Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die teilweise Anfechtung einer Vergleichsvereinbarung wegen Irrtums und Täuschung. Der Arbeitgeber argumentiert, dass der potenzielle Ex-Mitarbeiter absichtlich die Tatsache verschwiegen hat, dass er während seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber bereits am Aufbau eines ähnlichen Unternehmens in Deutschland beteiligt war (geholfen hat). Darüber hinaus behauptet der Arbeitgeber unzulässigen Wettbewerb und fordert Schadensersatz. Wie lautet das Urteil des Gerichts?
Arbeitgeber ist ein Unternehmen, das medizinische Untersuchungen und Präventivuntersuchungen für Unternehmen anbietet. Darüber hinaus bietet der Arbeitgeber Grippe- und Reiseimpfungen für den privaten Markt an. Das Unternehmen des Arbeitgebers ist auf dem niederländischen Markt tätig. Das Unternehmen wurde im Oktober 2009 gegründet und am 8. Februar 2016 wurde ein Angestellter mit der operativen Leitung betraut, da es ernsthafte Konflikte zwischen den Direktoren gab.
Als sich die Konflikte zwischen den Geschäftsführern verschärften, begannen die Anteilseigner Mitte 2020 zusammen mit einem externen Berater Gespräche über den Verkauf des Unternehmens vom Arbeitgeber. Am 23. Juli 2020 wurde auch eine deutsche GmbH gegründet, die sich ebenfalls auf das Angebot von Grippe- und Reiseimpfungen für Privatpersonen konzentriert. Die betreffende GmbH ist auf dem deutschen Markt tätig.
Am 6. Januar 2021 meldete sich der Arbeitnehmer krank.
Der Betriebsarzt stellte am 11. Januar 2021 fest, dass die Ursache der Krankheit des Arbeitnehmers ausschließlich arbeitsbedingt war. Es fehlte das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Verlauf der Ereignisse im Unternehmen des Arbeitgebers. Laut dem Betriebsarzt gab es zu diesem Zeitpunkt keine verwertbaren Möglichkeiten für den Mitarbeiter, aber es würden zukünftige Möglichkeiten bestehen. Der Rat lautete daher, ein Vermittlungsverfahren einzuleiten.
Nach einem Vermittlungsverfahren schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 8. März 2021 eine Vergleichsvereinbarung.
Teil des Inhalts dieser Vergleichsvereinbarung war, dass das gesamte Firmeneigentum des Arbeitgebers, einschließlich eines Laptops, spätestens am Ende des Arbeitsvertrags in gutem Zustand an den Arbeitgeber zurückgegeben werden sollte.
Am 2. Juni 2021 forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, seinen Arbeitslaptop abzugeben. Daraufhin teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am 31. Juli 2021 mit, dass er die Festplatte des Laptops zerstört und die Überreste auf die Mülldeponie gebracht habe.
Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin Hoffmann Bedrijfsrecherche damit, zu untersuchen, ob der Mitarbeiter vertrauliche und strategische Informationen an die deutsche GmbH weitergegeben hatte. In einem Bericht vom 9. Dezember 2021 kam Hoffmann zu folgendem Schluss: "Es gibt zwar keine Beweise dafür, dass er Informationen für 'den Konkurrenten in Deutschland' 'entnommen' oder 'bereitgestellt' hat, aber es wurde festgestellt, dass Herr [Kläger] während seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber Tätigkeiten für die deutsche GmbH ausgeführt hat und an solchen beteiligt war.”
Daraufhin hob der Arbeitgeber am 28. Dezember 2021 die Abfindungsvereinbarung außergerichtlich teilweise wegen Irrtums und Betrugs auf, soweit sie sich auf die Lohnfortzahlung, die Entschädigung für den Rechtsbeistand, die (nicht gezahlte) Abfindung und die (nicht gezahlte) Endabrechnung bezieht.
Vor Gericht fordert der Arbeitnehmer die Zahlung all dieser Beträge, da er der Meinung ist, dass der Arbeitgeber zu Unrecht gegen die Vergleichsvereinbarung verstoßen hat.
Der Arbeitgeber bestreitet die Forderung und argumentiert in erster Linie, dass er nicht verpflichtet sei, die entsprechenden Punkte in der Vergleichsvereinbarung einzuhalten, da eine rechtsgültige Teilanfechtung aufgrund von Irrtum und/oder Betrug vorliege. Schließlich soll der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber heimlich dabei geholfen haben, das konkurrierende Unternehmen in Deutschland aufzubauen und dabei heimlich und illegal Daten und Software des Arbeitgebers verwendet haben. Während der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Bedingungen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer diese Informationen laut Arbeitgeber absichtlich verschwiegen. Auch in der Folgezeit hat der Mitarbeiter Beweise verschwiegen und absichtlich vernichtet.
