26 Apr. 2022 Anforderungen schriftliche Warnung Arbeitnehmer

In diesem Fall diskutieren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über eine schriftliche Abmahnung, die einem Arbeitnehmer erteilt wurde. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass diese Abmahnung nicht den Tatsachen entsprach und daher zu Unrecht ausgesprochen wurde und aus seiner Personalakte entfernt werden sollte. Der Arbeitgeber ist damit nicht einverstanden. Was sagt der Richter dazu?

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar. Am 23. Januar 2018 unterrichtete der Mitarbeiter Kleinkinder in einem Hallenbad. An einem bestimmten Punkt musste der Angestellte den Boden des Beckens verstellen; alle Gäste hatten das Becken verlassen und standen am Rand und warteten darauf, wieder hineinzukommen. Ein Gast, der gerade den Pool betreten hatte, war jedoch gerade dabei, dies zu tun. Der Mitarbeiter weist den Gast darauf hin, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt ist. Der Gast will immer noch ins Schwimmbad und reagiert provozierend. Der Mitarbeiter meldete den Vorfall telefonisch dem Filialleiter. Mit Einschreiben vom 24. Januar 2018 spricht Laco eine Abmahnung gegen den Arbeitnehmer aus. Nach Ansicht von Laco war das Verhalten des Mitarbeiters unprofessionell und nicht auf den Gast ausgerichtet. In einem Schreiben vom 6. Februar 2018 erläuterte der damalige Vertreter des Arbeitnehmers den Ablauf der Ereignisse und beanstandete die ausgesprochene Abmahnung und beantragte die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte. Am Montag, dem 5. März 2018, fand eine Besprechung statt, in der erklärt wurde, dass die Abmahnung aufrechterhalten werde. Die zentrale Frage ist, ob Laco im vorliegenden Fall zu Recht den Vermerk in die Personalakte aufgenommen und aufbewahrt hat, einschließlich aller Unterlagen zu dieser Angelegenheit.

Der Richter entschied wie folgt. Der Ausgangspunkt ist der Inhalt der Abmahnung. Der Grund dafür war, kurz gesagt, ein einschüchterndes und bedrohliches Verhalten gegenüber Gästen und Kollegen mit lauter Stimme. Die Abmahnung wurde als Disziplinarmaßnahme eingestuft und mit dem Hinweis versehen, dass im Wiederholungsfall "weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden".

Es wurde nicht nachgewiesen oder festgestellt, dass Laco vor der Abmahnung eine weitere Untersuchung der Umstände durchgeführt hat, zumal der Arbeitnehmer mit den Ergebnissen nicht einverstanden war. Außerdem erweiterte Laco später die Grundlage sowohl der Abmahnung als auch des Vermerks in der Akte, indem er (a) dem Mitarbeiter vorwarf, den Boden des Schwimmbeckens nicht vorschriftsmäßig abgesenkt zu haben, und (b) ihm vorwarf, kurz nach dem Vorfall einen Kollegen in einschüchternder Weise angesprochen zu haben. Es ist jedoch fahrlässig, eine amtliche Verwarnung auszusprechen, die anschließend in einen Vermerk umgewandelt wird, ohne z. B. eine Untersuchung durchzuführen und beide Seiten anzuhören, und sie später auf eine andere Grundlage zu stellen.

Schließlich ist es auch wichtig festzustellen, dass Laco vernünftigerweise nicht zu der sachlichen Schlussfolgerung und Entscheidung kommen konnte, dass der Arbeitnehmer sich so verhalten hatte, wie er es in der ersten Abmahnung angegeben hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass die Entscheidung, die Abmahnung auszusprechen, nicht mit ausreichender Sorgfalt getroffen wurde. Sie stützt sich nicht auf eine ausreichende sachliche Grundlage und verstößt daher gegen die angemessenen Anforderungen der guten Beschäftigungspraxis. Laco wird daher den Vermerk aus der Personalakte entfernen müssen.

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