Eine Scheidung ist oft ein emotionales und rechtlich komplexes Ereignis, bei dem es um viel geht. Heute beleuchten wir den Aspekt der Schulden. Viele Menschen haben während einer Ehe Schulden. Eine Hypothek, ein revolvierender Kredit, ein persönliches Darlehen, ein Geschäftsdarlehen oder zum Beispiel ein Darlehen von den Eltern oder anderen Familienmitgliedern. Die korrekte und gerechte Aufteilung der Schulden bei einer Scheidung ist von entscheidender Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die private Situation, sondern auch, wenn ein oder beide Ehegatten ein Unternehmen besitzen. So wirkt sich die korrekte Aufteilung und Begleichung der ehelichen Schulden auch auf den Fortbestand des Unternehmens aus. In diesem Artikel erläutern wir, wie die Aufteilung der Schulden bei einer Scheidung gesetzlich geregelt ist, und geben einige praktische Tipps.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft: die Ausgangssituation
In den Niederlanden gilt für viele Ehen die gesetzliche Gütergemeinschaft oder für Personen, die nach dem 1. Januar 2018 geheiratet haben, die beschränkte Gütergemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Schulden grundsätzlich gemeinsam sind. Wenn eine Ehe endet, sollten nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden geteilt werden.
Schritte bei der Aufteilung der Schulden:
- Inventarisierung: Als erstes und wichtigstes muss eine Bestandsaufnahme aller Schulden gemacht werden, die das Paar (gemeinsam) angehäuft hat. Dazu gehören Darlehen, Hypotheken, Kreditkartenschulden und alle anderen finanziellen Verpflichtungen.
- Unterscheiden Sie zwischen gemeinsamen und persönlichen Schulden: Es ist wichtig zu bestimmen, welche Schulden als gemeinsam und welche als persönlich zu betrachten sind. Schulden, die vor der Eheschließung entstanden sind oder die ausdrücklich persönlicher Natur sind, können in einigen Fällen außer Acht gelassen werden.
- Proportionale Aufteilung: Bei einer (beschränkten) Gütergemeinschaft ist der Ausgangspunkt, dass beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für Schulden haften, unabhängig davon, wer die Schulden gemacht hat. Dies gilt auch für Schulden, die nur auf den Namen eines Ehegatten lauten. Im Rahmen der verhältnismäßigen Aufteilung muss die Tragpflicht jedes einzelnen Ehegatten ermittelt werden.
- Getrennte AbsprachenDie Ehegatten können untereinander abweichende Vereinbarungen über die Aufteilung von Schulden oder die Verpflichtung zur Übernahme von Schulden treffen. Dies kann zum Beispiel durch eine Scheidungsvereinbarung geschehen, die mit Hilfe von Anwälten oder einem Mediator erstellt wird.
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Sonderfälle und Ausnahmen:
- Schulden nach der Scheidung: Schulden, die nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags entstanden sind, gelten im Allgemeinen als persönliche Schulden des Ehegatten, der sie gemacht hat.
- Schulden mit geschäftlichen Interessen: Schulden, die zu geschäftlichen Zwecken oder zur Finanzierung eines Unternehmens entstanden sind, sind unter Umständen komplizierter aufzuteilen und erfordern besondere juristische Kenntnisse.
- Antrag auf gleichmäßige Lastenteilung: Einer der Ehegatten kann beim Gericht beantragen, dass die Schulden zu gleichen Teilen getragen werden, auch wenn die Schulden zunächst ungleich aufgeteilt werden.
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Aufteilung gegen Feststellung der gegenseitigen Tragpflicht:
Grundsätzlich haften Ehegatten, die in (beschränkter) Gütergemeinschaft verheiratet waren, für Schulden, die vor Einreichung des Scheidungsantrags entstanden sind, sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte, der gesamtschuldnerisch für eine Schuld haftet, in vollem Umfang für die gesamte Schuld haftbar gemacht werden kann, unabhängig von den gegenseitigen Vereinbarungen zwischen den beiden Ehegatten. Wenn Ehegatten gesamtschuldnerisch für eine Schuld haften, kann der Gläubiger die gesamte Schuld von einem der Ehegatten eintreiben, auch wenn der andere Ehegatte in Verzug ist. Dieses Konzept kann in Scheidungsfällen erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Anteil an der Schuld zu zahlen. Es kann zu komplexen Rechtsfragen und Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien führen.
Leider erlaubt es das Gesetz dem Gericht nicht, noch anhängige Schulden zu teilen, ohne dass der betreffende Gläubiger an dieser Teilung mitwirkt. Ein Gläubiger wird in der Regel nicht an einer solchen Teilung der Schulden mitwirken wollen. Denn ohne Teilung hat der Gläubiger die Möglichkeit, die gesamte Schuld bei beiden Ehegatten einzutreiben. Der Gläubiger wird nur ungern auf diesen erweiterten Rückgriff verzichten, indem er z. B. vereinbart, dass die Schulden hälftig geteilt werden und der Gläubiger nur 50 % von einem Ehegatten und die anderen 50 % nur vom anderen Ehegatten einfordern kann.
Was die Ehegatten oder das Gericht jedoch tun können, ist, die gegenseitige Schuldentragfähigkeit der Ehegatten zu bestimmen. Wird diese gegenseitige Tragpflicht so bestimmt, dass jeder der Ehegatten 50 % der Schuld trägt, ist diese Tragpflicht zwischen den Ehegatten festgelegt. Der Gläubiger muss diese gegenseitige Zahlungsverpflichtung nicht übernehmen, wohl aber die Ex-Ehegatten. Sobald einer der Ehegatten mehr als die Hälfte der Gesamtschuld zurückgezahlt hat, kann er den zu viel gezahlten Betrag vom anderen zurückfordern.
Allerdings sollten Ehegatten, die mehr als die von ihnen zu tragenden Schulden gemeinsam tilgen, vorsichtig sein. Ein Rückgriffsanspruch gegen den anderen Ehegatten auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren ab dem Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch fällig wurde. Der Ehegatte kann dann ab dem Zeitpunkt, an dem er mehr gezahlt hat, als er aufgrund der festgestellten gegenseitigen Unterhaltspflicht verpflichtet war, innerhalb von fünf Jahren Klage auf Rückzahlung der Überzahlung erheben. Wird die Klage nicht innerhalb dieser fünf Jahre erhoben, ist sie verjährt. Die Verjährungsfrist kann jedoch unterbrochen werden. Es ist daher ratsam, diese Frist im Auge zu behalten.
Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht:
Die Aufteilung von Schulden und/oder die Festlegung von Schuldverpflichtungen bei einer Scheidung kann kompliziert und emotional belastend sein. Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Er kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen, Sie bei Verhandlungen unterstützen, wichtige Fristen überwachen und sicherstellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt werden.
Fazit
Die Einigung über die Aufteilung der Schulden bei einer Scheidung ist ein wichtiger Aspekt des Scheidungsverfahrens. Eine korrekte Aufteilung der Schulden kann den Grundstein für eine gesunde finanzielle Zukunft beider Ehegatten nach der Scheidung legen. Es ist wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Aufteilung der Schulden gerecht und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgt. Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich beraten lassen? Dann wenden Sie sich an die Fachanwältin für Familienrecht Frau Angelique van den Eshoff oder Frau Marion van Acker von SPEE advocaten & mediation.