Als weitere Alternative beruft sich der Arbeitgeber auf die einschränkende Wirkung von Angemessenheit und Fairness.
In dem Verfahren forderte der Arbeitgeber auch einen erheblichen Betrag an zu Unrecht gezahltem Gehalt und Prozesskosten, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
Zur Begründung dieser Klage führte der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer gegen die Grundsätze der Angemessenheit und Fairness verstoßen und den Arbeitsvertrag gebrochen habe und dass ihm außerdem eine Vertragsverletzung zuzurechnen sei.
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Vergleichsvereinbarung an der Gründung eines Unternehmens beteiligt war, das dem Unternehmen des Arbeitgebers in Deutschland ähnlich war. Nach Ansicht des Amtsgerichts wusste der Arbeitnehmer oder hätte zumindest wissen müssen, dass diese Informationen für den Arbeitgeber von großer Bedeutung waren und dass der Arbeitgeber keine Vergleichsvereinbarung zu den Bedingungen geschlossen hätte, die schließlich in die Vergleichsvereinbarung eingeflossen sind, wenn er von den Ins und Outs des Arbeitnehmers gewusst hätte. Der Arbeitnehmer hätte die beabsichtigte Gründung der deutschen Gesellschaft bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung offenlegen müssen. Das Kantonsgericht ignorierte den Standpunkt des Arbeitnehmers, dass all dies aus dem gegenseitigen Misstrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und den damit verbundenen ungerechtfertigten Anschuldigungen resultierte. Der Arbeitnehmer hat dies nicht nachgewiesen, und außerdem ist das Amtsgericht der Ansicht, dass der Arbeitnehmer offen sein konnte und hätte sein müssen. Durch sein Verhalten hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber veranlasst, die Vergleichsvereinbarung falsch abzuschließen, und er hat sich des Betrugs schuldig gemacht. Das Amtsgericht stellte daher fest, dass der Arbeitgeber die Artikel 3 und 4 der Vergleichsvereinbarung rechtsgültig teilweise aufgehoben hatte, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, die Vereinbarungen zu erfüllen, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer klagte. Die Klage der Arbeitnehmerin wird daher abgewiesen.
Schließlich beantragte der Arbeitgeber auch die Feststellung, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber rechtswidrig gehandelt hatte und ihm zum Schadensersatz verpflichtet war. Der Arbeitnehmer bestritt, dass er sich gegenüber dem Arbeitgeber rechtswidrig verhalten hatte. Das Amtsgericht stimmte dem Angestellten zu und stellte fest, dass kein unrechtmäßiger Wettbewerb vorlag, da es folgende Überlegungen anstellte
“Ohne ein Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich die Handels- und Geschäftsfreiheit. Unter Umständen kann jedoch ein unzulässiger Wettbewerb vorliegen. Nach Ansicht des Arbeitgebers ist dies in diesem Fall der Fall, weil der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position spezifisches, vertrauliches Wissen über das Geschäft des Arbeitgebers erworben hat, mit dem Arbeitgeber konkurriert, indem er dieselben Dienstleistungen in einem Nischenmarkt mit demselben Softwaremodul anbietet, und der Arbeitnehmer bereits etwa 1,5 Jahre vor der Beendigung des Arbeitsvertrags damit beschäftigt war, ein konkurrierendes Unternehmen in Deutschland (mit) aufzubauen. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein unzulässiger Wettbewerb (nur) bei einer systematischen und erheblichen Zerstörung nachhaltiger Geschäftsabläufe vorliegt. Im Falle der Beteiligung eines früheren Arbeitgebers oder Auftragnehmers kann dies die Abwerbung von Kunden unter Verwendung von Wissen und Daten aus der früheren Partnerschaft beinhalten. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage der konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts hat der Arbeitgeber jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass der nachhaltige Geschäftsfluss des Arbeitgebers systematisch und in erheblichem Umfang unterbrochen wurde.
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein unzulässiger Wettbewerb (nur) bei einer systematischen und erheblichen Zerstörung nachhaltiger Geschäftsabläufe vorliegt. Im Falle der Beteiligung eines früheren Arbeitgebers oder Auftragnehmers kann dies die Abwerbung von Kunden unter Verwendung von Wissen und Daten aus der früheren Partnerschaft beinhalten. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage der konkreten Umstände des Falles beurteilt werden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts hat der Arbeitgeber jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass der nachhaltige Geschäftsfluss des Arbeitgebers systematisch und in erheblichem Umfang unterbrochen wurde.”
Die beantragte Feststellungsklage wurde daher abgewiesen.
Sie können das entsprechende Urteil hier lesen.
Möchten Sie mehr über dieses Urteil erfahren oder darüber, wann ein unzulässiger Wettbewerb vorliegt und/oder wann eine Vergleichsvereinbarung annulliert werden kann? Dann wenden Sie sich bitte an einen der Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation.