14 Juni 2022 Verrechnung von "Korona-Minusstunden" mit Urlaubsgeld zulässig?

Zum Glück liegt das alles hinter uns, aber wir erinnern uns noch gut daran: die Zwangsschließung bestimmter Industrien während der Corona-Pandemie. Dies führte dazu, dass viele Arbeitnehmer weniger Stunden erhielten, was die Arbeitgeber gerne ausgleichen wollten. Dies gilt auch für den Fall, den wir diese Woche erörtern. Wird die Verrechnung vor Gericht Bestand haben?

Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Mitarbeiterin des Einrichtungshauses “Het Wooncentrum”, die ihren Arbeitsvertrag zum 31. Oktober 2021 kündigte. Het Wooncentrum verrechnete daraufhin eine Reihe von unsozialen Stunden mit dem Urlaubsgeld des Arbeitnehmers. Diese Minusstunden waren bei einer (notwendigen) Betriebsschließung während der Corona-Pandemie entstanden.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen: Ihrer Meinung nach war die Aufrechnung nicht zulässig. Das Wooncentrum ist der Meinung, dass dies erlaubt ist, weil sie mit dem Personal entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Kurz gesagt: In diesem Fall geht es darum, ob der Arbeitgeber die reduzierte Arbeitszeit mit dem Urlaubsgeld verrechnen darf oder nicht.

Das Urteil des Amtsgerichts

Auf der Grundlage von Artikel 7:628 (1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit ganz oder teilweise nicht geleistet hat, es sei denn, die vollständige oder teilweise Nichterbringung der Arbeit geht vernünftigerweise zu Lasten des Arbeitnehmers.

Diese Bestimmung befasst sich also mit der Frage, wer das Risiko der Nichterfüllung der Arbeit trägt, und überträgt dieses Risiko im Prinzip dem Arbeitgeber. Das Amtsgericht stellte in erster Linie fest, dass die Corona-Krise und ihr Verlauf für beide Parteien unangenehm und unvorhersehbar waren. Für Het Wooncentrum, weil das Geschäft aufgrund staatlicher Maßnahmen geschlossen werden musste, und für die Arbeitnehmerin, weil sie dadurch ihre Arbeit nicht verrichten konnte.

Die Tatsache, dass Het Wooncentrum die Geschäfte schließen musste und ihre Angestellten nicht arbeiten konnten, ist ein Umstand, der in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt. Daher behält die Arbeitnehmerin grundsätzlich ihren Anspruch auf Gehalt. Das Argument von Het Wooncentrum, der Arbeitnehmer habe einem Vergleich über die reduzierte Arbeitszeit zugestimmt, ist nicht stichhaltig. Das Amtsgericht bezweifelte nicht, dass Het Wooncentrum das Richtige für seine Mitarbeiter tun wollte, aber es hätte dennoch nicht automatisch davon ausgehen dürfen, dass der Mitarbeiter als Einzelperson dem Vergleichsvorschlag von Het Wooncentrum (stillschweigend) zustimmen würde.

Nichts deutet darauf hin, dass die Arbeitnehmerin mit dem Vorschlag einverstanden war, die reduzierte Arbeitszeit mit ihrem Urlaubsgeld zu verrechnen. Die Vereinbarung kann nicht nachgewiesen werden. Es handelt sich nicht um ein Angebot und eine Annahme.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier.

Schlussfolgerung

In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Kürzeren gezogen, da eine Aufrechnung nicht zulässig war. Auch in anderen Situationen tun Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut daran, sich zu informieren, was bei der Verrechnung bestimmter Posten mit dem Gehalt und dem Urlaubsgeld zulässig ist. SPEE advocaten & mediation hilft Ihnen gerne auf Ihrem Weg.

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