2 Apr. 2019 Arbeitgeber können eine Entschädigung für bezahlte Abfindung beantragen!

Das Repräsentantenhaus und der Senat haben den Gesetzesvorschlag bezüglich der Entschädigung von Arbeitgebern für die Zahlungen von Abfindungen angenommen. Das Gesetz soll Arbeitgeber hinsichtlich der hohen Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern entstehen, sowie hinsichtlich der Abfindung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bei einer Kündigung aus betriebsökonomischen Gründen schuldet, entgegen kommen. Daher hält es der Gesetzgeber für wünschenswert, dass Abfindungen bei Entlassung aufgrund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund betriebsökonomischer Gründe nicht oder nur in geringerem Umfang vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Was beinhaltet dieses neue Gesetz?

Die erste Maßnahme bezieht sich auf Entlassungen aus betriebsökonomischen Gründen. Unter bestimmten Umständen muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann keine Abfindung mehr bezahlen. Dies ist laut dem neuen Gesetz der Fall, wenn:

a) Der Arbeitsvertrag aufgrund betriebsökonomischer Umstände gekündigt wird und

b) Der Arbeitnehmer auf der Grundlage der CAO (Tarifvertrag) oder der Vorschriften des zuständigen Verwaltungsorgans Anspruch auf eine Maßnahme hat, die zur zeitlichen Begrenzung der Arbeitslosigkeit beiträgt, oder Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich oder auf eine Kombination aus beidem hat.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass CAO-Parteien (Tarifparteien) Spielräume gewährt werden, um im Falle von Kündigungen aus betriebsökonomischen Gründen von der gesetzlich geschuldeten Abfindung abweichen zu können. Die CAO (der Tarifvertrag) muss dann allerdings eine angemessene finanzielle Entschädigungsvereinbarung anbieten oder Maßnahme vorsehen, die die Chance auf neue Arbeit für den betreffenden Mitarbeiter erhöht.

Diese Maßnahme kann beispielsweise aus einer eigenen Erstattungsregelung, einer Schulungsmöglichkeit, einem ‚Outplacement‘ (einer Art Bewerbertraining/ Hilfe eine neue Stelle zu finden) oder einem übergesetzlichen (ergänzenden) Arbeitslosengeld bestehen. Wichtig ist, dass der (Geld-) Wert dieser Maßnahme nicht der Abfindung entsprechen muss, auf die der einzelne Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob der einzelne Arbeitgeber diese Maßnahme anbietet oder ob dies beispielsweise eine Stiftung tut, an die der Arbeitgeber (jährlich) einen Beitrag zahlt.

Die zweite Maßnahme bezieht sich auf die Kündigung eines langfristig (mehr als zwei Jahre) arbeitsunfähigen Arbeitnehmer. Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitgeber vom UWV eine Entschädigung für die zu zahlende Abfindung verlangen. Gemäß dem neuen Gesetz kann ein Arbeitgeber vom UWV eine Entschädigung für die Abfindung verlangen, wenn der Arbeitsvertrag

a) nach zweijähriger Krankheit des Arbeitnehmers (oder im Falle einer Lohnsanktion nach dreijähriger Krankheit) wegen Langzeitarbeitsunfähigkeit gekündigt wird, oder

b) von Rechts wegen beendigt wurde und der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit aufgrund von Krankheit oder Gebrechen zu diesem Zeitpunkt nicht ausführen konnte.

Der Arbeitgeber kann dann eine Entschädigung beantragen, unabhängig davon, ob:

  • ein Kündigungsverfahren durchgeführt wurde,
  • eine Kündigung des Arbeitsvertrags mit gegenseitigem Einverständnis oder
  • eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Rechts wegen vorliegt.

Der Gesetzgeber befürchtete nämlich, dass die Arbeitgeber ansonsten (unnötigerweise) offizielle Kündigungsverfahren zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse einleiten würden, was die Arbeitslast des UWV (und der Gericht) verstärken würde.

