Am 31. März hat das Kifid (Beschwerdeinstitut für Finanzdienstleistungen) ein Urteil erlassen, das das Recht auf freie Anwaltswahl erweitert. Das Recht auf freie Anwaltswahl haben Sie nicht nur zu Beginn des Verfahrens, sondern auch im Vorverfahren
Der Streitschlichtungsausschuss des Kifid bearbeitete einen Fall, in dem eine Sportlerin die Erstattung ihrer Anwaltskosten von ihrem Rechtsschutzversicherer DAS verlangte. Sie hatte einen auf Sportrecht spezialisierten Anwalt beauftragt, einen unrichtigen Artikel über sie in einer Zeitschrift berichtigen zu lassen und Schadensersatz zu fordern. Die DAS lehnte diesen Antrag ab, weil es nicht zu einem Verfahren gekommen war und die Anwaltskosten nicht im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens angefallen waren. Das Recht auf freie Anwaltswahl gelte nicht für den außergerichtlichen Prozess.
Das Recht auf freie Anwaltswahl bedeutet, dass jemand, der eine Rechtsschutzversicherung hat, in der Lage sein muss, selbst einen Anwalt zu wählen, der ihm in einem Verfahren auf Kosten des Versicherers beistehen kann.
Rechtsschutzversicherer bevorzugen es, dieses Recht so weit wie möglich einzuschränken, weil es viel vorteilhafter ist, den Fall von ihren eigenen Anwälten oder von Anwälten, mit denen sie Tarifvereinbarungen getroffen haben, bearbeiten zu lassen.
Zunächst gingen die Versicherer davon aus, dass eine freie Anwaltswahl nur bei Verfahren besteht, in denen der Gesetzgeber den Beistand durch einen Rechtsanwalt zwingend vorschreibt.
Der Europäische Gerichtshof hat 2013 entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zwingend sein muss. Es gibt eine freie Wahl in einem juristischen Verfahren.
Der Versicherer muss dann die angemessenen Kosten des vom Versicherten gewählten Anwalts erstatten. Der Versicherer kann eine Eigenbeteiligung auferlegen oder eine Höchstdeckung anbieten, aber nicht in dem Maße, dass das Recht auf einen eigenen Anwalt tatsächlich entzogen wird.
Im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof in einem belgischen Fall die freie Anwaltswahl weiter ausgedehnt, indem er feststellte, dass jedes Stadium, das zu einem Verfahren vor einem Gericht führen kann, auch ein Vorstadium, unter den Begriff "Gerichtsverfahren" fällt.
Der niederländische Verband der Versicherer war der Meinung, dass diese Entscheidung des Gerichtshofs nicht für die Niederlande gelten würde. Infolge dieses Urteils haben die Versicherer die Versicherungsbedingungen geändert.
Das Kifid folgt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und sieht Anlass, die Ausführungen des Gerichtshofs auf die niederländische Praxis der Rechtsschutzversicherungen anzuwenden. Das Konzept der "gerichtliche Verfahren" muss im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs weit ausgelegt werden und kann nicht durch eine Unterscheidung zwischen einer Vorbereitungsphase und der Entscheidungsphase eingeschränkt werden. Ein Versicherter sollte die Möglichkeit haben, in jedem Stadium, das zu einem Gerichtsverfahren führen könnte, einen externen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen. Der Klage des Sportlers wurde daher stattgegeben.
DAS ist der Meinung, dass das Urteil unrichtig ist und hat Berufung eingelegt, woraufhin das Urteil des Kifid bis zur Entscheidung über die Berufung ausgesetzt wurde. Der Verband der Versicherer hat angegeben, die Berufung der DAS zu unterstützen.
Laut DAS wird diese Ausweitung der freien Anwaltswahl tatsächlich zu einer Verringerung des Zugangs zum Recht führen, weil die Kosten für die Prozesskostenhilfeversicherer nicht mehr bezahlbar und überschaubar sind. Die Erwartung ist, dass sich die Versicherten mit dieser Erweiterung häufiger und früher an einen externen Anwalt wenden, der in der Regel deutlich höhere Gebühren verlangt. Dadurch wird die Versicherungssumme schneller aufgebraucht und es bleibt weniger Geld für z.B. einen Rechtsstreit übrig.
Das Kifid ist der Meinung, dass es Aufgabe der Rechtsschutzversicherer und der Rechtsanwälte ist, die Versicherten gut über die Möglichkeiten und die Risiken zu informieren, damit die Versicherten eine wohlüberlegte Entscheidung treffen können. Als Reaktion auf frühere Erweiterungen der freien Anwaltswahl durch den Europäischen Gerichtshof haben die Prozesskostenhilfeversicherer Maßnahmen ergriffen, um ihre Verträge bezahlbar zu halten. Es ist Sache des Versicherers, dies weiter zu konkretisieren.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten!