13 Sep. 2022 Wann liegt eine stillschweigende Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrags vor?

Die zentrale Frage in dieser Rechtssache war, ob der befristete Arbeitsvertrag, den die Arbeitnehmerin mit dem Dienst Justitiële Inrichtingen (DJI) bis zum 17. September 2020 abgeschlossen hatte, stillschweigend fortgesetzt wurde, da die Arbeitnehmerin am 17. und 18. September 2020 weiterhin zur Arbeit eingeteilt war und an diesen Tagen auch ihre übliche Arbeit verrichtete. Der Arbeitnehmer fordert Gehalt und Wiedereinstellung, der Arbeitgeber sagt, der Arbeitsvertrag sei beendet. Was sagt der Richter dazu?

Kurz gesagt, die Arbeitnehmerin forderte die Fortzahlung ihres Gehalts ab dem 19. September 2020 und eine Wiederbeschäftigung. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück. Nach Ansicht des Amtsgerichts war der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden. Mit ihrer Berufung wollte die Arbeitnehmerin erreichen, dass ihren Ansprüchen doch noch stattgegeben wird.

Die "stillschweigende Fortsetzung" setzt in erster Linie voraus, dass die Parteien einen Konsens über die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erzielt haben. Ob eine solche Willensübereinstimmung vorlag oder nicht, muss auf der Grundlage der Doktrin des Willens/Geheimnisses beurteilt werden.

Die Behauptung der Arbeitnehmerin, dass sie diesen Willen vernünftigerweise aus der Tatsache ableiten konnte, dass sie am 17. und 18. September 2020 noch ihre Aufgaben wahrnehmen sollte und auch in der Lage war, diese Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch angesichts der übrigen Umstände des Falles unzureichend. Aus diesen Umständen, die in ihrem Zusammenhang zu sehen sind, geht hinreichend klar hervor, dass der Arbeitnehmerin wiederholt deutlich gemacht wurde, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde.

Dementsprechend erklärte die Arbeitnehmerin in der Berufungsverhandlung, dass ihr von den Führungskräften nichts gesagt worden sei, woraus sie schließen könne, dass das DJI seine Entscheidung revidiert habe. In dieser Situation konnte die Arbeitnehmerin aus dem Umstand, dass sie nach dem 16. September 2020 noch im aktuellen Dienstplan aufgeführt war und ihre Aufgaben am 17. und 18. September 2020 wahrnehmen konnte, vernünftigerweise nicht ableiten, dass das DJI seine Entscheidung tatsächlich aufgehoben hatte.

Dies gilt umso mehr, als sie hätte wissen können und müssen, dass sie im nächsten Dienstplan für den Zeitraum vom 21. September 2020 bis zum 4. Oktober 2020 als "dienstfrei" aufgeführt sein würde. Ohne sich zu erkundigen, was sie nicht getan hat, konnte sie in dieser Situation vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass das DJI das Arbeitsverhältnis mit ihr fortsetzen wollte. Unter den gegebenen Umständen kann daher nicht von einer stillschweigenden Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden.

Das DJI hat zwar fahrlässig gehandelt, indem es den Arbeitnehmer nicht aus dem aktuellen Dienstplan gestrichen hat und ihm nicht erlaubt hat, am 17. September 2020 an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, aber in diesem Fall hat dies nicht zu einer stillschweigenden Fortsetzung des Arbeitsvertrags geführt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg und das angefochtene Urteil wird aufrechterhalten.

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