Ein Antrag auf Erstattung der Abfindung muss grundsätzlich die folgende Angaben/Dokumente enthalten:

a) Den Arbeitsvertrag mit dem betreffenden Arbeitnehmer

b) Belege dafür, dass der Arbeitsvertrag aufgrund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde, wie zum Beispiel:

  • Die Erlaubnis der UWV zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit oder die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Arbeitsvertrag aus diesem Grund aufgelöst wurde;
  • Den Aufhebungsvertrag (geschlossen nach Ablauf des Kündigungsverbot während einer Krankheit), der sich auf die Beendigung des Arbeitsvertrages aufgrund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit in gegenseitigem Einvernehmen bezieht

c) Wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit Erlaubnis des UWV gekündigt wurde:

  • Eine Erklärung des Betriebsarztes, dass der Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsvertrags krank war
  • Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer krank war
  • und der vom Arbeitgeber während der Krankheit bezahlte Lohn

d) Der vom Arbeitgeber während einer Krankheit gezahlte Lohn (basierend auf Lohnabrechnungen).

Darüber hinaus ist es natürlich ratsam, die Daten, die zur Berechnung des Abfindungsbetrags verwendet wurden, sorgfältig zu speichern und den Zahlungsnachweis für die Abfindung gut aufzubewahren.

Bitte beachten Sie, dass der UWV die geleistete Entschädigung vom Arbeitgeber zurückfordern kann, wenn sich herausstellt, dass die Entschädigung zu Unrecht geleistet oder ein zu hoher Betrag bezahlt wurde. In der Gesetzeserklärung weist der Gesetzgeber sogar daraufhin, dass vorsätzliches Falschinformieren (Betrug) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden könne.

Die Regelung tritt zum 1. April 2020 in Kraft. Arbeitgeber haben dann ab dem 1. April 2020 sechs Monate Zeit, um einen Antrag bei der UWV einzureichen. Das heißt, dass Entschädigungen für Abfindungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 1. April 2020 fällig waren oder sind, bis spätestens zum 1. Oktober 2020 eingereicht werden können.

Grundsätzlich wird der UWV innerhalb von 8 Wochen neue Anträge bearbeiten. Anträge, die die Kompensation von Abfindungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 1. April 2020 bezahlt wurden, betreffen, werden jedoch aufgrund des erwarteten Ansturms innerhalb von 6 Monaten von der UWV bearbeitet werden.

Beachten Sie weiterhin, dass der Antrag eines Arbeitgebers, der von der sogenannten gestaffelten Zahlungsvereinbarung („gespreide betalingsregeling“) Gebrauch macht, erst nach der letzten Zahlung bearbeitet wird.

Das neue Gesetz bietet daher also gute Perspektiven für Arbeitgeber! So können diese, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, Entschädigungen für Abfindungen erhalten, die sie langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zahlen mussten. Außerdem müssen sie unter bestimmten Umständen bei Entlassungen aus betriebsökonomischen Gründen keine Abfindungen mehr bezahlen.

Arbeitgebern, die bereits Abfindungen bezahlt haben, wird empfohlen, die Daten dieser Fälle bis zum 1. April 2020 gut aufzubewahren, da sie ab dem 1. April 2020 sechs Monate Zeit haben, einen Antrag auf Entschädigung dieser Zahlungen zu stellen, um so die gezahlte Abfindung von der UWV zurück zu fordern.

Das neue Gesetz bietet aber auch gute Perspektiven für Arbeitnehmer! Denn viele Arbeitgeber lassen im Moment Arbeitsverträge nach Ablauf der zweijährigen Krankheitspause ruhen, um die Zahlung einer Abfindung zu vermeiden. Vielleicht führt diese Gesetzesänderung jedoch zu einer Neubewertung der Situation durch die Arbeitgeber und bringt diese dazu, solche Arbeitsverträge (in Zukunft) zu kündigen. Denn immerhin gibt es für Arbeitgeber auch einige Haken an der Sache mit den ruhenden Arbeitsverhältnissen, siehe: https://www.spee-advocaten.nl/welche-haken-hat-ein-ruhendes-arbeitsverhltnis

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