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4 Mrz 2020 LOHNSPERRE WEGEN VERWEIGERUNG DER MEDIATION; IST SIE ZULÄSSIG?

Ein Arbeitnehmer meldet sich krank, nachdem er in einen Arbeitsunfall verwickelt war, bei dem er Verbrennungen erlitt. Der Betriebsarzt ist der Ansicht, dass das Hauptproblem in der psychischen Verfassung des Arbeitnehmers liegt, die auf die Bewältigung des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist. Nachdem sich zwei Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als unzureichend erwiesen haben, wird eine Mediation eingeleitet. Der Arbeitnehmer erscheint daraufhin nicht zum ersten Schlichtungstermin und der Arbeitgeber stellt die Gehaltszahlung ein.

In zwei Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt war, einen Lohnstopp zu verhängen. Obwohl das Kantonsgericht in erster Instanz entschied, dass die Lohnsanktionen des Arbeitgebers ungerechtfertigt waren, war das Berufungsgericht in Den Bosch anderer Meinung.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7:629 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung seines Lohns hat. Der Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei berechtigt, die Lohnzahlung einzustellen. Das Berufungsgericht stimmte dem zu und führte Folgendes aus.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es wichtig, dass der Betriebsarzt zur Mediation geraten hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Arbeitnehmer seine Wiedereingliederungsverpflichtungen nicht erfüllt, da er ohne triftigen Grund nicht an der Einleitung eines Mediationsverfahrens mitwirkte. Nach zahlreichen Gesprächen über die Vereinbarung eines Mediationstermins gab der Arbeitnehmer immer noch an, dass er den Termin nicht wahrnehmen würde.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer vernünftigerweise hätte verstehen müssen, dass der Arbeitgeber dies als Verweigerung der Zusammenarbeit ohne triftigen Grund auslegen würde und dass der Arbeitgeber daher eine Lohnsperre verhängen würde.

Erst im Januar 2019 fand schließlich das Schlichtungsverfahren statt. Da der Arbeitgeber seit November 2018 bereits mehrere erfolglose Versuche unternommen hatte, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Mediation zu bewegen, befand das Berufungsgericht, dass die Lohnmaßnahme zu Recht erfolgt war.

Darüber hinaus stellte das Berufungsgericht fest, dass ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Mediation und damit seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Förderung seiner Wiedereingliederung gezeigt hatte, tatsächlich wieder Lohn hätte gezahlt werden müssen. Die vom Arbeitgeber verhängte Lohnsanktion hätte daher von diesem Zeitpunkt an enden müssen (was nicht der Fall war).

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