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30 Jan 2023 Verheimlichung von Vermögenswerten in Scheidungssachen

Das Berufungsgericht 's-Hertogenbosch hat kürzlich in einem Fall entschieden, in dem es um die Aufteilung einer aufgelösten ehelichen Gütergemeinschaft ging, insbesondere um die Frage, ob die Ehefrau einen Anteil an einer Immobilie in Russland hatte und, falls ja, ob sie diesen absichtlich verschwiegen hatte.

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Bei einer Scheidung sind die Ehegatten auf die gegenseitigen Informationen über den Umfang der Gütergemeinschaft angewiesen. Es könnte dann verlockend sein, zu versuchen, bestimmte Vermögenswerte aus der Aufteilung herauszuhalten, indem man nichts über sie sagt. Das ist nicht klug, denn dafür gibt es eine Strafe.

Gemäß Artikel 3:194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwirkt ein Ehegatte, der "vorsätzlich ein zur ehelichen Gütergemeinschaft gehörendes Gut verheimlicht, verlegt oder verbirgt", seinen Anteil an diesem Gut an den anderen Ehegatten. Wenn also der andere Ehegatte später herausfindet, dass das Vermögen verheimlicht wurde, verliert derjenige, der das Vermögen verheimlicht hat, alles.

Für Eheverträge enthält das Gesetz eine ähnliche Bestimmung. Für den Fall, dass die Ehegatten aufgrund des Ehevertrags verpflichtet sind, bei Beendigung der Ehe Vermögenswerte gegeneinander aufzurechnen, sieht Artikel 1:135 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, dass ein Ehegatte, der einen zum aufzurechnenden Vermögen gehörenden Vermögenswert absichtlich verheimlicht, veruntreut oder verbirgt, so dass sein Wert nicht in den Ausgleich einbezogen wird, dessen Wert nicht aufrechnen darf, sondern den anderen Ehegatten in voller Höhe entschädigen muss.

Beweislage
Der Vorwurf des Verschweigens wird angesichts der schwierigen Beweislage nicht häufig erhoben. Wegen der Schwere der Sanktion werden hohe Anforderungen an die Beweislast gestellt, die beide bei dem geschädigten Ehegatten liegen. Die Absicht, etwas zu verbergen, muss nachgewiesen werden. Der Ehegatte, der etwas verschwiegen oder verheimlicht hat, muss also auch wissen, dass das Eigentum der Gemeinschaft gehört. Einfaches Vergessen wird nicht geahndet.

Daher kommt es regelmäßig vor, dass ein Ehegatte nicht beweisen kann, dass ein Vermögenswert absichtlich verschwiegen wurde. In diesem Fall kann der andere Ehegatte jedoch immer noch die Hälfte des Wertes des Vermögens beanspruchen. Stellt sich nach der Teilung heraus, dass bestimmte Gegenstände nicht in die Teilung einbezogen wurden, sondern vergessen wurden, müssen sie trotzdem geteilt werden. Hierfür gibt es keine Verjährungsfrist.

Fakten
Vor dem Berufungsgericht 's-Hertogenbosch ging es um folgende Frage. Während des Scheidungsverfahrens vor Gericht hat die Ehefrau stets bestritten, dass sie Miteigentümerin einer Wohnung in Russland ist. Nach Angaben der Ehefrau war diese Wohnung aufgrund eines Schenkungsvertrags aus dem Jahr 2002 Eigentum ihrer Eltern.

Der Ehemann brachte einen russischen Auszug aus dem staatlichen Eigentumsregister in das Verfahren ein, aus dem hervorging, dass die Ehefrau im Jahr 2002 ein Drittel des Eigentums an der Wohnung erworben hatte, ebenso wie ihre Eltern, die ebenfalls jeweils ein Drittel des Eigentums erworben hatten. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde die Richtigkeit der vom Ehemann vorgelegten Unterlagen von der Ehefrau eingeräumt.

Der Schenkungsvertrag, auf den sich die Ehefrau berief, war am 18. Juni 2018 eingetragen worden, also nach dem Stichtag für die Bestimmung des Umfangs der Gütergemeinschaft, so dass man zu dem Schluss kam, dass die Ehefrau am Stichtag (31. Januar 2018) Miteigentümerin der Wohnung war und ihr 1/3-Anteil zur aufzuteilenden ehelichen Gemeinschaft der Parteien gehörte.

Aus den vom Ehemann vorgelegten Unterlagen ging ferner hervor, dass die Ehefrau am 18. Juni 2018 ihren Anteil auf ihren Vater übertragen hatte, der nun 2/3 der Anteile hielt. Kurz zuvor, nämlich am 1. Juni 2018, hatte der Ehemann (im Rahmen des Scheidungsverfahrens) bei Gericht beantragt, von der Ehefrau unter anderem eine Aufstellung ihres Immobilienbesitzes in Russland zu verlangen.

Urteil des Bundesgerichtshofs
Auf der Grundlage der vorgenannten Tatsachen und Umstände vertrat das Bundesgerichtshof ebenso wie das Landgericht die Auffassung, dass der Ehemann hinreichend dargelegt hatte, dass die Ehefrau ihre Miteigentümerschaft absichtlich verschwiegen hatte. Sie musste den Wert ihres Anteils an der Wohnung bezahlen (50.000 €) an den Ehemann. Die Frau hat hier also den Kürzeren gezogen. Wäre sie ehrlich gewesen, hätte sie nur die Hälfte an den Ehemann zahlen müssen.

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Rat zum Thema Trennung bei Scheidung oder Scheidung im Allgemeinen? Wenden Sie sich an einen unserer Anwälte. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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