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20 Mrz 2020 Welche Folgen hat Corona für Grenzgänger?

Wir alle hatten uns an die Freizügigkeit von Personen in der EU gewöhnt. Doch nun, da wir uns mitten in der Coronakrise befinden, ist alles anders. Jedes Land ergreift eigene Maßnahmen, um seine Einwohner zu schützen, doch diese Maßnahmen können für die zahlreichen Grenzgänger in Limburg ein Problem sein. Was bedeuten diese Maßnahmen für sie und für ihre Arbeitgeber?

Unter Grenzgängern verstehen wir die Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, aber beispielsweise in Belgien oder Deutschland leben und mindestens einmal in der Woche zwischen ihrem Wohn- und ihrem Arbeitsland hin und her fahren. Grenzgänger haben im Vergleich zu den in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmern eine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Hier erfahren Sie mehr.

Für Grenzgänger, die in Belgien wohnen, gilt Folgendes. Der belgische Minister für Sicherheit und Inneres hat Heimarbeit für alle Beschäftigten angeordnet, deren Tätigkeit sich dafür eignet und die bei nicht essenziellen Unternehmen angestellt sind. Wenn Heimarbeit aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die Social Distancing ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist natürlich der mittlerweile übliche Abstand von 1,5 Metern wichtig.

Wenn ein Grenzgänger im Rahmen seiner Tätigkeit in die Niederlande fahren muss, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er in eine Grenzkontrolle gerät. In diesem Fall muss er nicht nur den Personalausweis, sondern auch eine von der belgischen Regierung erstellte Bescheinigung vorlegen. Für Arbeitgeber gilt also: Wenn Sie diese Bescheinigung noch nicht für alle Grenzgänger ausgestellt und unterzeichnet haben, müssen Sie das nachholen. Hier finden Sie die Bescheinigung.

Außerdem empfehlen wir Arbeitgebern, zusätzlich ein Schreiben aufzusetzen und an die Grenzgänger zu versenden. In diesem Schreiben können Sie als Arbeitgeber erklären, dass Ihr in Belgien wohnhafter Arbeitnehmer nicht von zuhause aus arbeiten kann und an Ihrem Betriebsstandort in den Niederlanden persönlich anwesend sein muss, da dies für die Tätigkeit des Arbeitnehmers, die Kontinuität der Betriebsführung und die Funktion des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Mehr über die Maßnahmen in Belgien erfahren Sie hier im Ministerialerlass vom 18. März 2020.

Für in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer gilt ebenfalls der Aufruf der Behörden, nach Möglichkeit von zuhause aus zu arbeiten. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit trotzdem in die Niederlande reisen muss, dann empfehlen wir Arbeitgebern, die Bescheinigung für Berufspendler auszufüllen. Diese Bescheinigung finden Sie hier. Sicherheitshalber empfehlen wir Ihnen, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer außerdem eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie eine aktuelle Lohnabrechnung mit sich führt. Auf diese Weise haben Arbeitnehmer bei einer Grenzkontrolle weniger Probleme und können nachweisen, dass der Grenzübertritt notwendig ist.

Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass die niederländischen, belgischen und deutschen Behörden entschieden haben, die Arbeitsstunden im Homeoffice, die in Coronazeiten (im Wohnland) anfallen, so eingestuft werden, als ob sie am Arbeitsplatz im Arbeitsland geleistet wurden. Das soll verhindern, dass sich für Grenzgänger unbeabsichtigte Änderungen im Hinblick auf das Land ergeben, in dem sie sozialversicherungspflichtig sind.

Weitere Informationen über Corona und Grenzgänger finden Sie hier.

Die Fachanwälte und -anwältinnen für Arbeitsrecht von SPEE advocaten & mediation wünschen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im In- und Ausland viel Erfolg in dieser außergewöhnlichen Zeit. Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Aspekten des Coronavirus haben, zum Beispiel im Hinblick auf Arbeit und soziale Sicherheit, können Sie uns jederzeit per E-Mail, Telefon oder Skype erreichen.

SPEE advocaten & mediation Maastricht