Bedingungen und Konditionen nicht verfügbar, noch gültig?
Als Anwälte im Bereich des Handelsrechts raten wir unseren Geschäftskunden stets, dafür zu sorgen, dass sie ihren eigenen Kunden rechtzeitig ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellen. Wenn sie dies nicht tun, ermöglicht das Gesetz den Kunden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Vertragspartners außer Kraft zu setzen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Lesen Sie hier mehr über die 'Vertrautheitsausnahme':
Was besagt das Gesetz?
Nach dem Gesetz hat der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Partei, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, d.h. ein Unternehmen) eine Informationspflicht. Konkret bedeutet dies, dass der Nutzer seiner eigenen Vertragspartei (der 'anderen Partei') eine angemessene Gelegenheit geben muss, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Rechtlich gesehen bezeichnen wir dies als "Zurverfügungstellung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies kann z.B. geschehen, indem Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorab per E-Mail versenden. Dies ist eine Schutzmaßnahme: Die andere Partei sollte die Bedingungen kennen, unter denen sie Geschäfte tätigt, und sollte nicht im Nachhinein mit unangenehmen und unbekannten Bedingungen konfrontiert werden. Wenn die Bedingungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, hat die andere Partei die Möglichkeit, die Bedingungen zu annullieren.
Worum geht es in diesem Fall?
Die verkaufende Partei ist ein Lieferant von Tierfutterrohstoffen. Der Käufer, De Eendracht, ist eine Futtermittelkooperative, die schon seit vielen Jahren Rohstoffe einkauft. 2014 schließen die Parteien zwei neue Kaufverträge per Telefon ab. Noch am selben Tag bestätigt der Verkäufer diese Vereinbarungen in einem Kaufvertrag. Dieser Vertrag bezieht sich auf die Branchenbedingungen (CNGD), die eine Schiedsklausel enthalten. In der Folge kommt es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Qualität des gelieferten Produkts. De Eendracht leitet ein Gerichtsverfahren ein, aber der Verkäufer beruft sich auf die Schiedsklausel, was bedeutet, dass das Gericht nicht für die Entscheidung der Angelegenheit zuständig ist. De Eendracht beantragte daraufhin die Nichtigerklärung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Begründung, der Verkäufer habe diese nie vorgelegt.
Was denken das Amtsgericht und das Berufungsgericht?
Das Gericht hob die Bedingungen auf und entschied zugunsten von De Eendracht. In der Berufung kam der Court of Appeal jedoch zu einem anderen Urteil: Die Niederlassungsbedingungen waren zwar nicht vom Verkäufer ausgehändigt worden, aber der Direktor von De Eendracht hatte vor einigen Jahren den 'Grain Course' besucht, in dem die Niederlassungsbedingungen (CNGD) sowie die Schiedsklausel ausgiebig diskutiert wurden. Dies bedeutet, dass De Eendracht mit den Bedingungen (einschließlich der Schiedsklausel) vertraut war. Außerdem hat De Eendracht selbst die CNGD mehrfach in seinen Verträgen verwendet. Daher kann De Eendracht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit der Begründung annullieren, dass wir nicht wussten, was darin stand.
Wie entscheidet der Oberste Gerichtshof?
In seiner früheren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof bereits eine Ausnahme von der gesetzlichen Anfechtungsbefugnis gemacht: Wenn eine Gegenpartei die Klausel beim Abschluss des Vertrags "kannte oder als bekannt voraussetzen konnte", kann sie sie nicht anfechten. Dies ist die sogenannte "Vertrautheitsausnahme". Zum Beispiel, wenn die Parteien regelmäßig ähnliche Verträge abschließen und die Bedingungen bereits mit dem ersten Vertrag übergeben wurden. In diesem Fall hat der Nutzer also bereits Maßnahmen ergriffen, damit die andere Partei die Bedingungen kennt.
In dem vorliegenden Urteil weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass eine Gegenpartei allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr annullieren kann, wenn sie diese kennt. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob diese Vertrautheit durch die Handlungen des Nutzers entstanden ist oder ob die andere Partei den Inhalt der AGB auf andere Weise kannte, zum Beispiel durch den Kurs, den der Direktor von De Eendracht absolviert hat. Auch im letzteren Fall kann sich die Gegenpartei nicht mehr auf die Anfechtbarkeit der Bedingung berufen, selbst wenn der Verwender der Bedingungen bei deren Bereitstellung fahrlässig war.
Sie können das vollständige Urteil des Obersten Gerichtshofs hier lesen.
Sind Ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aktuell? Oder zweifeln Sie an der richtigen Art der Übergabe? Fragen Sie die Anwälte von SPEE Rechtsanwälte & Mediation!