diesem Grund rief der Arbeitgeber das Amtsgericht an und beantragte die Auflösung des Arbeitsvertrags. Ob diese Anfrage erfolgreich war, können Sie hier nachlesen.

Was waren die Fakten?

Der Arbeitnehmer war seit dem 15. Oktober 2018 auf der Grundlage eines zweijährigen Beamtenverhältnisses an der TU Delft tätig. Am 15. Oktober 2020 wurde der Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert, weil die TU Delft Zweifel an ihren Leistungen hatte.

Die Arbeitnehmerin war jedoch der Meinung, dass sie einen unbefristeten Vertrag hätte erhalten sollen. Daher erhob sie am 13. November 2020 Klage vor dem Amtsgericht. Am 5. Oktober 2021 entschied das Gericht gegen sie. Der Arbeitsvertrag endete daher von Rechts wegen am 15. Oktober 2021, und der Arbeitnehmer erhielt ein Übergangsgeld. Am 8. Dezember 2021 legte der Arbeitnehmer Berufung gegen das Urteil des Unteramtsgerichts ein. Aus der so genannten Beschwerdeschrift, einem schriftlichen Dokument im Beschwerdeverfahren, ging hervor, dass die Arbeitnehmerin insgesamt acht Gespräche mit ihrem Arbeitgeber heimlich aufgezeichnet hatte. Dies ging der TU Delft sehr gegen den Strich.

Da das Berufungsverfahren noch lief und somit die Möglichkeit bestand, dass das Berufungsgericht entscheidet, dass tatsächlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, wandte sich die TU Delft mit einem so genannten bedingten Auflösungsantrag an das Amtsgericht: Wenn nach dem 15. Oktober 2021 noch ein Arbeitsvertrag besteht, möchte die TU Delft diesen auflösen. Nach Ansicht der TU Delft hat der Mitarbeiter (schwer) schuldhaft gehandelt, indem er die Gespräche heimlich aufzeichnete.

Wie entscheidet das Amtsgericht?

Das Unterbezirksgericht hat folgende Überlegungen angestellt. Zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Gespräche mit ihren Vorgesetzten wurden mit der Arbeitnehmerin Gespräche über ihre Leistung geführt. Dies geschah vor dem Hintergrund der Frage, ob sie gut genug funktionierte, um ihren Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Das Amtsgericht hält es für denkbar, dass die Arbeitnehmerin dies "aufregend" fand und vielleicht auch das Gefühl hatte, dass sie sich in einer etwas unangenehmen Lage befand (für sie stand viel auf dem Spiel). Die Tatsache, dass sie die Gespräche mit ihr aufgezeichnet hat, um ihre Position im Nachhinein besser reflektieren zu können, ist daher nach Ansicht des Landgerichts nicht schuldhaft an sich.

Was das Amtsgericht jedoch als schuldhaft ansah, war, dass die Angestellte die Aufnahmen heimlich gemacht hatte (und zwar achtmal) und dass sie diese Aufnahmen anschließend öffentlich machte. Diese Gespräche waren vertraulich. Dies stellt ein schuldhaftes Verhalten dar, so dass ein triftiger Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrags vorliegt. Zudem habe das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers zu einer irreparablen und nachhaltigen Störung des Arbeitsverhältnisses geführt.

Das Amtsgericht teilte jedoch nicht die Auffassung der TU Delft, dass ein "schweres" Verschulden vorlag: Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass sie die Aufnahmen in den von ihr vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht angestrengten Verfahren verwenden musste, um ihre Rechtspositionen in diesen Verfahren zu wahren. Daraus ergibt sich ein vorwerfbares Verhalten (und ein gestörtes Arbeitsverhältnis) im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber, aber kein schweres Verschulden im Sinne von § 7: 669 Abs. 3 lit. e BW. Die Arbeitnehmerin behält also ihren Anspruch auf Übergangsgeld.

Der Arbeitsvertrag wird daher aufgelöst, sofern festgestellt wird, dass nach dem 15. Oktober 2021 noch ein Arbeitsvertrag besteht.

Das vollständige Urteil können Sie hier lesen

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