Sowohl bei der Meldung von Mängeln als auch bei der anschließenden Einleitung eines Verfahrens sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht zu lange untätig bleiben, um zu verhindern, dass Ihr Anspruch verloren geht. Die Schiedsstelle für das Bauwesen hat vor kurzem ein Urteil in einem Fall gefällt, in dem es um die Frage ging, ob ein von einer Garantie abgedeckter Mangel verjährt ist.
In diesem Fall verlangte ein Hauptauftragnehmer von einem Subunternehmer Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Arbeiten. Dieser Subunternehmer hatte eine Garantie für die Arbeiten abgegeben, die besagte, dass der Subunternehmer für einen Zeitraum von 10 Jahren alle Mängel auf eigene Kosten beheben würde. Der Hauptauftragnehmer hatte den Mangel innerhalb dieser Frist beanstandet.
In dem anschließenden Verfahren vertrat der Unterauftragnehmer den Standpunkt, dass die Klage des Hauptauftragnehmers für unzulässig erklärt werden sollte, weil sie verjährt sei.
Auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 7:761 (1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hat die Schiedsstelle Folgendes festgestellt. Artikel 7:761 (1) des DCC legt fest, dass jeder Rechtsanspruch wegen eines Mangels des gelieferten Werks zwei Jahre nach dessen Beanstandung verjährt.
Nach Auffassung der Schiedsstelle gilt diese Verjährungsfrist auch für die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Der Hauptauftragnehmer hatte den Mangel am 12. November 2015 gemeldet. Mit der Meldung am 12. November 2015 begann die zweijährige Verjährungsfrist. Entgegen der Behauptung des Hauptunternehmers beginnt die Verjährungsfrist nicht erst dann zu laufen, wenn der Unterauftragnehmer die vom Hauptunternehmer verlangte Reparatur abgelehnt hat. Dies gilt nur, wenn die Beanstandungsmitteilung eine Frist zur Nachbesserung enthält, was hier nicht der Fall war.
Die Verjährungsfrist lief daher am 12. November 2017 ab. Die Verjährung hätte durch ein Unterbrechungsschreiben unterbrochen werden können, in dem das Recht auf Erfüllung eindeutig vorbehalten wurde. Dies wurde jedoch nicht getan. Auch habe es keine Nachbesserungsarbeiten oder -versuche des Subunternehmers gegeben, aufgrund derer eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte.
Auch die Auffassung des Generalunternehmers, dass ein Rechtsanspruch nicht verjähren kann, bevor die Ursache eines Mangels an einem Werk tatsächlich feststeht, wurde nicht befolgt. Das Verfahren wurde vom Generalunternehmer am 17. Dezember 2020 eingeleitet. Das war zu spät, denn nach Ansicht der Schiedsstelle war der Rechtsanspruch des Hauptauftragnehmers bereits am 12. November 2017 verjährt.
Der Hauptauftragnehmer hat hier den Anschluss verpasst, weil das Verfahren zu spät eingeleitet wurde, obwohl die Beschwerde bald nach ihrer Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeldet wurde. Auch wenn es einige Zeit dauern kann, bis die genaue Ursache des Defekts festgestellt wird, sollten Sie wachsam bleiben und die Zweijahresfrist im Auge behalten, die ab der Meldung zu laufen beginnt. Die Frist wird streng eingehalten. Zu spät ist wirklich zu spät.
Wenn Sie Fragen zur Mängelanzeige, zur Verjährung und zur Unterbrechung haben oder sich beraten lassen möchten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter